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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 268/15
vom
8. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 8. Juni 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe:
I.
1
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016,
über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g
GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli
2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR
344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2
Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche
Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
2
Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint,
die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der
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Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun
müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch
unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der
Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse
vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014
- V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).
3
Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der
Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem
wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die
materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a
Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor
dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300,
303 f.).
4
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die
Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung
enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4;
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-
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sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301,
304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden
kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue
und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die
Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).
II.
5
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat
den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
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des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom
13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08,
juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April
2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Maihold
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2013 - 3 O 184/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2015 - I-9 U 206/13 -