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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 371/12
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vom
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17. April 2013
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VersAusglG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23
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a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif,
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soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).
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b) Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei
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der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.
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BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - OLG Karlsruhe
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AG Baden-Baden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
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Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats
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- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
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vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: bis 2.500 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
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Auf den am 2. Dezember 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann)
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und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
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Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. März 1997 bis
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30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus Anrechte aus einer
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Lebensversicherung sowie eine betriebliche Altersversorgung nach der im Tarifvertrag Versorgung des Südwestrundfunks (TVV-SWR) enthaltenen Versorgungszusage für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind.
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Bei der Versorgungszusage des Südwestrundfunks handelt es sich um
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eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage. Gemäß Abschnitt B Ziffern 2.2, 11.1, 12.1 TVV-SWR beträgt der Betriebsrentenanspruch abhängig
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von der ruhegeldfähigen Dienstzeit bis zu 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens, wobei zusammen mit bestimmten sonstigen Versorgungsleistungen die
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- ebenfalls nach Dienstzeit gestaffelte - Gesamtobergrenze von bis zu 75 % des
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ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschritten werden darf.
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Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem
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es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und
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die Anrechte aus der Lebensversicherung intern geteilt hat. Bezüglich des beim
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Südwestrundfunk erworbenen Anrechts hat das Familiengericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, weil das Anrecht noch nicht
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ausgleichsreif sei, und den hilfsweise von der Ehefrau gestellten Antrag auf
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Zahlung einer Abfindung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die auf dieses
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Anrecht bezogene Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin die interne Teilung des
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beim Südwestrundfunk erworbenen Anrechts, hilfsweise dessen Abfindung.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
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folgt begründet: Die Betriebsrente des Ehemanns beim Südwestrundfunk sei
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der Höhe nach noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif. Für die
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Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob und inwieweit die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung des
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Betriebs in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/
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oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden könne.
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Bei der hier vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten Gesamtversorgung
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sei die Anrechnung anderer Versorgungen vorgesehen, deren jeweilige Höhe
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sich jederzeit noch erheblich verändern könne. Solche Änderungen wirkten sich
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unmittelbar auf die Höhe der Betriebsrente aus. Außerdem erscheine die Höhe
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der Anwartschaft auch deshalb als unsicher, weil die Höhe der Gesamtversorgungsobergrenze zusätzlich unter einem tarifvertraglichen Anpassungsvorbehalt stehe. Somit ließen sich die maßgeblichen Bezugsgrößen der Anwartschaft
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(Endgehalt, Höhe der gesetzlichen Rente bei Ausscheiden aus dem Betrieb,
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Umfang und Höhe der weiteren Versorgungen, Höhe der Gesamtversorgungsobergrenze) bei Ausscheiden aus dem Betrieb derzeit insgesamt nicht sicher
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feststellen. Auch eine Aufteilung der Anwartschaft in einen statischen und einen
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dynamischen Teil sei mangels Vorliegens objektiver Teilungskriterien nicht
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möglich. Ebenfalls komme ein Abfindungsanspruch nicht in Betracht, solange
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die Unverfallbarkeit des Anspruchs nicht eingetreten sei.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht
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ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe
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nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund
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und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung
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des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits
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endgültig gesichert ist (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 11;
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Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5;
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Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 mwN).
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, ist das vom Ehemann
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beim Südwestrundfunk erworbene Anrecht der Höhe nach noch nicht endgültig
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gesichert. Denn gemäß Abschnitt B Ziffer 11.1, 12.1 TVV-SWR ist die Versorgung auf eine dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze unter Anrechnung bestimmter sonstiger Versorgungsleistungen limitiert. Die Höhe der vom Südwestrundfunk zu beanspruchenden Versorgungsleistung hängt mithin davon ab,
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welche weiteren Versorgungsanrechte der Ehemann künftig noch erwirbt und
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welche sonstigen Versorgungsleistungen er künftig bezieht. Soweit die Leistungspflicht des Südwestrundfunks noch durch zu erwerbende sonstige Versorgungsanrechte gemindert werden kann, ist Unverfallbarkeit der Höhe nach nicht
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eingetreten. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb
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sonstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der
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Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343). Nach der eingeholten
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Auskunft des Versorgungsträgers ist das Anrecht aufgrund des noch möglichen
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Erwerbs sonstiger Versorgungsleistungen und deren Anrechnung auf die Gesamtversorgung insgesamt noch nicht verfestigt.
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b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass eine Aufteilung der Anwartschaft in einen der Höhe nach bereits unverfallbaren
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und einen weiteren, noch verfallbaren Anteil nicht möglich ist.
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Eine Aufteilung der Anwartschaft käme zwar in Betracht, wenn unabhängig von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente wenigstens eine
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hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899, 902 f. und vom 12. April
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1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 mwN). In der Versorgungsordnung wird eine solche Mindestrente jedoch nur denjenigen Beschäftigten zugesagt, die vor dem 1. Januar 1992 beim Süddeutschen Rundfunk eingetreten
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sind (Abschnitt A Ziffer 1.2 i.V.m. Abschnitt C Ziffer 11.2 TVV-SWR). Die Mindestrente gilt hingegen nicht für die ursprünglich beim Südwestfunk Beschäftigten, zu denen der Ehemann gehört (vgl. Abschnitt A Ziffer 1.1 i.V.m. Abschnitt B
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TVV-SWR).
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass
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eine Abfindung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts gemäß §§ 23 f.
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VersAusglG nicht in Betracht kommt.
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aa) Zwar kann über eine schuldrechtliche Abfindung eines Anrechts bereits bei der Scheidung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass
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die Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 1 VersAusglG) in einem Gesetzesabschnitt
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geregelt ist, der sich mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung befasst.
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Denn entgegen der systematischen Einordnung will die Vorschrift, die dem
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früheren § 1587 l Abs. 1 BGB nachgebildet ist, eine Möglichkeit zum Ausgleich
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entweder in der Anwartschaftsphase oder in der Leistungsphase schaffen (BTDruck. 16/10144 S. 65). Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
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(§ 20 VersAusglG) ist der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfungspunkt (Hoppenz Familiensachen § 24 VersAusglG Rn. 2). Leitet sich die Abfindbarkeit aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder externen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und liegen die Voraussetzungen für
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eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch - wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) - bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
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5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG
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Rn. 13; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 797; Hoppenz Familiensachen
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9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 2).
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bb) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG
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ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um
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ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKommFamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich
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6. Aufl. Rn. 706; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 2;
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Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1;
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Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669). An
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der nötigen Unverfallbarkeit fehlt es hingegen aus den dargelegten Gründen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Schilling
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Baden-Baden, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 F 152/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2012 - 16 UF 87/11 -
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