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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 46/04
Verkündet am:
14. März 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2004 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. August
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur
Zahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus
104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32
Euro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der
Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 31 % und
die Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis
zum 13. März 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens
werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die
Beklagte.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von der im Telekommunikationsbereich tätigen Beklagten Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden,
der darauf zurückzuführen ist, dass das von der Beklagten hergestellte und reparierte Telefonwahlgerät einen ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz
absetzen konnte.
2
Der Kläger betreibt die Aufzucht von Speiseaalen und von Aalsetzlingen
für Naturgewässer. Um sicherzustellen, dass bei Störungen der computergestützten Steuerung der Wasserbelüftung und -reinigung in den verschiedenen
Becken außerhalb der Arbeitszeit automatisch eine telefonische Meldung an
den zuständigen Mitarbeiter erfolgen würde, erwarb er 1997 bei einem Fachhändler das von der Beklagten hergestellte Fernwirkmodem FWM 1 (im Folgenden: FWM). Am 31. Mai 1999 leuchtete an dem FWM die als "CPU-Fehler"
bezeichnete Warnlampe auf, zu der es in der Bedienungsanleitung heißt:
"Durch ein Aufleuchten dieser LED wird ein Hardwarefehler an dem Gerät angezeigt." Der zuständige Mitarbeiter des Klägers fragte daraufhin beim Geschäftsführer der Beklagten an, ob ein Blitzschlag bei einem vorangegangenen
Gewitter eine Hardwarestörung verursacht haben könne. Der Geschäftsführer
der Beklagten antwortete, grundsätzlich könne ein Blitzschlag ein Aufleuchten
der Warnlampe verursachen; er müsse sich das Gerät aber ansehen. Der Kläger ließ das Gerät daraufhin bei der Beklagten reparieren. Bei dieser Reparatur
baute die Beklagte ein Blitzschutzmodul ein, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die das
Berufungsgericht übernommen hat, erfüllt dieses Blitzschutzmodul seine Aufgabe, indem es im Falle einer Überspannung zerstört wird. Dadurch wird das
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FWM vor einer Beschädigung geschützt; seine CPU-Leuchte zeigt in diesem
Zusammenhang keinen Hardwarefehler an. Da die Beklagte das Blitzschutzmodul in die vom FWM ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte, wurde im
Falle seiner Zerstörung auch die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine
Alarmmeldung nicht telefonisch weitergegeben werden konnte. Für diesen Umstand war keine Anzeige vorgesehen.
3
Nach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht kam es
in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999 zu einem erneuten Vorfall, bei dem das
Blitzschutzmodul infolge eines Blitzschlags zerstört und dadurch die Telefonverbindung des FWM unterbrochen wurde. Kurz danach, in der Nacht vom 11.
auf den 12. Juli 1999, ereignete sich in der Aalfarm ein Störfall. Infolge der Unterbrechung der Leitung gab das FWM den von der Computerüberwachungsanlage ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz an den zuständigen Mitarbeiter des Klägers weiter. Die Störung wurde daher erst bei Betriebsbeginn am
darauf folgenden Morgen entdeckt, als der mit der Klage geltend gemachte
Schaden schon entstanden war.
4
Das Landgericht hat der Klage wegen Schlechterfüllung des zwischen
den Parteien abgeschlossenen Werkvertrags über die Reparatur im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 124.977,29 Euro nebst
Zinsen verurteilt. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger auf den Einbau
des Blitzschutzmoduls und die Gefahr hinzuweisen, dass dieses durch eine
Überspannung zerstört und dadurch die Telefonverbindung unterbrochen werden könne. Diese Pflichtverletzung sei für den Schaden des Klägers kausal gewesen. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur 52.840,74 Euro zugesprochen. Es hat den
Schaden niedriger angesetzt als das Landgericht und außerdem, anders als
dieses, ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers angenommen. Gegen letzte-
-5-
ren Punkt richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des
Klägers; seine weitergehende Revision hat der Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und beantragt, die Klage ganz abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision hat Erfolg. Die Anschlussrevision ist hingegen unbegründet.
