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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 23/13
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vom
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30. Oktober 2013
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2
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Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000
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Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar
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im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
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BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - LG Chemnitz
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AG Chemnitz
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
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Dr. Botur und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten
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des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
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Verfahrenswert: 442 €
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Gründe:
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I.
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Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des
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Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein
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berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs- und
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Wirtschafts-Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächsischen VWA abschloss. Das Fortbildungsstudium umfasste sechs Semester mit
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insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht,
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Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre.
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Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011
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beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen
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Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 €, der er im Hinblick auf
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seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von
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44 € zugrunde legte.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der
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Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stundensatzes von 27 € den Vergütungsanspruch des Betreuers auf 702 € herabgesetzt.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen
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Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
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II.
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Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft
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(§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
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der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine
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einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1
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Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch der Sächsischen VWA
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vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang
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der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische
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VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Studium einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt sei.
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Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit
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die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige
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ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 2 VBVG.
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Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des
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Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der
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Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
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für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersichtlich.
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2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall
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die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten
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Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom
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22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April
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2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).
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b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
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erworben hat.
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aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr
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in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwer-
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tig ist sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt
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ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines
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Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der
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mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes
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und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber
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kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der
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Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom
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4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar
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2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
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bb) Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender
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Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt.
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(1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer
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Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erworbene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum "Betriebswirt (VWA)" ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
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Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang
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nicht einem Hochschulstudium, weil der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreicht. Zu berücksichtigen
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ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand.
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(2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung
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erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im
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Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für
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die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges
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Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben
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sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)"
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vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
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Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme
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vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Thüringen. Soweit darin zu VWA-Abschlüssen ausgeführt ist, diese seien als im
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Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich
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dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen
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zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts
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über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium.
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(3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stundensatz von 27 € habe “wirtschaftlich katastrophale“ Auswirkungen für Berufsbetreuer, weil die laufenden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies
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nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreuervergütung darzulegen.
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(4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von
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Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun-
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densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein
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Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon
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ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder
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zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der
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vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012
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- XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012
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- XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter
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Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken
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teilt der Senat nicht.
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c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der
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Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG
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hindeutende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu
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beanstanden.
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Dose
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Weber-Monecke
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Botur
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Günter
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVII 134/10 LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 -
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