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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 30/13
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vom
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15. April 2015
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VersAusglG § 51 Abs. 3, 4
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a) Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich
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des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51
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VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung
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gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014
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- XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614).
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b) In diesem Verfahren ist auch zu klären, ob und inwiefern ein bei der Scheidung durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den weitergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist.
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BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - OLG Hamm
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AG Iserlohn
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
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Dr. Botur und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für
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Familiensachen
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des
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Oberlandesgerichts
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Hamm
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vom
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19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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Wert: 3.237 €
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre im Mai 1971 geschlossene Ehe wurde auf den im März 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch
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Verbundurteil vom 1. Dezember 2000 geschieden, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde.
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Beide Ehegatten hatten ehezeitliche Anwartschaften in der gesetzlichen
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Rentenversicherung erworben, der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann)
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außerdem statische Anrechte auf eine Werkspension und die Antragstellerin (im
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Folgenden: Ehefrau) Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung. Im
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Scheidungstermin schlossen die Ehegatten einen Vergleich, in dem der Ehemann auf die Einbeziehung der privaten Rentenversicherung der Ehefrau und
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diese "auf eine Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 6,52 DM
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aus der Betriebsrente des Antragstellers" verzichteten. Bei dem Betrag von
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6,52 DM handelte es sich um die Differenz des hälftigen mit Hilfe der seinerzeit
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gültigen Barwertverordnung ermittelten volldynamischen Ausgleichswerts von
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94,72 DM zu dem seinerzeit gültigen Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 3
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BGB i.V.m. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von 88,20 DM. Dieser Betrag wurde der
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Ehefrau neben dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns im Weg des
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erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG beantragt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Betriebsrente des Ehemanns auf
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verfassungswidrige Weise zu niedrig bewertet worden sei. Die seinerzeit mit
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jährlich 19.130,16 DM in den Versorgungsausgleich eingeflossene Betriebsrente belaufe sich im Jahr 2009 auf 20.790,48 €, was nunmehr zu korrigieren sei.
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Außerdem sei der Ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden. Die Abänderung
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sei durch den gerichtlichen Vergleich nicht ausgeschlossen, da es sich aus damaliger Sicht auf beiden Seiten um Bagatellbeträge gehandelt habe.
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Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Die von
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der Ehefrau eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen
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worden. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher
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die Ehefrau ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen
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einer wesentlichen Wertänderung nach § 51 VersAusglG nicht vor. Eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG sei gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b
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Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den
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§§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden könnten. Durch den Vorrang
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der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung erübrige
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sich in diesen Fällen der Aufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentscheidung im Weg der Abänderung. Diese würde es erforderlich machen, wegen der
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fehlerhaften Bewertung eines einzelnen Anrechts den gesamten bereits entschiedenen öffentlich-rechtlichen Wertausgleich neu aufzurollen, während die
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Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nur das einzelne Anrecht beträfen.
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Eine Totalrevision nach den §§ 51, 52 VersAusglG würde daher gegenüber einem Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu einem vom
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Gesetzgeber nicht beabsichtigten Mehraufwand führen. Ob Ausgleichsansprüche nach der Scheidung durch den von den Ehegatten geschlossenen Vergleich ausgeschlossen seien, sei im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu
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prüfen.
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Eine Wertänderung der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG
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sei nicht dargetan.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen
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Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht
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getroffen worden ist, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder priva-
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ten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Durch die Regelung soll die Abänderung von nach
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bisherigem Recht erzielten Ergebnissen ermöglicht werden, die eine angemessene Teilhabe verfehlten und im Hinblick auf Betriebsrenten insbesondere auf
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einer sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung
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ergebenden Wertverzerrung beruhten (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.).
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Eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 ist hingegen gemäß § 51 Abs. 4
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VersAusglG ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich
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gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Im
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Fall eines Teilausgleichs nach § 3 b VAHRG ist es gemäß § 20 Abs. 1
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VersAusglG auch nach neuem Recht möglich, hinsichtlich des noch nicht einbezogenen Teils Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen.
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Dabei wird der zum Teil ausgeglichene Betrag nach § 53 VersAusglG entsprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung
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angerechnet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 90).
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Im Gegensatz zu einer Entscheidung über die gesamten ausgleichsreifen
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Versorgungsanrechte der Ehegatten, die dann auch übersehene, vergessene
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oder verschwiegene Anrechte erfasst (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 =
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FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff.), handelt es sich hier um eine bewusste Teilentscheidung, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil den Ausgleich nach der
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Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG nicht ausschließt (vgl. Senatsbeschluss
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vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ff.).
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b) Nach diesen Maßstäben scheidet im vorliegenden Fall eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG aus.
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Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch die
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Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil der schuldrechtliche
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Ausgleich nach der Scheidung (ebenso wie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach früherer Rechtslage) nicht ausgeschlossen worden ist. Daher
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bedarf es zur Anpassung an die geänderte Bewertung der Betriebsrente des
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Ehemanns einer Abänderung der im Scheidungsurteil enthaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht. Nach der vom Gesetzgeber in § 51
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Abs. 4 VersAusglG bewusst getroffenen Entscheidung ist der Ausgleich nach
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der Scheidung insoweit vorrangig.
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Ob für einen Ausgleich nach der Scheidung noch Raum ist, richtet sich
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daher auch nicht nach der Ursprungsentscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern nach dem von den Ehegatten geschlossenen Vergleich. Dieser
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unterliegt als solcher weder einer Abänderung nach § 51 VersAusglG noch bedarf er einer solchen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dient
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das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG auch nicht dazu, einen wirksam vereinbarten Ausschluss des (schuldrechtlichen) Ausgleichs nach
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der Scheidung zu korrigieren. Ob die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung durch den Vergleich ausgeschlossen
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ist, hat das Oberlandesgericht demnach zu Recht offen gelassen. Denn Fragen
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des Inhalts und der Bindungswirkung des Vergleichs sind im Verfahren nach
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§§ 20 ff. VersAusglG zu klären.
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Dose
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Klinkhammer
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Botur
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Günter
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Iserlohn, Entscheidung vom 11.01.2012 - 152 F 134/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2012 - II-5 UF 35/12 -
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