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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 260/16
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vom
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22. März 2017
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 1896 Abs. 2 BGB
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Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die
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Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf
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besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem
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betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - juris und vom 6. Juli 2016
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- XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668).
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BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - LG Koblenz
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AG St. Goar
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ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB260.16.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
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die Richterin Dr. Krüger
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird
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der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
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25. April 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 5.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die ursprünglich bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen gegen die Bestellung der Tochter des Betroffenen
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zur Betreuerin.
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Der Betroffene leidet an mittelschwerer Demenz bei rascher Progredienz.
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Zu einer freien Willensbildung ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in
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der Lage. Am 14. Februar 2014 erteilte der Betroffene seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevoll-
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macht, während er zugleich in einer Betreuungsverfügung seine Tochter, die
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Beteiligte zu 2, als Betreuerin vorschlug. Ob er damals noch geschäftsfähig
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war, ist nach dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens sehr
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zweifelhaft. Am 28. August 2015 heiratete der Betroffene die Beteiligte zu 1. Zu
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diesem Zeitpunkt war er geschäftsunfähig. Die Beteiligte zu 2 widerrief mit
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Schreiben vom 18. September 2015 die Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Beteiligte
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zu 2 als Betreuerin mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt: Vermögenssorge;
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Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Wohnungsangelegenheiten; Abschluss und Änderung und Kontrolle der Einhaltung
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eines Heim-Pflegevertrages; Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten; Widerruf von erteilten Vollmachten. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen
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richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 weiterhin gegen
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die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen vorgeht.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung müsse zwischen
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Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden. Eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen setze kumulativ voraus: eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung; das hieraus resultierende Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu
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besorgen; Erforderlichkeit der Betreuerbestellung wegen Nichtvorhandenseins
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anderer Hilfen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Betroffene leide an
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einer zumindest mittelschweren Demenz vom Alzheimer-Typ. Er sei nicht mehr
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in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen. Die Vorsorgevollmacht vom
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14. Februar 2014 stehe der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, weil
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die Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht am 18. September 2015 wirksam widerrufen habe. Ob der Betroffene bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei, brauche deswegen nicht abschließend entschieden zu werden. Die Auslegung des der Beteiligten zu 2 in der angefochtenen
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Entscheidung übertragenen Aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei, dass ihr die
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Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigenständiger
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Aufgabenkreis zugewiesen worden sei.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn
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ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten
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kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - juris
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Rn. 18 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN).
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Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
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die der Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 der
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Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegensteht, nachdem die Beteiligte
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zu 2 diese Vollmacht wirksam widerrufen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206,
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321 = FamRZ 2015, 1702). Indessen sind die bislang getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Aufgabenkreises "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seiner Bevollmächtigten" nicht ausreichend.
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Soweit das vom Amtsgericht erhobene psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. Januar 2016 (St. Elisabeth Krankenhaus Lahnstein / Psychiatrie / Leitender Arzt Priv.-Doz. Dr.
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M.
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) zu dem Ergebnis kommt,
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dass der Betroffene bei der Heirat am 28. August 2015 nicht geschäftsfähig
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war, hat das Amtsgericht durch gesonderten Beschluss vom 29. Februar 2016
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den Aufgabenkreis der Betreuung hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf
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Eheaufhebung erweitert. Dieser Aufgabenkreis ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Weitere Feststellungen zu konkreten Rechten des Betroffenen, die
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gegenüber der Beteiligten zu 1 geltend gemacht werden sollen, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
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b) Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung
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zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit
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hin überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 FamRZ 2016, 1258 Rn. 14). Deshalb hätte sich das Beschwerdegericht mit
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dem angespannten Verhältnis zwischen der Tochter und der Ehefrau des Betroffenen auseinandersetzen müssen, das durch den Widerruf der Vorsorgevollmacht nicht beseitigt worden ist.
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Auch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob die Beteiligte zu 2 geeignet
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erscheint, die Rechte des Betroffenen zu wahren, nachdem der ungeklärte
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Vorwurf im Raum steht, sie habe im Zusammenwirken mit ihrem Bruder versucht, Konten des Betroffenen über insgesamt rund 200.000 € zu kündigen und
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dieses Geld - ebenso wie insgesamt 20.000 € vom Girokonto des Betroffenen jeweils hälftig auf Konten der Geschwister zu transferieren.
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3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben.
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Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das
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Landgericht zunächst die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben wird.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
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sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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Dose
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Schilling
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Botur
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Günter
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Krüger
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Vorinstanzen:
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AG St. Goar, Entscheidung vom 02.12.2014 - 1 XVII 123/14 LG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2016 - 2 T 340/16 -
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