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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 260/03
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vom
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23. November 2005
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5
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a) Die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte
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sind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG.
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b) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem
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ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen.
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BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - OLG Brandenburg
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AG Frankfurt/Oder
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Fuchs und Dose
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
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des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
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- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die 1969 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1964
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geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 4. Juni 1993 die
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Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. Februar
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1999 zugestellt. Das am 3. April 2001 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
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Während der Ehezeit (1. Juni 1993 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2
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BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben. Die als Arzthelfe-
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rin beschäftigte Ehefrau erwarb angleichungsdynamische Anwartschaften in der
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gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
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(früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in monatlicher Höhe von
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68,74 € (= 134,45 DM), bezogen auf den 31. Januar 1999. Der als Arzt tätige
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Ehemann erwarb Versorgungsanwartschaften bei der Sächsischen Ärzteversorgung (im Folgenden: SÄV) in monatlicher Höhe von 503,68 € (= 985,11 DM),
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ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1991. Daneben begründete der Ehemann weitere Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des
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Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (im Folgenden: ZVK) mit einem
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Nominalbetrag von monatlich 64,83 € (=126,80 DM).
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Das Amtsgericht hat - nach Zurückverweisung - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei
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der SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische
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Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 217,47 €, bezogen auf den
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31. Januar 1999, begründet hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der
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SÄV hat das Oberlandesgericht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto
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der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher
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Höhe von 195,97 €, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet und wegen
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der weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der SÄV und wegen
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seiner Anwartschaften bei der ZVK den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der SÄV, mit
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der sie die Berechnung des Höchstbetrages unter Heranziehung des aktuellen
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Rentenwertes (West) beanstandet.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann
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sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV) als
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auch die höheren - weil einzigen - nichtangleichungsdynamischen Anrechte (bei
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der ZVK) erworben habe. Aus diesem Grunde sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b
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VAÜG der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzuführen.
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Diese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Beurteilung ist aus
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Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und
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Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ
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1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen];
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OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/
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Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander,
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BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004,
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641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt];
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Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG
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Rdn. 6). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Ehemann bei der SÄV
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erworbenen Versorgungsanrechte als angleichungsdynamische sonstige Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG zu qualifizieren.
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a) Die SÄV ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung in der
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Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung).
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Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Ärzte und Tierärzte, die
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Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer oder Landestierärztekammer geworden sind, soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind (§ 9 der Satzung i.V. mit § 6 des Gesetzes
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über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte,
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Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen - Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994, GVBl. 1994, S. 935). Angestellte Ärzte
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können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten der SÄV von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als
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Beiträge sind bei selbständigen Ärzten im Regelfall jährlich 9 % des reinen Berufseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit zu zahlen (§ 15 der Satzung). Angestellte Ärzte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre; rentenversicherungspflichtig
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beschäftigte Ärzte zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einen Mindestbeitrag (§ 16 der Satzung). Durch die Beitragszahlung
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erwerben die Mitglieder jährliche "Punktwerte", die das Verhältnis ihrer individuellen Beitragsleistung zum Durchschnittsbeitrag des betreffenden Kalenderjahres wiedergeben.
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Die SÄV gewährt ihren Mitgliedern als Pflichtleistungen insbesondere Altersruhegelder und Ruhegelder bei Berufsunfähigkeit (§ 27 der Satzung). Die
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Bemessung des Ruhegeldes erfolgt als Prozentsatz einer variablen Rentenbemessungsgrundlage, wobei der individuelle Prozentsatz der Summe der durch
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Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht (§ 28 Abs. 2 der Satzung).
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Die jährliche Rentenbemessungsgrundlage wird in einem versicherungsmathematischen Gutachten als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz ermittelt (§ 28 Abs. 3 der Satzung).
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b) Für die Charakterisierung eines Versorgungsanrechts als angleichungsdynamisches Anrecht erfüllt die gesetzliche Rentenversicherung eine
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Leitbildfunktion. Angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung erworben worden sind und einer höheren Dynamik unterliegen als ein im früheren Bundesgebiet erworbenes Vergleichsanrecht. § 1
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Abs. 2 Nr. 2 VAÜG überträgt diesen Gedanken auf sonstige, im Beitrittsgebiet
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bis zur Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte, wobei nach
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der gesetzlichen Regelung als Maßstab für die Beurteilung der Dynamik nicht
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die in ähnlich strukturierten Versorgungssystemen im früheren Bundesgebiet
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erworbenen Anrechte heranzuziehen sind, sondern die Vergleichbarkeit sich
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allein an den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) orientiert. Aus diesem Grunde kann es
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nicht gegen die Beurteilung eines Versorgungsanrechtes als angleichungsdynamisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Weise angepasst wird, aber im Übrigen keine höhere Dynamik
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aufweist als ähnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesländern (zutreffend OLG Thüringen OLGR 2005, 538, 540; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114).
