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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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XI ZR 98/01
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URTEIL
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Verkündet am:
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15. Januar 2002
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGB §§ 765, 138 Aa
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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
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von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten
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der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,
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wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die
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Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der
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hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende
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Bank evident ist.
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BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 - OLG München
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LG München II
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-3-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
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die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
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des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
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vom 19. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil
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des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 13. Juni 2000 abgeändert.
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Die
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Beklagte
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wird
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verurteilt,
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an
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die
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Klägerin
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51.129,19 € ( = 100.000DM) nebst 5% Zinsen über
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dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 8. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember
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1998 und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar
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1999 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
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Mit
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vier
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Kontokorrentkredit-
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bzw.
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Darlehensverträgen
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vom
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25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin
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der A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, deren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere
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Ehemann der Beklagten und W. R.
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Die 1947 geborene Beklagte verbürgte sich in einer Urkunde vom
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7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM für alle
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bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH. Sie übte in diesem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 geborenen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches "Hausgeld" in
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Höhe von 2.000 DM. Inzwischen ist sie geschieden und bezieht als
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kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe
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von 4.000 DM.
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Als weitere Sicherheiten für die Kredite der Klägerin dienten eine
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erstrangige Grundschuld in Höhe von 2 Millionen DM auf dem mit Hilfe
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der Kredite erworbenen Werksgrundstück der GmbH, die Sicherungsübereignung des übernommenen Anlage- und Umlaufvermögens, eine
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Sicherungsabtretung von Forderungen der GmbH, Höchstbetragsbürg-
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schaften der anderen drei GmbH-Gesellschafter bis zu einem Betrag von
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jeweils 500.000 DM sowie eine Ausfallbürgschaft der B.-bank T. in Höhe
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von 1,28 Millionen DM.
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Als die GmbH die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr
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Vermögen beantragte, kündigte die Klägerin am 2. Oktober 1995 die in
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Höhe von 1.944.035,84 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte
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aus der Bürgschaft in Höhe von 500.000 DM in Anspruch.
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Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen
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krasser finanzieller Überforderung geltend und hat vorgetragen, sie sei
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nur aus steuerlichen Gründen Gesellschafterin geworden. Sie habe nie
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an geschäftlichen Entscheidungen mitgewirkt und besitze keine Erfahrungen und Kenntnisse in dem Geschäftsbereich der GmbH. Am
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10. Januar 1994 habe sie ihrem Ehemann ihren Gewinnanteil aus ihrer
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Beteiligung an der GmbH übertragen. Die Klägerin habe gewußt, daß sie
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nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei.
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Ferner hat die Beklagte die Bürgschaft am 22. Juli 1996 angefochten. Sie hat vorgetragen, sie habe die Bürgschaftserklärung ohne
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Brille, ohne die sie nicht lesen könne, unterschrieben und erst am
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2. Oktober 1995 Kenntnis von dieser Erklärung erlangt. Ihr Ehemann habe ihr bei Vorlage der Bürgschaftserklärung vorgetäuscht, daß mit der
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Unterzeichnung keine finanziellen Risiken verbunden seien. Ferner habe
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er ihr mit dem Entzug des "Hausgeldes" gedroht und erklärt, die Valutierung der Kredite hänge von ihrer Unterschrift ab.
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Die Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen ist in den
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Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
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ihren Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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wesentlichen ausgeführt:
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Die Bürgschaft der Beklagten sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, daß die Beklagte durch die
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Bürgschaft finanziell kraß überfordert werde, weil sie nicht in der Lage
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sei, auch nur die laufende Zinslast zu tragen, und daß sie die Bürgschaft
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ohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse aus persönlicher
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Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernehme. Ihre Beteiligung an der
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GmbH sei kein dem Bürgenrisiko entsprechender Gegenwert, weil das
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gesamte Vermögen der GmbH als Kreditsicherheit gedient habe. Die Beklagte habe aus ihrer Beteiligung keine Vorteile gezogen, sondern die
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Bürgschaft auf Drängen ihres Ehemannes übernommen. Die Klägerin
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habe die Einkommensverhältnisse der Beklagten gekannt. Deshalb habe
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ihr klar sein müssen, daß die Bürgschaft wirtschaftlich sinnlos war und
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allenfalls als Mittel zur Erlangung der werthaltigen Ausfallbürgschaft der
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B.-bank T. dienen konnte.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft verstößt nicht gegen
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die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).
