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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 200/03
vom
15. Dezember 2003
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 wird auf seine Kosten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,
bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Ziffer 2 seiner Entscheidung im Wege des
Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt hat, nicht
   
 
32,11
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Beschwerdewert: 500
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 22. Juni 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 4. April 1960) am 7. Juni 2002 zugestellt worden. Das
Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,
daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be-
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soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im
Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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32,11
Mai 2002, sowie zu Lasten der Versorgung der

Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) im Wege
des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegner bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe
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von monatlich 3,03
Mai 2002, begründet hat. Dabei ist
das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von
ehezeitlichen (1. Juni 1982 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung
des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des
Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich
 
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31. Mai 2002, und bei der ZVK in Höhe von (dynamisiert) 6,06
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tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 541,88
31. Mai 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat
das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und der
ZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Der Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner
durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des
Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli
2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB
VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
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über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt