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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 104/00
vom
5. Juli 2000
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die
sofortige
Beschwerde
gegen
den
Beschluß
des
10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600 DM.
Gründe:
Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein
Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der
Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstükke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1
Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens
Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsberechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen,
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den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1
Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung
im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzlichen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die Formulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu erteilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen
werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1
BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist.
Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede
stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur
Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte
er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB
37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).
Blumenröhr
Hahne
Weber-Monecke
Sprick
Wagenitz