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1. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebens-, insbesondere Ehepartner entwickelten Grundsätze (vgl. BGH,
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Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410 ff.; Senat
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BGHZ 146, 37 ff., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht
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verkannt hat, für die Bürgschaft der Beklagten als Mitgesellschafterin der
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Hauptschuldnerin nicht.
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a) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat
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grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der
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maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der
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Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die kreditgebende Bank kann dabei im allgemeinen davon ausgehen,
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daß der Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eigenem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein
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unzumutbares Risiko auf sich nimmt (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil
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vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Weder
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eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters
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noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrigkeit
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(BGH,
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Urteil
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vom 18. September
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2001
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aaO;
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Nobbe/Kirchhof
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BKR 2001, 5, 14).
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b) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter nur
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die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar
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ersichtlich ist, daß derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist
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und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches
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Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften entsprechend
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(BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR
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183/00, WM 2001, 2156, 2157).
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Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bürgschaft nicht nur aus persönlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann ohne eigenes wirtschaftliches Interesse übernommen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge waren
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steuerliche Gründe für die Übernahme der Gesellschafterstellung maß geblich. Nach § 14 der Satzung der GmbH kam der zu versteuernde Gewinn der Beklagten entsprechend ihrer 25%igen Beteiligung zugute. Die
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von ihr behauptete Übertragung des Gewinnanteils am 10. Januar 1994
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an ihren früheren Ehemann ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit
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ihrer bereits am 7. Dezember 1993 übernommenen Bürgschaft rechtlich
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irrelevant, da es auf die Verhältnisse bei Übernahme der Bürgschaft ankommt. Eine mündliche Vereinbarung über den Ausschluß ihrer Gewinnbeteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nicht substantiiert geltend gemacht.
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Ihr Vorbringen enthält überdies keinen Anhaltspunkt dafür, daß
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das etwaige Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses für die
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Klägerin klar ersichtlich gewesen wäre. Daß die Klägerin - wie üblich die Kreditverhandlungen nur mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der GmbH, nicht aber mit der Beklagten geführt hat, besagt nichts
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darüber, daß der Klägerin eine etwaige Funktion der Beklagten als bloße
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Strohfrau bekannt war.
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2. Wenn - wie hier - die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nicht anwendbar sind, können nur besondere, dem
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Kreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR
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250/95, WM 1997, 511, 512) oder die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung (BGH, Urteil vom
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18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in
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BGHZ 137,
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Zwangslage
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329 ff.
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(BGH,
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nicht
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Urteil
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abgedruckt),
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vom
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Schaffung
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16. Januar
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1997
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einer
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seelischen
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- IX ZR
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250/95,
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WM 1997, 511, 512) oder Ausübung unzulässigen Drucks (BGH, Urteile
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vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592 und vom
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18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in
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BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt) die Bürgschaft eines Gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen (Nobbe/Kirchhof aaO S. 13 f.).
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Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der
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Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte durch eine der Kl ägerin zurechenbare Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit zur
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Übernahme der Bürgschaft veranlaßt worden ist. Die im Gesellschaftsvertrag als Kauffrau bezeichnete, damals 45 Jahre alte Beklagte hatte im
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Jahre 1992 als Angestellte in einem medizintechnischen Unternehmen
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gearbeitet und ein jährliches - nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich
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angenommen
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hat,
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monatliches -
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Bruttoeinkommen
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in
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Höhe
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von
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34.250 DM erzielt. Da der Klägerin dies aufgrund der Einkommensteuererklärung der Eheleute bekannt war, bevor sie der GmbH die Kredite
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bewilligte und die Beklagte sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit
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fand, hatte die Klägerin keinen Anlaß, von einer geschäftlichen Unerfahrenheit der Beklagten auszugehen.