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aa) Nach der Gesetzesbegründung betrifft § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG solche
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im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung, deren Wert - wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - in einem unmittelbaren Bezug zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht und deren Veränderungen in die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den neuen Bundesländern eingebunden sind. Für
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die Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen der Anrechte in der gesetzlichen
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Rentenversicherung ist es entscheidend, dass die Anrechte ähnlich der dynamischen Rentenversicherung ohne weiteren Vermögenseinsatz des Inhabers
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an der Angleichung der Lebensverhältnisse in den beiden früheren deutschen
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Staaten teilhaben (BT-Drucks. 12/405, S. 177). Allerdings darf der anzulegende
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Maßstab nicht zu eng sein. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des VAÜG in Betracht gezogen, dass im Beitrittsgebiet die Entwicklung vielfältiger Versorgungstypen mit unterschiedlichen Sicherungszielen und Finanzierungssystemen bevorstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die zu erwartende Versorgungsentwicklung des betroffenen Anrechtes mit dem am Einkommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus der gesetzlichen
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Rentenversicherung vollständig übereinstimmt. In den Eigentümlichkeiten des
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Versorgungssystems begründete Abweichungen vom Leitbild der gesetzlichen
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Rentenversicherung stehen der Annahme der Angleichungsdynamik nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. aaO; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 5
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Soergel/Minz, BGB, 13. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 6). Es ist demzufolge auch nicht
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schädlich, wenn der allein auf der Einkommensangleichung beruhende Einfluss
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auf das Versorgungsniveau zeitweise durch andere, für den spezifischen Anpassungsmechanismus des betroffenen Versorgungssystems maßgebliche
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Faktoren - z.B. Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, Entwicklung des Mitgliederbestandes, allgemeine wirtschaftliche Lage der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems - ganz oder teilweise kompensiert wird. Derartige Effekte sind
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auch der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr fremd, wie insbesondere
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durch die Ergänzung der Rentenanpassungsformel um den Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I, S. 1791) verdeutlicht wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor ist das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise von der Einkommensentwicklung der aktiven Beitragszahler abgekoppelt und an gesamtgesellschaftliche Veränderun-
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gen, insbesondere an die demographische Entwicklung und den Beschäftigungsstand, angebunden worden.
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bb) Sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium bestimmt
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sich der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte bei der SÄV nach einer überindividuellen Entwicklung der finanziellen Grundlagen des Versorgungswerkes.
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Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit aller im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Versorgungswerke nicht nur auf Erträgen aus den
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Vermögenswerten beruht, die mit den jeweiligen individuellen Beiträgen der
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Mitglieder aus der Vergangenheit gebildet wurden, sondern dass die Leistungen
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auch mit den laufenden Beiträgen der noch nicht versorgungsberechtigten Mitglieder finanziert werden. Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpassung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in
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dem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses
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System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung
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(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991,
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1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97,
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98).
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cc) Ob der Wert der bei der SÄV erworbenen Anrechte in gleicher Weise
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oder wenigstens in nahezu gleicher Weise steigt wie die kraft Gesetzes angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, lässt sich
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in der Regel aus der Rückschau auf einen längerfristigen vergangenen Zeitraum bis in die jüngste Zeit vor der Entscheidung ableiten. Die Dynamisierung
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der gezahlten Renten in der SÄV betrug im Zeitraum Januar 1992 bis Dezember 2000 im jährlichen Durchschnitt rund 8,22 % (vgl. OLG Naumburg FamRZ
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2004 aaO). Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Wert der angleichungsdynamischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahresdurch-
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schnitt um rund 8,33 %. Seit Januar 2001 unterlagen die Anrechte der SÄV und
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der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) folgenden weiteren Anpassungen:
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SÄV:
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ges. RV (Ost):
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2001:
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0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2000, 408)
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2,11 %
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2002:
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1,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2001, 327)
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2,89 %
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2003:
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0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2002, 323)
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1,19 %
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2004:
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0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2003, 329)
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0,00 %
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2005:
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4,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2004, 423)
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0,00 %
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Daraus errechnet sich im Zeitraum von 1992 bis 2005 für die Anrechte
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der SÄV eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,64 % und für
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die angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung
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eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,80 %. Die bei der SÄV
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erworbenen Anrechte halten daher erkennbar mit den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt.
