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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/17
Verkündet am:
11. September 2018
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), §§ 398, 413
Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR125.17.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird
als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet,
dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von
144.913,16 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des
6. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Stuttgart
vom
24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von
16.751,71 € und weiterer 2.800 € - jeweils nebst Zinsen - zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Parteien - die Klägerin aus abgetretenem Recht - streiten um die
Wirksamkeit des Widerrufs verschiedener auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen.
2
B.
und die Beklagte schlossen am 16. November 2007 als
Präsenzgeschäfte zwei Darlehensverträge über 175.000 € mit einem bis zum
30. November 2017 festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,7% p.a. und über
85.000 € mit einem bis zum 30. November 2012 festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,8% p.a. Dieses zweite Darlehen sollte am 30. November 2012 mit Mitteln eines von der Beklagten bei der Bausparkasse S.
vermittel-
ten Bausparvertrags getilgt werden. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. B.
leistete bei Abschluss der Darlehens-
verträge laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Höhe von 875 € und
425 € und eine "Abschlussprovision für Bausparvertrag" in Höhe von 1.500 €.
Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte B.
Widerrufsrecht wie folgt:
über sein
-4-
-5-
-6-
3
B.
erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 einigte er
sich mit der Beklagten auf eine vollständige vorzeitige Rückführung der Darlehen, die er im August 2012 vornahm und für die er "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von 15.183,78 € und 1.067,93 € und Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 500 €, mithin insgesamt 16.751,71 €, entrichtete.
4
Aufgrund seiner Vertragserklärung vom 19. März 2014 schloss er - im
Rechtsstreit vorgelegt worden ist die erste Seite - mit der Klägerin später einen
"Kaufvertrag" folgenden Inhalts:
-7-
-8-
5
Mit Schreiben vom 22. April 2014 widerrief die Klägerin die auf Abschluss
der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen B.
6
s.
Die Beklagte schloss am 19. Juni 2008 vier weitere Darlehensverträge
mit
L.
. Die Beklagte belehrte L.
Widerrufsbelehrung. L.
entsprechend der B.
erteilten
erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit "Kaufver-
trag" vom 13. März 2014 veräußerte er wie B.
"sämtliche Forderungen und
Rechte (nebst allen etwaigen Nebenrechten, wie Rücktritts-, Widerrufs- und
Kündigungsrechten), soweit gesetzlich zulässig", aus den Darlehensverträgen
an die Klägerin und trat solche Rechte ab. Außerdem ermächtigte er die Klägerin zur Durchsetzung solcher Rechte. Im April und Mai 2014 führte er die Darlehen vorzeitig zurück. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung entrichtete er am
11. April 2014 und 15. Mai 2014 "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von
insgesamt 144.913,16 €, darin eingerechnet Bearbeitungsentgelte in Höhe von
insgesamt 1.000 €. Unter dem 23. Mai 2014 - also weniger als sechs Monate
nach Rückführung der Darlehen - erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen L.
7
s.
Der Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigungen", der Bearbeitungsentgelte und der Abschlussprovision nebst Zinsen und auf Freistellung
von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht mit Ausnahme der Anwaltskosten entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung (nur)
der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht in der Entscheidungsformel unbeschränkt und in den
Entscheidungsgründen unter Hinweis auf ein "divergierende[s] Urteil" des Oberlandesgerichts Schleswig zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren
Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
-9-
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision der Beklagten ist teilweise mangels Zulassung unstatthaft.
Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hat sie in der Sache
Erfolg.
A.
9
Die Revision der Beklagten ist mangels Zulassung unstatthaft, soweit die
Beklagte sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung betreffend ihre Verurteilung zur Rückgewähr von Leistungen L.
s wendet. Insofern spielte eine Ab-
weichung von der vom Oberlandesgericht Schleswig aufgestellten tatsächlichen
Vermutung einer Verwirkung des Widerrufsrechts sechs Monate nach vollständiger Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags, die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich war, für sein Erkenntnis keine
Rolle.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich
eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2011
- XI ZR 178/10,
WM 2011,
2261
Rn. 8,
vom
16. Oktober
2012
- XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245
Rn. 21 und vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung
erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden
und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht an-
- 10 -
fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober
2012, aaO, und vom 26. April 2016, aaO, Rn. 11). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein
(Senatsurteil vom 4. März 2014, aaO, und vom 26. April 2016, aaO). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung
der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage
zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von
Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9,
vom 16. Oktober 2012, aaO, Rn. 14, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13,
WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016, aaO; Senatsbeschlüsse
vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014
- XI ZR 356/12, juris Rn. 3, vom 5. April 2016 - XI ZR 428/15, juris Rn. 2 und
vom 10. April 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 3).