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b) Auch eine der Klägerin zurechenbare Beeinträchtigung ihrer
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Willensbildung und Entschließungsfreiheit hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe die Bürgschaftserklärung vor der Unterzeichnung nicht lesen können und sei von
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ihrem Ehemann durch Täuschung und Drohung zur Unterschrift veranlaßt worden. Das von der Beklagten behauptete Verhalten ihres Ehemannes ist der Klägerin aber nicht zurechenbar. Die Beklagte hat keine
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Umstände vorgetragen, aufgrund derer die Klägerin von einer sittlich zu
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mißbilligenden Einwirkung des Ehemannes auf die Entschließung der
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Beklagten ausgehen mußte.
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III.
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Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
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1. Die Bürgschaft ist nicht gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142
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Abs. 1 BGB nichtig.
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a) Die Beklagte hatte kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums gemäß
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§ 119 Abs. 1 BGB. Irrtum ist das unbewußte Auseinanderfallen von Wille
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und Erklärung (BGH, Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 201/68, LM § 119
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BGB Nr. 21). Deshalb liegt grundsätzlich kein Irrtum vor, wenn jemand
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eine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen
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(Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 119 Rdn. 9). Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn er sich
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von deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994,
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2274, 2276). Gemessen hieran befand sich die Beklagte bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde über deren Inhalt nicht im Irrtum. Ihrem
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Vortrag zufolge hat sie die Urkunde ungelesen unterschrieben, ohne sich
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von deren Inhalt eine bestimmte, unrichtige Vorstellung zu machen.
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b) Soweit sie eine arglistige Täuschung durch ihren Ehemann
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geltend macht, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2
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Satz 1 BGB nicht erfüllt. Der Ehemann war Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist nur dann
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nicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungs-
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gegners gleichzusetzen ist. Dies ist über den Bereich der gesetzlichen
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und rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus bei einem vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie bei
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einem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklärungsgegner wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände zuzurechnen
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ist,
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der
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Fall
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(BGH,
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Urteil
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vom
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20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201, 203 m.w.Nachw.).
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Eine derartige Stellung hatte der Ehemann der Beklagten im Verhältnis
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zur Klägerin nicht inne. Daß die Klägerin die Bürgschaftsurkunde entworfen und den Anlaß für die Einholung der Unterschrift der Beklagten
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gegeben hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie das gleichgerichtete
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Interesse der Klägerin und des Ehemannes an der Bürgschaftsübernahme durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR
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145/91, WM 1992, 1016). Der Ehemann der Beklagten war insbesondere
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weder Verhandlungs- noch Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. für § 1
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HWiG: Senat, Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683,
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684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134,
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insoweit in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt). Daß die Klägerin die angebliche Täuschung durch den Ehemann der Beklagten kannte oder
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kennen mußte, hat die Beklagte nicht behauptet.
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c) Die Anfechtung wegen Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat
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die Beklagte nicht rechtzeitig binnen Jahresfrist erklärt (§ 124 Abs. 1
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BGB). Von einer angeblichen Drohung ihres Ehemanns ist in der Anfechtungserklärung vom 22. Juli 1996 keine Rede. Die erstmalige Berufung
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auf
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diesen
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Anfechtungsgrund
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in
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der
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Klageerwiderung
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vom
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13. August 1999 ist eine neue Anfechtungserklärung, deren Rechtzeitig-
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keit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile
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vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, WM 1965, 1196, 1197 und vom
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19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948). In diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen. Die Frist begann gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die durch
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die angebliche Drohung geschaffene Zwangslage aufhörte. Dies war
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spätestens bei Abgabe der Anfechtungserklärung vom 22. Juli 1996 der
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Fall.
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2. Die Ausdehnung der Bürgenhaftung der Beklagten durch die in
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der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklärung
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über die Verbindlichkeiten der GmbH hinaus, die objektiv Anlaß der Verbürgung waren, ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Haftung der
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Beklagten für die Verbindlichkeiten, die den Anlaß zur Übernahme der
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Bürgschaft bildeten, bleibt davon aber unberührt (BGHZ 143, 95, 97
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m.w.Nachw.). Daß dies die Kredite vom 25. November 1993, 27. Januar
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und 28. April 1994 waren, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
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IV.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1
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ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da die Bürgschaft wirksam
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und die Zinsforderung unstreitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu
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verurteilen.
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Nobbe
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Siol
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Joeres
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Bungeroth
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Mayen
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