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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 23/16
vom
1. Juni 2016
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4
a) Wird in einer Unterbringungssache die zugestellte Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung fälschlicherweise als einstweilige Anordnung bezeichnet, steht
§ 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68
Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen,
wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege
der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hierfür keine ausreichenden Gründe dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - LG Kassel
AG Eschwege
ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB23.16.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die
Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass
der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Eschwege
vom 23. November 2015 und der Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 18. Dezember 2015 die Betroffene
in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer zwangsweisen Heilbehandlung.
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Die Betroffene steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das
Amtsgericht zunächst die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlosse-
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nen Einrichtung für die Dauer eines Jahres genehmigt. Nachdem die Betroffene
sich in der Klinik geweigert hatte, die ihr verordneten Medikamente einzunehmen, hat die Betreuerin beantragt, die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Betroffenen gerichtlich zu genehmigen.
3
Das Amtsgericht hat die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe veranlasst, die am 20. November 2015 erfolgt ist, und ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Eingang des Gutachtens am
23. November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag die
Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Verabreichung von in dem Beschluss genau bezeichneten Medikamenten für einen Zeitraum von sechs Wochen genehmigt. Auf der der Betroffenen zugestellten Ausfertigung des Beschlusses ist die Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen.
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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass
die Beschlüsse von Amts- und Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Bei
der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt
es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund
Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Se-
-4-
natsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN). Entgegen
dem Wortlaut der zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses
hat das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden,
so dass auch § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
nicht entgegensteht.
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a) Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der
Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung. Nach § 38 Abs. 3
Satz 3 FamFG wird ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle
oder durch Verlesen der Beschlussformel erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine
Entscheidung existent (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88;
MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 38 Rn. 31). Das Gericht ist ab diesem
Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern (Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Zudem kann eine Entscheidung ab dem
Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gegenstand eines Rechtsmittels sein (vgl. § 63
Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen dieser Wirkungen können Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die
Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht verändern (Senatsbeschluss
vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 5).
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b) Im vorliegenden Fall hat der Richter zwar für seine Entscheidung das
Formblatt für die Genehmigung einer Zwangsmedikation im Wege der einstweiligen Anordnung verwendet. Aus der in der Akte befindlichen Urschrift des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Richter nicht
im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Auf dem von ihm unterzeichneten und an die Geschäftsstelle übergebenen Formularbeschluss ist
der Satzteil "im Wege der einstweiligen Anordnung" handschriftlich durchgestri-
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chen worden. Außerdem hat der Richter im Beschlusstext die formularmäßige
Begründung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestrichen und durch
eine handschriftliche Begründung ersetzt, die inhaltlich darauf schließen lässt,
dass er eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen wollte. Auch die
Dauer der genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahme von sechs Wochen
spricht eindeutig für eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. § 329 Abs. 1
Satz 2 FamFG) und gegen eine einstweilige Anordnung (vgl. insoweit § 333
Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die rechtliche Einordnung des Beschlusses als eine
Entscheidung in der Hauptsache wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf die für die Anfechtung einer
Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgebliche Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) hingewiesen wird.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist vorgedruckter Bestandteil des verwendeten
Formblattes und es wurde ersichtlich versäumt, sie an den sonstigen
Beschlussinhalt anzupassen.
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2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der
Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsbehandlung haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8
mwN) festzustellen ist. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betroffene in beiden Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht
persönlich angehört worden ist.
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a) Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft die Betroffene nur im Wege
der Rechtshilfe angehört.
-6-
12
aa) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen
vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verfahrenshandlungen sollen
gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
13
Der Senat hat bereits entschieden, dass es der Wortlaut des § 319
Abs. 4 FamFG zwar nicht völlig ausschließt, die vor der Genehmigung einer
Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im
Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren (vgl. dazu
Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649
Rn. 25 mwN), ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (vgl. Senatsbeschluss
vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f.). Macht das
Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen,
muss es zudem in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer
Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ
2016, 804 Rn. 14).
14
bb) Gemessen hieran ist die Anhörung der Betroffenen im Wege der
Rechtshilfe verfahrensfehlerhaft erfolgt. Umstände, die eine Anhörung durch
den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in der
amtsgerichtlichen Entscheidung nicht genannt. Allein eine geringere Reisezeit
des ersuchten Richters zu der Unterbringungseinrichtung würde für ein Abse-
-7-
hen von der persönlichen Anhörung durch den zur Entscheidung berufenen
Richter nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB
258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 15 f.). Andere Umstände, die ausnahmsweise
die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt hätten,
sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Anhörung
der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe nicht aus § 331 Satz 2 FamFG, weil
das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat.
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b) Das Beschwerdegericht durfte ebenfalls nicht von einer persönlichen
Anhörung der Betroffenen absehen.
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aa) Die in § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltene Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu
verschaffen, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im
Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).
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Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung
des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine
neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte
ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der
erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten
Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss
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das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder
das gesamte Verfahren wiederholen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom
10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - FamRZ 2016, 802 Rn. 10; vom 15. Februar
2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18 und vom 2. März 2011 - XII ZB
346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14).
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bb) Danach hätte das Beschwerdegericht die Betroffene vor seiner Entscheidung persönlich anhören müssen, weil das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroffene vor der Genehmigung
der ärztlichen Zwangsbehandlung nicht persönlich angehört hat und die Voraussetzungen für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht vorgelegen
haben. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Betroffenen durch
den ersuchten Richter das Sachverständigengutachten, auf das das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, noch nicht vorgelegen hat und sich
die Anhörung daher nicht auf den Inhalt des Gutachtens bezogen haben kann.
Da das Beschwerdegericht damit für seine Entscheidung mit dem Sachverständigengutachten eine Tatsachengrundlage herangezogen hat, die nach der
amtsgerichtlichen Anhörung datiert, war eine erneute Anhörung der Betroffenen
auch aus diesem Grund geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September
2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).
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c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
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aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62
FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend
ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung
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hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist
(Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619
Rn. 27 mwN).
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bb) Indem die Gerichte die zwangsweise Behandlung der Betroffenen
genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben,
ohne die Betroffene zur Notwendigkeit der Maßnahme persönlich anzuhören
(§ 319 Abs. 1 FamFG) und in den instanzgerichtlichen Entscheidungen auch
keine Gründe dafür dargelegt worden sind, weshalb eine Anhörung der Betroffenen nur im Wege der Rechtshilfe erfolgt ist, haben sie eine elementare
Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.
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cc) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der
Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf - erledigten
Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st.
Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015,
1706 Rn. 15 mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Schilling
Botur
Günter
Krüger
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 23.11.2015 - 10 XVII 325/14 LG Kassel, Entscheidung vom 18.12.2015 - 3 T 625/15 -