11
2. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das
Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassungsentscheidung
damit begründet, die Revision werde "im Hinblick auf das divergierende Urteil
des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - [WM 2016, 2350 ff.] zur
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen". Von diesem
Urteil hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich insoweit distanziert, als es - in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom
11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) - der Auffassung eine
Absage erteilt hat, "das Umstandsmoment" sei "im Sinne einer tatsächlichen
Vermutung regelmäßig zu bejahen […], wenn der Verbraucher das Darlehen
unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der
- 11 -
Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche". Diese Divergenz spielte indessen nur bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts B.
s, nicht auch L.
s eine Rolle, weil zwischen der vollständi-
gen Beendigung der Darlehensverträge der Beklagten mit L.
und dem Wider-
ruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
lediglich knapp ein Monat lag und deshalb eine Vermutung wie vom Oberlandesgericht Schleswig formuliert in diesem Verhältnis keine Rolle spielen konnte.
Die - ursprünglich sogar in getrennten Prozessen und nunmehr im Wege der
subjektiven Klagenhäufung geltend gemachten - Rückgewähransprüche betreffend die Darlehensverträge B.
und L.
bilden jeweils eindeutig abgrenz-
bare Teile des Streitstoffs, auf die auch die Beklagte selbst ihr Rechtsmittel hätte beschränken können.
B.
12
Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet.
I.
13
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
14
Die Beklagte habe B.
fehlerhaft über das ihm zustehende Wider-
rufsrecht belehrt, so dass das Widerrufsrecht - auch noch über die einvernehmliche vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge hinaus - fortbestanden habe.
- 12 -
15
Die Klägerin habe den Widerruf "nach erfolgter Abtretung unbeschadet
der ihr fehlenden Verbrauchereigenschaft erklären" können. Schon "beim
Schicksal von Verbraucherrechten im Zug einer Vertragsübernahme" stelle die
höchstrichterliche Rechtsprechung "nicht auf die Person des Übernehmers,
sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab". Erst recht
wahre die Abtretung die Identität des abgetretenen Rechts und verändere den
Inhalt der Forderung nicht. Auch nach dem Wortlaut des § 13 BGB (hier in der
bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) genüge es, wenn der Zedent im
Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags Verbraucher gewesen sei.
§ 399 BGB stehe nicht entgegen, weil mit der Abtretung keine Inhaltsänderung
des Widerrufsrechts einhergehe. Könne das Widerrufsrecht nach Abtretung
vom Zessionar als Unternehmer entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht ausgeübt werden, bleibe das Widerrufsrecht dem Zedenten als Verbraucher erhalten. Da die Klägerin mit den Zedenten vereinbart habe, die Klägerin werde ermächtigt, im Namen der Zedenten zu widerrufen,
"müsste sich die Beklagte mithin daran festhalten lassen, dass der von der Klägerin ausgeübte Widerruf mittelbar auch für und im Namen des jeweiligen Zedenten […] ausgeübt" worden sei.
16
Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht an § 242 BGB gescheitert.
"Eine missbräuchliche, vom Schutzzweck ‚Übereilungsschutz‘ losgelöste sachfremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um ,Kasse zu machen‘", könne der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Widerrufsrecht
unterliege keiner Ausübungskontrolle in dem Sinne, dass nur redliche, am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen zum Ziel führen könnten. Das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts sei bedeutungslos. Daran
ändere "auch die Abtretungskonstellation nichts".
- 13 -
17
"Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls" könnten "auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts
nicht festgestellt werden". Betreffend B.
sei das Umstandsmoment nicht
gegeben: Das vertragstreue Verhalten während der Vertragslaufzeit sei nicht
geeignet gewesen, ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass der
Widerruf künftig unterbleiben werde. Ein anderes Ergebnis ergebe sich nicht
aus dem Umstand, dass die Darlehensverträge auf Wunsch B.
vorzeitig
beendet worden seien. Zwar stehe einer Verwirkung nicht entgegen, dass es
die Beklagte unterlassen habe, nach der vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge noch eine - sinnvoll nicht mehr mögliche - Nachbelehrung zu erteilen. Auch sei der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen,
wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Es spreche aber gegen
die Annahme, der Verpflichtete habe aus dem Verhalten des Berechtigten das
Vertrauen geschöpft, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben,
wenn der Verpflichtete davon ausgehen müsse, der Berechtigte wisse nichts
von den ihm zustehenden Ansprüchen. Da aus Sicht der Beklagten zu unterstellen gewesen sei, B.
habe die Aufhebungsvereinbarung geschlossen
und erfüllt, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, B.
übe sein Widerrufsrecht
bewusst nicht aus. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, "um aus
der Ablösung des Kredits" durch B.