6
A. Die Revision, mit der der Kläger den vom Berufungsgericht wegen
Mitverschuldens abgewiesenen Teil seines Schadensersatzanspruchs weiterverfolgt, ist begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger kann kein Mitverschulden angelastet werden.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begründet: Der Kläger habe nicht die ihm zur Schadensvermeidung obliegende Sorgfalt beachtet. Seine Mitarbeiter hätten lediglich morgens und abends geprüft, ob
die CPU-Anzeige leuchte. Er hätte aber zum einen wegen der extremen Störungsempfindlichkeit seiner Anlage und zum anderen wegen der Funktionsweise des FWM weitere Funktionskontrollen vornehmen müssen. Die CPU-FehlerLeuchte zeige nur einen Hardwarefehler an. Für jeden Nutzer sei jedoch erkennbar, dass das Gerät außer Hardwaredefekten auch andere Defekte haben
könne. Der sich aufdrängende Fall sei ein Defekt der Leuchtiode in der
CPU-Leuchte. Außerdem könnten Störungen im Leitungs- und Verteilernetz der
Deutschen Telekom AG nicht außer Betracht gelassen werden, da solche Störungen nicht, wie vom Kläger behauptet, völlig unwahrscheinlich seien. Zum
anderen dränge sich das Erfordernis laufender Tests auch deshalb auf, weil das
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Gerät gerade zu diesem Zweck einen Testschalter besitze, mit dem ein Selbsttest des FWM ausgelöst werden könne. Deshalb hätten die Mitarbeiter zu jedem Feierabend einen Testalarm auslösen müssen.
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II. Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die
in ständiger Rechtsprechung vom BGH anerkannte Lehre von der Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere
durch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat.
1. Diese Lehre besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens
9
unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses steht (Staudinger/Schiemann, BGB (2005), § 249 Rdn. 27).
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden
aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte
Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGHZ 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96,
98, 101; 107, 359, 364; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdn. 62).
Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene Gesetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft
werden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich
muß die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch
nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm
fallen
(MünchKomm./Oetker,
BGB,
4. Aufl.,
§ 249
Rdn. 117;
Palandt/
Heinrichs, aaO). Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei
der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v.
-7-
21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89,
VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353;
MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Staudinger/Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.). Sie gelten daher auch bei Verletzung einer bloßen Obliegenheit.
10
2. Im vorliegenden Fall zielt die vom Berufungsgericht angenommene
Sorgfaltsanforderung, allabendlich einen Testalarm vorzunehmen, nur insoweit
darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern, als es um die
Art des verletzten Rechtsguts geht, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art und
Weise der Schadensentstehung. Ginge es nur um das verletzte Rechtsgut bzw.
um den Schadenserfolg, so wäre ein Mitverschulden zu bejahen, da die vom
Berufungsgericht postulierte Obliegenheit, gerade einen solchen Schadenserfolg - Tod bzw. Gewichtsverlust der Aale - verhindern sollte, wie er im vorliegenden Fall eingetreten ist. Dieser Schaden fällt aber deshalb nicht unter den
Schutzzweck der Obliegenheit des Klägers zum Testalarm, weil die Art und
Weise der Schadensentstehung eine andere war als bei denjenigen Schadensabläufen, denen der geforderte Testalarm vorbeugen sollte.
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Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines allabendlichen Testalarms mit der Feststellung begründet, dass das FWM aus zwei Gründen die
Weitergabe eines nächtlichen Störungsalarms ersichtlich nicht ausreichend sichergestellt habe. Zum einen sei nicht gewährleistet gewesen, dass eine Beschädigung des FWM durch die Warnlampe angezeigt wurde, weil die Leuchtdiode der Warnlampe defekt werden könne, und zum anderen zeige die Warnlampe keine Störungen im Leitungsnetz der Deutschen Telekom AG an. Es
kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde für
die Feststellung besaß, dass ein Defekt der Leuchtdiode möglich und vorhersehbar sei, und auch, ob es mit seiner Forderung, dass der Kläger allein wegen
-8-
der Gefahr einer defekten Leuchtdiode oder eines Verbindungsausfalls bei der
Deutschen Telekom AG - der schon bei Feierabend hätte eingetreten sein und
der bis zum hypothetischen späteren Störungsalarm im Betrieb des Klägers
hätte fortdauern müssen - die Sorgfaltsobliegenheit des Klägers nicht überspannt hat. Denn selbst wenn man den Feststellungen des Berufungsgerichts
folgt, beschränkte sich der Schutzzweck der dem Kläger auferlegten Obliegenheit auf die Abwendung von Schäden, die auf die vom Berufungsgericht befürchtete Weise hervorgerufen wurden. Bei dem vorliegenden Schadensfall
spielten aber weder Schäden an der Hardware des FWM noch Störungen bei
der Deutschen Telekom AG mit. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden
stammt somit nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, die der allabendliche
Testalarm nach Ansicht des Berufungsgerichts abwenden sollte.
