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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 110/16
vom
3. August 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EGBGB Art. 19
Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1
EGBGB.
BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - OLG Karlsruhe
AG Pforzheim
ECLI:DE:BGH:2016:030816BXIIZB110.16.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar
2016 durch Beschluss nach § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen.
3. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
20. September 2016 gegeben.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Verfahren errichteten Titels über Kindesunterhalt für das im Mai 2011 geborene
Kind M.
-3-
2
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehe mit der
Kindesmutter, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde
durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. April 2011 - rechtskräftig seit diesem Tag - geschieden. Es ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des etwa vier Wochen nach Rechtskraft der
Scheidung geborenen Kindes M. ist, welches sich seit seiner Geburt ebenfalls
in Deutschland aufhält.
3
Der Antragsteller leitete im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht B. ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Auf den in diesem Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis, dass "nicht ersichtlich sei, was die Vaterschaft begründe", nahm
der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.
4
Der Antragsgegner, der für das Kind M. fortlaufend Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, hat den Antragsteller aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Dezember 2011 zur Erteilung von Auskünften über
seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, wurde der Antragsteller
durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Mai 2014 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 239 FamFG dazu verpflichtet, an den Antragsgegner seit Dezember 2011 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt
für M. zu zahlen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm
der Antragsteller am 27. Januar 2015 zurück.
5
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29. Januar 2015
hat der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
dahingehend begehrt, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Begründung hat
er sich darauf berufen, dass er nicht der biologische Vater von M. sei und auch
nicht als dessen rechtlicher Vater angesehen werden könne. Das Amtsgericht
hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in
-4-
FamRZ 2016, 924 (mit Anmerkung Henrich FamRZ 2016, 926) veröffentlicht ist,
hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
6
Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 a Abs. 1
FamFG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor und die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Im Streitfall stellen sich insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann,
wenn eine durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, mithin insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher
nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199 Rn. 4; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht, und zwar auch nicht in
Bezug auf die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene
Rechtsfrage, wie sich die "konkrete Anwendung des Günstigkeitsprinzips im
Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB" in Fällen auswirkt, in denen
-5-
"die rechtliche Vaterschaftsfiktion zu widersprechenden Ergebnissen gegenüber
der wahrscheinlichen biologischen Abstammung" führt.
8
a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines
Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im
Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht,
dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1
EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen,
dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut
grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (Senatsurteil BGHZ 168,
79 Rn. 12 = FamRZ 2006, 1745 und Senatsbeschluss vom 20. April 2006
- XII ZB 15/15 - juris Rn. 28).
9
b) Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der
Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb - insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung - nach deutschem Recht von
einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen
führen, die - wie etwa das türkische, griechische oder polnische Recht (weitere
Beispiele bei jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19
EGBGB Rn. 64) - das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes
ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe
fiel. Zur Auflösung eines solchen Konflikts werden im Wesentlichen drei verschiedene Lösungsansätze vertreten:
10
aa) Nach einer Ansicht soll das Abstammungsstatut in solchen Fällen
vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden, weil
-6-
der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung
ausgestaltet habe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die
engste Beziehung zum Sachverhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff.; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.).
11
bb) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur
vertritt mit unterschiedlichen Begründungen die Ansicht, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prioritätsgrundsatz). Hierzu wird teilweise auf das Günstigkeitsprinzip rekurriert, weil es dem Wohl des Kindes im Hinblick auf seine unterhaltsund erbrechtliche Absicherung am besten entspreche, wenn ihm schon zum
frühestmöglichen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet werde (vgl. BayObLG FamRZ
2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ
2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 2014, 1559,
1560 und FamRZ 2009, 126, 128; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320; jurisPKBGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 70; NK-BGB/
Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24). Teilweise wird der Prioritätsgrundsatz
nicht aus einem kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem
formalen Ordnungskriterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB
berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erstes einen Vater zuordne,
demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden
könne (vgl. MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 16).
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Freilich kann der Prioritätsgrundsatz den Wertungskonflikt zwischen verschiedenen gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechten für sich genommen nicht auflösen, wenn eine - alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllende pränatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger des
Kindes (etwa nach deutschem Recht) mit einer nachwirkenden Vaterschafts-
-7-
vermutung zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter nach
dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB berufenden Auslandsrecht konkurriert. Weisen die alternativ berufenen Rechtsordnungen dem Kind deshalb
schon bei der Geburt unterschiedliche Väter zu, wird von der überwiegenden
Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vorzug gegeben, die zum wirklichen Vater des Kindes führt (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK-BGB/
Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff.).
13
cc) Eine weitere Ansicht meint, dass der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kriterium des Günstigkeitsprinzips anzusehen und die vorzugswürdige Rechtsordnung deshalb generell diejenige sei, die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhelfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402).
