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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 33/00
vom
27. August 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers
in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei
ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der
Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.
BGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz
AG Mainz
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Hahne
und
die
Richter
Gerber,
Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.295
 
 

Gründe:
I.
Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag
der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.
Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine
Ehezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe-
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ren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezogen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
BfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der
Pensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensionskasse; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach
§ 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA
auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In
den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest
der Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse
in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei.
Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versorgungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich
1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand
dem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung
gegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu,
den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte.
Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf monatlich 27,84 DM beliefen.
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Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente
der Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezember 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Versorgung, nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals
monatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsgericht - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese
ergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wobei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Höherversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine
Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der
VBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Versicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung
des Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998
auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berechnung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H.
vor,
aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts
über den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung
eingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter
Berücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet.
In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen
wurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in
Höhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen
Vergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen
titulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be-
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schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monatlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 gegeben; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente anerkannt, wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten
Unterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte
auf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsanspruches der Antragstellerin.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich
die Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin
als privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie
durch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar
in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein
Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwerdeführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ
1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470,
1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG
gestellt.
a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich
die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Realteilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG
erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am
30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn
durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung möglich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 FamRZ 1998, 421 ff.).
b) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der
ausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden
Antrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht
aber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über
§ 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der
Regel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt
§ 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies
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schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zuständigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den
Zweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/
Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2
ZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines
Schriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die Antragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches
Rechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO
§ 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Verlangen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
erkennen läßt.
So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme
vom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des
Versorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten
gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im
Rahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht
erreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als
Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versicherungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat,
trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a VAHRG".
c) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG
auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG.
d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom
-8-
22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober
1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f
Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/
Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig
zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB
10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl.
dagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen,
soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird.
3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwerdeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbeschwerde ergibt sich aus § 20 FGG.
Zwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß
sich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger
nicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht
entsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer
über die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO
§ 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a).
Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat
der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des
§ 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-
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hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen
werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet
oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert
wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991,
258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom
18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober
1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier.
Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich
organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei
ihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die
Versorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt
sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/
Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/
Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e
Rdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi
ZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser
ZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der
Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers
auswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffentlichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versorgungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO
Rdn. 9 a).
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Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG
grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangsverfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht entschieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrechtlich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende
Anrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen
war, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß
das Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das
Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingefügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch
dem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abänderungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu
dieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22).
Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages
nach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde
überprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berücksichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung gebracht.
Der Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich
ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB
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208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 FamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwerdebefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG
aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem
ggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht
kommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger, dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den
Versorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt
hat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten gegen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem
Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsberechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann.
4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand
haben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen werden kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache entscheiden kann.
Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung
der Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei
der VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar
2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 FamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-
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scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar
2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der
Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986
- IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigten
Vereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach
§ 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteiligung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren können, an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht
den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder
übergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das
Begehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei allerdings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine
Härte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entsprechend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen ausscheiden, da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für
Schwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG
Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich-
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keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats
(Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Familiengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem
privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom
Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung
- wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichtigende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn
im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im
Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich
durch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In
diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht
bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt
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aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die
die Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von
Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Sprick
Wagenitz