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Lässt der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte der SÄV in den Jahren
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nach 1992 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leistungserhöhungen der angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen
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Rentenversicherung zu, so kann hierin in der Regel ein ausreichendes Indiz für
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eine vergleichbare zukünftige Entwicklung gesehen werden, insbesondere soweit es um die Prognose geht, ob die Höhe der Versorgung in der Zukunft weiterhin durch den Wertzuwachs beeinflusst wird, der auf der Einkommensangleichung zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet beruht. Diese Prognose wird derzeit auch dadurch gestützt, dass das für die Höhe der laufenden Beitragseinnahmen des Versorgungswerkes maßgebliche Einkommen der selb-
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ständigen und angestellten Ärzte im Beitrittsgebiet weiterhin durch Honorarund Vergütungsabschläge mitbestimmt wird.
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2. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
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Senats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ
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1994, 90, 92) weiter ausgeführt, dass im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger alle in Betracht kommenden Versorgungen des
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Ausgleichspflichtigen grundsätzlich anteilsmäßig nach der Quotierungsmethode
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zum Ausgleich heranzuziehen seien. Verbleibe jedoch nach ihrer Anwendung
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ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, sei dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, einzelne Versorgungen in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen, sofern dem Ausgleichsverpflichteten mindestens die Hälfte eines
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jeden Anrechtes verbleibe. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liege hier vor,
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weil die Einhaltung der Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zur Folge
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habe, dass nach Anwendung der Quotierungsmethode schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben, die sich auch nicht durch die Anwendung
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des § 3 b VAHRG vermeiden ließen. Für den Wertausgleich durch analoges
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Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB (richtig: § 1 Abs. 3 VAHRG)
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könne daher allein das Anrecht des Ehemannes bei der SÄV in Anspruch genommen werden; einer Umrechnung des nicht volldynamischen Anrechtes bei
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der ZVK bedürfe es daher gegenwärtig nicht.
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Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls im Ansatz
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zutreffend.
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Zwar ist für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode im
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vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die nichtangleichungsdynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft
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Gesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG).
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Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3
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VAHRG im analogen Quasi-Splitting auszugleichenden angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würden deshalb schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben, wird dem Gericht in gleicher Weise wie bei den
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Quotierungsfällen ein im Sinne des Ausgleichsberechtigten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen sein, in welcher Weise es die eine oder andere
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Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl.
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dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921,
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923). Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf
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sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der
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zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte
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bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr
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durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG
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Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).
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Der angefochtene Beschluss lässt allerdings nicht erkennen, mit welchen
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Erwägungen das Oberlandesgericht bei der Heranziehung der angleichungsdynamischen Anrechte des Ehemannes bei der SÄV dieses Ermessen im Interesse der Ehefrau ausgeübt hätte. Diese Würdigung wird das Oberlandesgericht in
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tatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben.
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3. Das Oberlandesgericht hat den Nominalbetrag der Anrechte, die für
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die Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden
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können, im Ergebnis dadurch bestimmt, dass es die Zahl der für das Quasi-
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Splitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) vervielfältigt hat (hier: 8,0436 EP x 47,65 DM = 383,28 DM bzw.
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195,97 €). Dem kann nicht gefolgt werden, wenn der ausgleichsberechtigte
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Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische
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Anrechte erworben hat.
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a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus
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Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch
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den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er
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bei Zahlung von Höchstbeiträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können.
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Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 76 Abs. 2 Satz 3
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SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch
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sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal
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erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu
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ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der
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Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und damit auch für die Ermittlung
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des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte
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erlangen können, wenn er selbst während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre
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(vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005,
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432, 433).
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b) An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich auch dann nichts,
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wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsausgleich sowohl
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angleichungsdynamische wie auch regeldynamische Anrechte gutzubringen
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sind. Allerdings ist es dann besonders zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch erfolgen, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost)
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zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden (OLG Thüringen FamRZ 2005 aaO; zur Methode vgl. auch
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Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
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4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen der dargestellten Rechtsfehler keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Versorgungsauskünfte für die
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Ehefrau, da die bisherige Auskunft vom 11. Januar 2000 naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVermErgG - vom 21. März 2001 BGBl. I, S. 403) noch nicht berücksichtigt. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im
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Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich
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voraussichtlich auf die Rentenauskunft für die Ehefrau und damit auf die
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Höchstbetragsberechnung auswirken.
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Hahne
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Sprick
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Fuchs
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Weber-Monecke
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Dose
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.07.2002 - 5.3 F 559/98 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 10 UF 129/03 -
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