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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 405/12
Verkündet am:
13. Mai 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im
Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG
eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden
einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit"
Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel":
"Nettodarlehensbetrag
Laufzeit
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden)
Bearbeitungsentgelt
effektiver Jahreszins
monatliche Rate
EUR 10.000,00
84 Monate
6,50 % p.a.
einmalig 1 %
7,02 % p.a.
EUR 150,00"
-3-
2
Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in
Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die
Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die
Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
3
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012,
22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
6
Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits
mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine
Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde
nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begrün-
-4-
dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezug
genommen.
7
Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
8
Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages
seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall
die Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den
gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247
§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts
anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen
begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallenden
Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder
der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
9
Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts, da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne
auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden.
-5-
Anders als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückverlangt werden könne, sei das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt
laufzeitunabhängig. Damit handele es sich - anders als beim Disagio - nicht um
Zinsen als Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
10
Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der
Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine - etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz
erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu
bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden
aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
11
In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat
das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der
Beklagten auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012
(WM 2012, 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleis-
-6-
tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die
Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend
könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten, mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen
aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon
nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich,
dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern
müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien,
Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
B.
12
Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
I.
13
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs. 2,
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes … abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der
-7-
sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend
ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und Streitstand aus dem
sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervorgeht.
14
Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich
auf die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel
über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als
Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den
Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen", hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch
den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde
gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem Zusammenhang
der Gründe, wonach "die Berufung … keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der
Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003
- VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus
dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.
-8-
II.
15
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend
gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung
der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel
zusteht.
16
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen
Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB
handelt.
17
2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel
ausgegangen.
18
a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich
beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
19
aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und
Glauben
unangemessen
benachteiligen
(MünchKommBGB/K. P. Berger,
6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer,
6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307
Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010,
479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14;
Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358,
-9-
2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR
2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C.
§ 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C.
§ 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV
C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth,
BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
20
Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach
§ 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG
Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W
86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG
Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom
26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011,
08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR
2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom
24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom
14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch
OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
21
Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013,
1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS
2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom
- 10 -
27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli
2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober
2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG
Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der
Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).
22
bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf
ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit
im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM
2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris
Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris
Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13,
juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500
Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118;
Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368;
Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287;
Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200
(2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066,
1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig,
WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR
2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR
2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker
Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2;
Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch
- 11 -
Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet
geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979,
2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni
1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR
231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985
- III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW
1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306,
2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der
infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten
über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff.
BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn
gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier
angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch
nicht stand (dazu d).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch
- 12 -
Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung
zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine
Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR
78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187,
360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298
Rn. 13, jeweils mwN).
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines
rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt
und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden
wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des
Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht
ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR
388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11,
BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
26
aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene
Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
- 13 -
27
Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten
nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht
eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden
rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für
den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der
etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese
Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und
deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das
Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung
des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten
zuzuordnen sei.
28
(1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht
schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als
"Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich
nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl.
Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und
vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen
Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise
als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online,
Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige,
pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes
der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient
- 14 -
(Bruchner/Krepold
in
Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch,
4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken,
MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht
auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
29
Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit
des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der
Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14;
Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem
Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten,
die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
30
(2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und
Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die
Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der
Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses
sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
- 15 -
31
bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie
Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine
Sonderleistung (2) dar.
32
(1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die
Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
33
(a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten
beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1
BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet,
dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.
Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten
Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der
Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom
7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil
vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
34
(b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der
Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als
auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6
PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13
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EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17
EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim
Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
35
Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten
Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank
zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken
des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis
13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17
EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die
Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die
Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
36
(aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2
Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der
- 17 -
Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch
optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs
(BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft
hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und
Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle
Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden.
In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind
die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob
berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl.
Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und
vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
37
Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf
die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3
Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/
Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78
Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen
den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht
(vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39
und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
38
Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss
vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe
von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im
- 18 -
Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl.
Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken
dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der
Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG
Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch
BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt
sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3
BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA
Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache,
dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der
darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu
rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ
190, 66 Rn. 20).
39
(bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20,
21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104).
Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im
Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen
und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss
die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei
vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber
nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche
laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückab-
- 19 -
wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks.
16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch
verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten
Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
40
(cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des
Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht,
dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die
Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember
2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491
BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur
deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den
Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber
auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe
Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
41
(c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für
die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
42
Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem
Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil-
- 20 -
entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM
1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30;
vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni
2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch
für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die
zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in
der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist
(st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287,
289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
43
Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.;
BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und
vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg,
BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist
ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als
derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358,
2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der
Fall.
44
(aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung
- 21 -
der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld
des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt,
soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige
Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des
Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November
1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die
Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im
Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab
(OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012,
09048).
45
(bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung
der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem
Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der
Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die
Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB
1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066,
- 22 -
1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011
Anm. 2).
46
Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich
geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/
K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl.,
Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum
deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der
Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/
K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
47
(cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen
im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so
etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR
12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines
Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ver-
- 23 -
gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere
Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen,
gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012,
2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese
Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich
unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche
dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
48
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der
Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem
Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund
bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
49
(a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte
Prüfung der Bonität des Kunden.
