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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 220/08
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Verkündet am:
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11. Januar 2011
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Weber,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB aF §§ 123, 276 Fb
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AGBG § 5
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ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 559 Abs. 2
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Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines
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so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages" (im Anschluss an
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BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Zur Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im
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unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (im Anschluss an BGH, Urteil
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vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN).
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BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08 - KG Berlin
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LG Berlin
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
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Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
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Dr. Matthias
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
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Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 20. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage abgewiesen worden ist.
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Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von
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der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerseite.
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Die Klägerseite erwarb im Jahre 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt Bo.
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in Be.
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. Der Kaufpreis betrug
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157.304 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu 2., die hierbei von der Beklagten zu 1. vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 198.000 DM
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sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der
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Finanzierung erfolgte durch die I.
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genden: I.
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GmbH (im Fol-
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) und die B.
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mbH (im Folgenden: B.
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H.
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), zwei Unternehmen der
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Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem
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Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Klägerseite nach
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den Feststellungen der Instanzgerichte, die auf dem unstreitigen Vortrag der
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Parteien beruhen, unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag. In von Klägerseite vorgelegten Mustern eines solchen Auftrages heißt
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es: Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu
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vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt
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werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite sollte gemäß Punkt
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4. der Aufstellung die jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 2% des Darlehensbetrages und gemäß
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Punkt 5. die jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft eine Courtage in Höhe von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.
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Mit der Klage verlangt die Klägerseite - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt
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insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass
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aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen,
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Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung,
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dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre
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Ansprüche stützt die Klägerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Ob-
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jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Außerdem habe sich die Beklagtenseite durch ihre Zusammenarbeit mit der H. Gruppe in einen schwerwiegenden
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Interessenkonflikt verwickelt. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und
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hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat zudem im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag durch den Haustürwiderruf der Klägerseite nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
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Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die
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Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagtenseite hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der
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vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerseite, die
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den Erfolg der Widerklage hinnimmt, ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an
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das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
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für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, ein vorvertragliches
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Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, und zwar insbesondere auch kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung über die Höhe der Ver-
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triebsprovisionen. Die Beklagtenseite sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerseite auf die Höhe der Vertriebsprovisionen hinzuweisen, solange diese - wie
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hier - nicht zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises führten. Auch
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eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der
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Beklagtenseite habe nicht bestanden. Die Beklagte zu 1. habe bereits im Oktober 1998 davon ausgehen dürfen, dass sich die Liquiditätslage der H. Gruppe
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aufgrund eines im Mai 1998 gewährten Darlehens wieder entspannt habe und
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sich die Geschäfte anschließend zufrieden stellend entwickelt hätten.
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II.
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Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
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das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer
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grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den
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Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen
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Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr.,
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zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17
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mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige Übervorteilung hier nicht festgestellt hat.
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2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagtenseite
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für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisio-
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nen aber nicht abschließend verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der
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Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt
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über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom
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29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden
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vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat
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(vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56
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und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die
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Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
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Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
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Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite
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hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite
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nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt
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worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren
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Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an
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die Vermittler geflossen seien.
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a) Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe
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der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.)
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entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objektund Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter b) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen
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genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der
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Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen,
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dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.). Dies war
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aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die
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Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.
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Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010
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gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch
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nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.
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b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Objekt- und
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Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom
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29. Juni 2010 gewesen ist, liege im Streitfall nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete die Klägerseite
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nach Abschluss der Vermittlungsgespräche einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag nach Muster der von Klägerseite vorgelegten Anlagen
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R 18a - f. Darin heißt es: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt
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und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5.
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der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Ausweislich Punkt 4. der Aufstellung sollte die
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B.
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eine Finanzierungsvermittlungsgebühr (nach der Behauptung der
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Klägerseite 2% des Darlehensbetrages) und ausweislich Punkt 5. die I.
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eine
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Courtage (nach der Behauptung der Klägerseite 3,45% des Kaufpreises) erhalten. Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551
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Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen
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Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urteil
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vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Einen
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solchen Antrag hat die Beklagtenseite nicht gestellt.
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Soweit die Revisionserwiderung weiter behauptet, die Klägerseite habe
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statt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages unter anderem einen
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Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der
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Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um
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neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist.
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III.
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Das Berufungsurteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben
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(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-
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soweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010
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(XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch
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den bindend festgestellten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu
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treffen haben.
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Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen
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eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im
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Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagten-
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seite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz erneut zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
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WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB
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2008, 119 Rn. 30).
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Wiechers
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Joeres
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Ellenberger
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Mayen
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Matthias
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 O 27/05 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 U 123/06 -
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