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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 685/11
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vom
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27. Juni 2012
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 1835 Abs. 1 bis 3; VBVG §§ 1, 2; FamFG § 277; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1
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a) Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine
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Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit
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er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die
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ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen
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würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB
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244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN).
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b) Dieser Aufwendungsersatzanspruch erlischt gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3
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BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich
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geltend gemacht wird.
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BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - LG Chemnitz
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AG Chemnitz
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
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Schilling und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 2.444 €
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Gründe:
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I.
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Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger des mittlerweile verstorbenen Betroffenen weitere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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Das Betreuungsgericht bestellte den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger für die Vertretung des Betroffenen in einem Genehmigungsverfahren
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betreffend den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an den Gesellschaften des Betroffenen und stellte die Berufsmäßigkeit der Verfahrenspflegschaft fest. Der Verfahrenspfleger rechnete am 30. Juni 2009 seine Tätigkeit für
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den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2009 nach dem Vormünder- und Betreu-
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ervergütungsgesetz in Höhe von 388,69 € ab. Dieser Betrag wurde festgesetzt
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und von der Staatskasse ausgezahlt.
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Im Januar 2011 hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer weiteren
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Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für denselben Zeitraum
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in Höhe von 2.833,15 € beantragt, die das Betreuungsgericht in Höhe von
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2.444,46 €, also in der beantragten Höhe abzüglich der bereits ausgezahlten
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388,69 €, gegen die Staatskasse festgesetzt hat. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers,
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der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das
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Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der
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Sache jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des
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Verfahrenspflegers nach Ablauf der 15-monatigen Ausschlussfrist des § 2
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VBVG erloschen sei. Der Verfahrenspfleger erhalte nach § 277 Abs. 1 Satz 1
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FamFG Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 1 und 2 BGB; nach
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§ 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG daneben auch eine Vergütung nach §§ 1, 2 und 3
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Abs. 1 und 2 VBVG, sofern die Verfahrenspflegschaft wie hier berufsmäßig geführt werde. Auf § 1835 Abs. 3 BGB werde zwar nicht verwiesen, jedoch sei
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anerkannt, dass diese Norm auch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Danach könne dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche
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Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Der Vergütungsanspruch sei jedoch erloschen, da er
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nicht binnen 15 Monaten geltend gemacht worden sei. Anderes könne allenfalls
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dann gelten, wenn, wie bei der Verjährung, deren Beginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben würde, da bei unübersichtlicher oder zweifelhafter
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Rechtslage selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht einzuschätzen vermocht habe. Es habe jedoch keine unklare Rechtslage bestanden, die erst mit
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der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB
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244/10 - FamRZ 2011, 203) geklärt worden wäre, sondern es sei bereits zuvor
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in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt
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gewesen, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei.
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2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, dass der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers erloschen ist, da er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wurde.
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a) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz
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seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2
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Satz 2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender
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Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist
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§ 277 FamFG zwar nicht. § 1835 Abs. 3 BGB ist gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Danach kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean-
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spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt
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zuziehen würde (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN).
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Bei der Prüfung des Anteilsübereignungsvertrages handelt es sich um
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eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit. Grundsätzlich stand dem Verfahrenspfleger daher ein Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu.
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Dem steht auch § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen, nach dem das
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger
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gilt. Damit soll nur verdeutlicht werden, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203
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Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).
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b) Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung ist
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jedoch erloschen. Nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Ansprüche auf Aufwendungsersatz binnen 15 Monaten nach Entstehung beim Vormundschaftsgericht
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geltend zu machen. Hierzu gehören auch Ansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da es sich um Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des
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§ 1835 Abs. 3 BGB handelt (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1664 und
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NJW 2003, 3642, 3643; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; vgl. auch Münch-
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KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 17). Diese Ausschlussfrist war bei
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Eingang des Antrages im Januar 2011 bereits abgelaufen, nachdem der Anspruch im Zeitraum April bis Juni 2009 entstanden war.
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c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der Beginn der Ausschlussfrist auch nicht wegen einer unklaren Rechtslage hinausgeschoben. Ob
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die Grundsätze, die zum Beginn der Verjährung bei einer unklaren Rechtslage
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aufgestellt wurden (vgl. BGH Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW
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1999, 2041, 2042; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009,
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547 Rn. 14 und vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - NJW 2009, 984
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Rn. 14), auch auf den Beginn einer Ausschlussfrist herangezogen werden können, oder ob sich Unterschiede daraus ergeben müssen, dass der Ablauf einer
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Ausschlussfrist anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern
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den Untergang des Rechts zur Folge hat (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2006
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- VIII ZR 94/05 - NJW 2006, 903 Rn. 10 mwN), braucht hier nicht entschieden
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zu werden.
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Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen, nach denen der Beginn einer Verjährungsfrist hinausgeschoben sein könnte, nicht vor. Erforderlich wäre
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hierzu nämlich, dass die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft ist,
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dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, so dass
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es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlt (BGH Urteil vom 25. Februar
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1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042). Dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger Vergütung nach der (damals noch gültigen) Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für solche Tätigkeiten verlangen kann, bei denen ein
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Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde,
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hat bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt (BVerfG FamRZ 2000,
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1280, 1282). Dieser Rechtsprechung ist eine Vielzahl von Oberlandesgerichten
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gefolgt (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 906; OLG Stuttgart NJW-RR 2004,
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424; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; OLG Frankfurt NJW 2003, 3642,
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3643; OLG München FamRZ 2008, 2150, 2151; OLG Schleswig NJW-RR 2009,
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79). Auch wenn das für den Verfahrenspfleger zuständige Oberlandesgericht
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Dresden im Jahr 1999 noch entschieden hat, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger nicht nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte liquidieren
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dürfe (JurBüro 2000, 74), war dieser dennoch gehalten, die Rechtsprechung
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des Verfassungsgerichts und die daran anschließenden Entscheidungen der
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Oberlandesgerichte zur Kenntnis zu nehmen und sein Verhalten darauf einzustellen. Eine unklare Rechtslage war nach den genannten Entscheidungen nicht
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mehr gegeben.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde änderte auch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
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Seite 2586 - FamFG) nichts an der Rechtslage. § 67 a FGG verwies ebenso
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wenig auf § 1835 Abs. 3 BGB wie jetzt § 277 FamFG.
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Demnach fehlte es insoweit schon im Abrechnungszeitraum an einer unklaren Rechtslage, die der Senat mit seinem Beschluss vom 17. November
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2010 (XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203) hätte klarstellen müssen. Es ist daher
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kein Grund ersichtlich, warum es dem Verfahrenspfleger nicht früher möglich
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gewesen sein sollte, seinen Vergütungsantrag nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu stellen. Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB war
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daher bei Eingang des Antrags im Januar 2011 bereits abgelaufen. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Ausschlussfrist von Amts
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wegen zu beachten ist und das Gericht auch keine Pflicht trifft, auf den bevorstehenden Ablauf dieser Frist hinzuweisen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Schilling
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2011 - 3 XVII 4921 LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 T 96/11 -
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