, der sich "in Unkenntnis seines Wider-
rufsrechts vertragstreu verhalten" habe, "einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können". Da es danach von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhänge, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in
Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden könne,
teile das Berufungsgericht nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im
Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, "wenn der
Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor-
- 14 -
zeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate verstreiche".
18
Der Einwand der Verwirkung lasse sich nicht damit begründen, der Beklagten entstehe aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil. Dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, sei die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stelle deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar. Ein solcher Nachteil könne sich auch nicht aus der
Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben. Die Beklagte
könne unschwer die Aufrechnung mit ihren Rückabwicklungsansprüchen erklären mit der Folge, dass sie die Sicherheiten nicht mehr weiter benötige. Auch im
Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil nicht dargetan. Es könne deshalb offen
bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten
Vertrauenstatbestand berechtigt sein könne, wenn dem Verpflichteten während
der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer
Nachteil entstanden sei. Da hier weder festzustellen sei, dass die Beklagte
schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs habe bilden dürfen, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan sei, könne auch die Frage auf
sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestands sei.
II.
19
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
in allen Punkten stand.
- 15 -
20
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, die Beklagte habe B.
nach § 355 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis
zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung unzureichend deutlich über das ihm gemäß § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Senat hat bereits wiederholt für - soweit hier relevant - inhaltsgleiche Widerrufsbelehrungen
auf deren Unwirksamkeit erkannt. Auf die konkreten, aber nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung
kommt es - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - entgegen der
Rechtsmeinung der Revision nicht an (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom
10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 10 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16,
juris Rn. 16 mwN).
21
2. Auf der Grundlage der zu den Akten gereichten ersten Seite des
"Kaufvertrags" - unter dem Vorbehalt, dass weitere Seiten und Anlagen dem
nicht entgegenstehen - hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend weiter
angenommen, mittels der im Frühjahr 2014 getroffenen Vereinbarung habe
B.
der Klägerin sämtliche unter der aufschiebenden Bedingung einer wirk-
samen Ausübung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB stehenden (vgl.
BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 16, 21 und
25) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB abgetreten.
22
3. Rechtsfehlerfrei ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts,
B.
habe der Klägerin zugleich mit den aufschiebend bedingten Ansprüchen
aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in
Verbindung mit §§ 346 ff. BGB das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495
Abs. 1 BGB übertragen.
- 16 -
23
a) Ob das Widerrufsrecht überhaupt und - falls ja - in welcher Form es
übertragen werden kann, ist umstritten.
24
Schon für die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte im allgemeinen ist das Meinungsbild gespalten. Teilweise wird angenommen, solche
Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Klimke, Die Vertragsübernahme, 2010, S. 24 f., 274; Schürnbrand, AcP 204 [2004], 177, 203 ff.;
Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13; Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 95 ff.; für das Rücktrittsrecht bei
- wie hier - vollständig erfüllten zweiseitigen Verträgen schon Seckel, Festgabe
R. Koch, 1903, S. 205, 223; offen BGH, Urteile vom 10. Dezember 1997
- XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f. und vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07,
NJW 2008, 1218 Rn. 28). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestaltungsrechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 413 Rn. 5; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28; offen Dörner, Dynamische Relativität, 1985, S. 298). Zu dieser Position tendiert - teilweise unter Einschränkungen
- auch, sofern sie die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts
bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009
- IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13), die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteile vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72,
WM 1973, 1270, 1271 f. und vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985,
1106, 1107 f.).
25
Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen als besonderem vertragsbezogenem Gestaltungsrecht wird noch weitergehend die Übertragbarkeit mit dem Argument bestritten, als "rechtsverwirklichendes Schutz-
- 17 -
recht" könne es nicht von der "geschützten Rechtsposition losgelöst" und damit
nicht von der Person des vertragschließenden Verbrauchers getrennt werden
(so J.F. Hoffmann, Zession und Rechtszuweisung, 2012, S. 226 f.; in diese
Richtung auch Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 BGB Rn. 70).
Teilweise wird jedenfalls die Übertragbarkeit des Widerrufsrechts auf einen Unternehmer in Abrede gestellt (Ulmer/Masuch, JZ 1997, 654, 660; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491 Rn. 52; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl.,
§ 355 Rn. 28 a.E.).
26
b) Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach
§ 495 Abs. 1 BGB entscheidet der Senat dahin, dass es zwar grundsätzlich,
wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspruch aus
§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen werden kann.
27
Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes
Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Übertragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbesondere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehensnehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit
des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem
Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig (Nobbe/Maihold, Kommentar
zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 20). Das Widerrufsrecht erlischt nicht
bloß deshalb, weil der Verbraucher nach Vertragsschluss Unternehmer wird
(BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 376 und vom
17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546, 1547). Lässt aber ein nachträglicher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum
Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der
- 18 -
Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es
- wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Übernehmer Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. auch Staub/Renner, HGB,
Bd. 10/2, 5. Aufl., BankvertragsR Rn. 561; Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17,
19 f.).
