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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 125/01
vom
25. Juli 2001
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21.
Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten
der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist
nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-3-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.
Blumenröhr
Hahne
Ger-
ber
Wagenitz
Fuchs