Auf dieser gedanklichen Grundlage soll sich auch eine wirksame postnatale
Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger gegenüber der
auf einer geschiedenen Ehe gegründeten Vaterschaftsvermutung nach ausländischem Recht durchsetzen können, wenn die Anerkennung der Vaterschaft
"zeitnah" nach der Geburt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsanerkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1636, 1638; AG
Karlsruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856,
1857; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; vgl. auch AG
Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f.).
14
c) Der Senat hat zwar bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die
Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen
Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der
Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 -
-8-
FamRZ 2016, 1251 Rn. 29). Diese Frage stellt sich unter den hier obwaltenden
Umständen allerdings nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind M. durch einen anderen Mann weder erfolgt noch beabsichtigt. Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorzunehmende Anknüpfung
des Abstammungsstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in
Deutschland würde deshalb dazu führen, dass dem Kind M. überhaupt kein Vater zugeordnet werden könnte, weil die Mutter von M. zum Zeitpunkt der Geburt
nicht mehr verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder eine Anerkennung
der Vaterschaft durch einen anderen Mann (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) vorliegen. Demgegenüber würde die Anknüpfung an das Personalstatut des Antragstellers gemäß
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu führen, dass dem Kind M. der Antragsteller als rechtlicher Vater zugeordnet wird, weil der geschiedene Ehemann nach Art. 285
Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches auch dann noch als rechtlicher Vater
des Kindes gilt, wenn dieses von der geschiedenen Ehefrau - wie es hier der
Fall ist - vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden
ist.
15
Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt es folglich schon
nicht dazu, dass die verschiedenen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1
EGBGB zu unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen, weil das nach
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufene deutsche Aufenthaltsrecht dem Kind M.
überhaupt keinen rechtlichen Vater zuweist und es damit nicht um die Auswahl
zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit ist indessen ein - auch kollisionsrechtlich - unerwünschter
Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden soll. Darüber, dass eine durch ein alternativ be-
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rufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater-Kind-Zuordnung aufgrund geschiedener Ehe der völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist, besteht - soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit (so ausdrücklich MünchKomm/Helms
BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 20; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 62), und zwar auch bei den Vertretern derjenigen Ansichten, die dem von der herrschenden Meinung bevorzugten (strengen) Prioritätsgrundsatz im Ausgangspunkt nicht folgen wollen (vgl. insbesondere Dethloff IPrax 2005, 325, 329; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19
EGBGB Rn. 37; Henrich FamRZ 2016, 926). Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass dem Kind
bei einer Vater-Kind-Zuordnung aufgrund nachwirkender Vaterschaftsvermutung mit dem geschiedenen Ehemann der Mutter häufig ein Vater zugewiesen
wird, der - wie es auch in diesem Fall zu sein scheint - nicht der Erzeuger des
Kindes ist. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dem
deutschen Abstammungsrecht - insbesondere bei der Ehelichkeitsvermutung
des § 1592 Nr. 1 BGB - Vater-Kind-Zuordnungen geläufig sind, die zwar auf
einer typisierten Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen, aber fehlerhafte Zuordnungen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst in
Kauf nehmen.
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d) Die angefochtene Entscheidung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Beschwerdegericht keine weiteren Erwägungen zu
möglichen Rückverweisungen durch das internationale Privatrecht der Türkei
angestellt hat. Denn es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei der Verweisung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB um eine Gesamtverweisung oder um
eine Sachnormverweisung handelt (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19
EGBGB Rn. 27 mit Nachweisen zum Streitstand) und ob das türkische Kollisionsrecht möglicherweise wieder in das deutsche Recht zurückverwiesen hätte.
Die alternative Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB verfolgt gerade das Ziel,
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die Feststellung der Abstammung auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in
denen nach einem der in Frage kommenden Rechte die Feststellung ausgeschlossen wäre. Eine Rückverweisung durch das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2
oder 3 EGBGB berufene Recht bleibt nach einhelliger und zutreffender Meinung
jedenfalls dann unbeachtlich, wenn durch die Annahme der Rückverweisung
die Möglichkeit einer Feststellung der Abstammung entfiele (vgl. OLG Nürnberg
FamRZ 2005, 1697, 1698; OLG Celle FamRZ 2011, 1518, 1520; BeckOK BGB/
Heiderhoff [Stand: Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 30; MünchKommBGB/Helms
6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen
nichts.
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2. Gemessen daran hat die Rechtsbeschwerde auch keine Aussicht auf
Erfolg. Da der Antragsteller im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen hat, welche die Herabsetzung des im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten Kin-
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desunterhalts rechtfertigen könnten, kommt es auf die vom Beschwerdegericht
offengelassene Frage nach der Einhaltung der Frist des § 240 Abs. 2 Satz 1
FamFG nicht an.
Dose
Schilling
Botur
Günter
Krüger
Hinweis: Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme der
Rechtsbeschwerde erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 16.07.2015 - 5 F 35/15 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2016 - 20 UF 133/15 -