28
Die Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB setzt
voraus, dass zugleich - wie hier nach der vorgelegten ersten Seite des "Kaufvertrags" geschehen - ein aufschiebend bedingter Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis abgetreten wird. Die Abtretung von - im konkreten Fall
eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrags ohnehin durch Erfüllung erloschenen - Ansprüchen des Darlehensnehmers aus § 488 BGB genügt nicht (Nobbe/
Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21). Die Übertragung des Widerrufsrechts wäre mit der Abtretung einer Forderung unvereinbar,
die die Ausübung des Widerrufsrechts gerade entfallen ließe. Die Entstehung
eines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff.
BGB ist dagegen gesetzliche Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts.
Ein solcher Anspruch bildet die Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016
- XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 7), so dass die Abhängigkeit der Übertragung des Widerrufsrechts von der Abtretung der Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht dem Einwand begegnet, es fehle der dogmatische
Ansatzpunkt dafür, das Schicksal eines vertragsbezogenen Gestaltungsrechts
an das Schicksal einer einzelnen Forderung aus dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne zu binden (so aber Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 98).
29
Alles dies gilt in Bezug auf die dingliche Wirkung der Übertragung unbeschadet des Umstands, dass - weil Ansprüche aus dem Rückgewährschuldver-
- 19 -
hältnis nicht automatisch saldiert werden (Senatsbeschluss vom 12. Januar
2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16) und eine Aufrechnungslage erst ex
nunc mit dem Wirksamwerden des Widerrufs entsteht - der Verbraucher sich
nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Übernehmer Rückgewähransprüchen des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB ausgesetzt sehen kann, die er mangels Gegenseitigkeit nicht mehr durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1
BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Erlöschen bringen kann. Der
zum Widerruf berechtigte Verbraucher ist in diesem Fall auf etwaige Freistellungsansprüche gegen den Zessionar angewiesen und trägt damit das Risiko
einer möglichen Insolvenz des Zessionars. Einen Ausschluss der Übertragung
aus diesem Grund, in dem eine Beschränkung der Vertragsfreiheit des übertragenden Verbrauchers läge, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. An
einer solchen Regelung fehlt es. Der jetzt in § 361 Abs. 2 BGB normierte
Grundsatz, dass von den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, ist im Verhältnis von Zedent und Zessionar
nicht anwendbar.
30
c) Den genannten Anforderungen an eine Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB sind B.
und die Klägerin auf der Grundlage
der ersten Seite des "Kaufvertrags" gerecht geworden. Wie unter 2. ausgeführt,
haben sie im Frühjahr 2014 die Abtretung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und damit auch von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in
Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vereinbart. Zugleich haben sie ausdrücklich das
Widerrufsrecht auf die Klägerin übertragen.
- 20 -
31
4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten indessen die
Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2014 ausgeschlossen hat.
32
a) Von seinem Standpunkt aus richtig hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, bei der Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt sei, sei nach
§§ 398, 413, 404 BGB (jedenfalls auch) auf das Verhalten B.
s abzustellen.
Ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten ist für das Zeitmoment grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005
- XII ZR 224/03, WM 2006, 977 Rn. 29). Umstände im Verhältnis des Verpflichteten zum Zedenten können im Rahmen des Umstandsmoments nach § 404
BGB ohne Rücksicht darauf Beachtung finden, ob sie vor oder nach der Abtretung eingetreten sind (RGZ 72, 213, 215; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl.,
§ 242 Rn. 93).
33
b) Das Berufungsgericht hat aber bei der Prüfung des Umstandsmoments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des
Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht
hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts
keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne
des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen
Rechtssatz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des
Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise
Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von
- 21 -
seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht
aus (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17,
WM 2018, 614 Rn. 17 mwN).
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c) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Umstand,
dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der
Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem
steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten
ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern
regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach
§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für
den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an.
Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch
Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung
beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsbeschluss vom
23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der
relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - kategorisch ausgeschlossen hat ("kann sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben"), hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.
III.
35
Das Berufungsurteil unterliegt - soweit die aus den Rechtsbeziehungen
des B.
zur Beklagten resultierenden Ansprüche betreffend - der Aufhebung
- 22 -
(§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561
ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung
der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt
nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247
Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom
24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 19 mwN).
36
Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO), das die im Frühjahr 2014 getroffene Vereinbarung zwischen B.
und
der Klägerin nach deren vollständiger Vorlage objektiv auszulegen und der von
der Beklagten im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage nach einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nachzugehen haben wird
(vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, WM 2014, 2335
Rn. 12 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, WM 2018, 974 Rn. 38).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Maihold
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2016 - 21 O 374/14 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -