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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 198/16
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vom
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18. Oktober 2017
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG §§ 26, 68 Abs. 3, 294
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Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren
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betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich
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das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
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24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 und vom 2. September
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2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959).
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BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - LG Flensburg
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AG Husum
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ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB198.16.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling,
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Dr. Nedden-Boeger und Guhling
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
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der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. März
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2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Wert: 5.000 €
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Gründe:
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I.
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Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
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Er leidet an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und steht seit 2009 unter rechtlicher Betreuung. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden,
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Sozialversicherungsanstalten und Krankenkassen sowie Entgegennahme und
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Öffnen der Post mit Ausnahme von Privatpost. Für den Bereich der Vermögenssorge besteht zudem ein Einwilligungsvorbehalt.
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Nachdem das Amtsgericht einen Betreuerwechsel angeordnet hatte, erklärte der Betroffene, für ihn sei eine Betreuung nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat die Erklärung als Antrag auf Aufhebung der Betreuung ausgelegt und
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diesen nach Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines
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Sachverständigengutachtens ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der
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er weiterhin die Aufhebung seiner Betreuung begehrt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Das Landgericht, das seine Entscheidung auf das von ihm eingeholte
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Sachverständigengutachten gestützt hat, hat zur Begründung folgendes ausgeführt:
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Das Amtsgericht habe den Antrag auf Aufhebung der Betreuung zu
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Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB
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seien gegeben. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei dem Betroffenen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit akutem Beginn
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und typischer Entwicklung eines sogenannten stabilen Residuums unter regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung mit medikamentöser Rückfallprophylaxe
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vorliege. Aufgrund der Behandlung könne der Betroffene bei entsprechender
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Kooperation ein selbständiges Leben führen und rein Alltagspraktisches selbständig erledigen, wenn sämtliche äußeren formalen Umstände zuverlässig zu
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seinen Gunsten geregelt seien. Auf diese notwendigen Rahmenbedingungen
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bezogen überschätze der Betroffene seine Fähigkeiten; insoweit sei seine Willensbildung eingeschränkt. Nachdem das Amtsgericht den Betroffenen im
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Oktober 2015 ausführlich und umfassend angehört habe und neue Tatsachen
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im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht worden seien, sei eine erneute
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Anhörung nicht erforderlich gewesen.
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2. Das hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet sie, dass das Landgericht den Betroffenen nicht angehört hat.
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a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288
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Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird
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zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die
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allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen
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Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet
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erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG
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bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche
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Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen
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unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss
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vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 7 mwN).
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Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter
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nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die
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rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
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Im Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein, von einer persönlichen
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Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein
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Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig
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aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt. Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhebungsverfahren generell
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unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für
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seine Entscheidung heranziehen will. Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzt das Gericht in
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die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht
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auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).
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b) Gemessen hieran hätte das Landgericht den Betroffenen persönlich
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anhören müssen.
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Zwar hatte das Amtsgericht den Betroffenen bereits angehört. Gleichwohl war das Landgericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der Verpflichtung entbunden, den Betroffenen selbst anzuhören (vgl. Senatsbeschluss
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vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 12 mwN).
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Das Landgericht, das durch die Einholung des Sachverständigengutachtens der
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entsprechenden Anregung des Betroffenen gefolgt ist, hat seine Entscheidung
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maßgeblich auf dieses – im amtsgerichtlichen Verfahren noch nicht existente –
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Gutachten gestützt. Deshalb hätte es sich durch die persönliche Anhörung des
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Betroffenen und durch den dadurch von ihm gewonnenen Eindruck in die Lage
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versetzen müssen, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen
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sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015
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- XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).
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3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das
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den Betroffenen anzuhören haben wird.
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
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weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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Dose
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Schilling
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Husum, Entscheidung vom 23.10.2015 - 11 XVII SCH 243/14 LG Flensburg, Entscheidung vom 31.03.2016 - 5 T 184/15 -
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