50
(aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember
2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des
- 24 -
Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010,
2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom
13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von
OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin,
dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung
als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG
Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/
Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6;
Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn
die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist
weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
51
Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse
dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C.
§ 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab
der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt
vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129;
Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der
Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei
- 25 -
guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie
für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder
führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität
nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013,
1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit
überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden
kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011,
2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
52
(bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten
erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18
Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung
verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe
drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als
Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/
Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und
Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt
werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG
vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den
Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine
gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher
Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist
(vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff.
- 26 -
und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe,
VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).
53
(b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der
Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche
selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366,
1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB
1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein
im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch
die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris
Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab,
die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube,
3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen
Kosten
sind
daher
lediglich
allgemeine
Geschäftskosten
(OLG
Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
54
(c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht
der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht
zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber
nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den
Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl.
auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.;
Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45,
51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver-
- 27 -
traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
55
(d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert
vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die
über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter,
WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung
als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung
hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl.
OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
56
(e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten
Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben
die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen.
Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Mit der
Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre
gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
57
(f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für
die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die ver-
- 28 -
einbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder
typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG
Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im
eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne
Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen
(vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für
etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
58
(3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der
Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stünden
Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
59
Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht
(MünchKommBGB/Wurmnest,
6. Aufl.,
§ 307
Rn. 179;
Staudinger/
Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200
(2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil
dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt
wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und
daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember
2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
60
Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu
erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich
erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch
- 29 -
das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen
weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen
Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor
solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb
naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom
18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR
290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade
vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige
Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom
18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08,
WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird
ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung
von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006,
S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832;
ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR
2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
61
(4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs
der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass
sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
- 30 -
62
Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass
gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages
ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie
2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008
über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG
des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses
oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe
auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33,
44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8
zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.)
europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785,
Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3
AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht
der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit
zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
63
d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen
der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene
Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der
- 31 -
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
64
aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es
eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines
laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der
Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat
die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB
vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006
- XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
65
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung
nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai
1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR
80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein,
aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
66
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den
Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn
es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass
jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge-
- 32 -
sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn
dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier
(siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht
gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt
werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380,
385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
67
(2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur
Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.;
OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129;
Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349,
2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/
Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden
Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der
Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem
Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots
darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42
mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für
die Darlehensgewährung der Fall.
68
Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem
Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O
- 33 -
5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/
Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des
Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid,
ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt.
§ 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen
Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen
in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen.
Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen
besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253;
MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher
zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002,
465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen
des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das
darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses
von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages
abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209).
Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501
BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des
vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1)
(b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
- 34 -
69
cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR
219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180,
257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM
2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
70
(1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013,
1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt
sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den
Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256)
und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber
mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein,
dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien
keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur
maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12,
BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
- 35 -
71
(2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und
Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im
Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht
auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden
(OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011,
1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind,
hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1)
(b) (aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die
materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG
Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
72
(3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem
13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet.
Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich
vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber
hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
73
(4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
- 36 -
74
(a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens
anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen
- was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die
in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund
der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die
Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur
Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM
2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
75
(b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
76
(aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die
Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die
Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
77
(bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit
- entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei
der Vertragsabwicklung verbunden sind.
- 37 -
78
(aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben,
sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die
Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127,
128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
79
(bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im
Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt.
Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz
für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen
(§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
80
Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit
bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für
den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus
§ 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite
sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM
2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom
27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
- 38 -
81
Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845,
1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus,
dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim
Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die rechtliche
Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist
vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu
beurteilen.
82
(ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige
Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren
Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische
Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen
Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ
22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253,
263).
83
(5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs
von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
84
dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht
entgegen.
- 39 -
85
(1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn
das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln
(BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
86
§ 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle
ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit
zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM
2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der
angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im
Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere,
gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten
des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen
Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen
(siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM
2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des
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§ 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder,
WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
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(2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam
zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden
hat.
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Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln
aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare
Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte
Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben.
Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird,
trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996
- IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07,
WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
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ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot
formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen .
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(1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu
treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf
(EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in
Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine
Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
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(a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung
auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198,
225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das
Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem
Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb
nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13,
juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
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(b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den
freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer
Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter
Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen
ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden,
weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt
vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem
Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
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Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige
Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich
interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN).
Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu
erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die
geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger
attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen
Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede
stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen,
verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH,
WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
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(c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349,
2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4;
ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben B.
II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher
Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen
nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht,
um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit
der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen
finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der
Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass
das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
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Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung
aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen
darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins
weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung
beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die
Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische
Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit
einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu
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Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
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(d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein
AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die
Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise
eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/
Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000,
I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die
Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der
eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM
2012, 2049) der Fall.
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3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen
das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
III.
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Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften
mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland“, bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist
gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber
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Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran,
Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen
nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht
ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden
Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60,
BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach
§ 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im
Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli
2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
Wiechers
Grüneberg
Pamp
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I-31 U 60/12 -