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3. Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, den tatsächlich eingetretenen
Fall, dass das Blitzschutzmodul durch einen Blitzschlag zerstört und dadurch
die Verbindung zwischen dem FWM und der Telefonleitung unterbrochen werden würde, durch die Anordnung eines abendlichen Testalarms zu verhindern.
Denn diesen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen. Zweck eines
Testalarms konnte nur sein, solchen Gefahren vorzubeugen, die vorhersehbar
waren. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Charakter der Obliegenheit als
eines Gebotes der eigenen Interessenwahrnehmung, die es erfordert, diejenige
Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich
selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240). Es geht also um ein
"Verschulden gegen sich selbst". Im vorliegenden Fall kommt nur Fahrlässigkeit
in Betracht (§ 276 Abs. 2 BGB). Fahrlässigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit
der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte
(MünchKomm./Grundmann, § 278 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, § 276 Rdn. 20).
Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das auf die Erkennbarkeit
der Gefahr für den Kläger und darauf, dass diese Gefahr sich ihm hätte auf-
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drängen müssen, abgestellt hat. Von dem Vorhandensein des Blitzschutzmoduls, über dessen Einbau die Beklagte ihn nicht aufgeklärt hatte, wusste der
Kläger indessen ohne sein Verschulden nichts. Deshalb traf ihn auch keine
Sorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung eines durch die Zerstörung des Blitzschutzmoduls hervorgerufenen Schadens.
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Ein Mitverschulden der Kläger ist daher zu verneinen.
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B. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet.
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I. Die Beklagte meint, der Einbau des Blitzschutzmoduls sei nicht kausal
für den Schaden des Klägers. Nach ihrer Behauptung wäre es zu dem Schaden
auch dann gekommen, wenn der Kläger dem Einbau des Blitzschutzmoduls
widersprochen bzw. dieses wieder hätte entfernen lassen. Denn dann hätte die
durch den Blitz erzeugte Überspannung das FWM ungeschützt getroffen und es
beschädigt. Dieser Schaden wäre wahrscheinlich nicht durch ein Aufleuchten
der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden, da die zentrale Steuerungseinheit
(CPU) lediglich ein Bauteil des Geräts sei und daher über 80 % der möglichen
Schäden nicht über die CPU-Warnlampe angezeigt würden.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um neuen Tatsachenvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn der Kausalitätsbeurteilung der Beklagten kann
aus Gründen der Beweislast nicht gefolgt werden. Mit ihrer Behauptung, dass
der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn sie den Kläger ordnungsgemäß über den von ihr vorgenommenen Einbau des Blitzschutzmoduls informiert
hätte, macht die Beklagte einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des
rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Ein solcher Einwand ist grundsätzlich beachtlich. Der Schädiger trägt jedoch die Beweislast dafür, dass der
- 10 -
Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (st. Rspr. des
BGH, vgl. nur Urt. v. 15.03.2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718).
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Die Beklagte hat aber nicht einmal Beweis angetreten, und zwar weder
dafür, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens der Beklagten
auf das Blitzschutzmodul verzichtet hätte, ohne anderweitige Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, noch dafür, dass der Blitzschlag in der Nacht vom 4. auf
den 5. Juli 1999, wenn kein Blitzschutzmodul vorhanden gewesen wäre, das
FWM beschädigt hätte, noch dafür, dass eine Beschädigung des FWM nicht
von der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden wäre. Hierfür spricht auch kein
Beweis des ersten Anscheins.
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Darüber hinaus darf dem Kläger auch nicht unterstellt werden, dass er
bei Kenntnis von dem eingebauten Blitzschutzmodul und seiner Funktionsweise
gleichwohl auf den allabendlichen Testalarm verzichtet und damit eine auf Vermeidung der tatsächlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Obliegenheit verletzt hätte. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass der Kläger Schäden, die durch einen nicht angezeigten Hardwarefehler oder durch
Störungen bei der Deutschen Telekom AG entstehen, vorhersehen konnte, hätte er zwar solche Schäden wegen Nichterfüllung seiner Obliegenheit zum Testalarm zumindest teilweise selbst tragen müssen. Selbst wenn man annimmt,
dass er zur Übernahme eines derartigen Risikos bereit war, rechtfertigt dies
jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass er auch Schäden in Kauf genommen
hätte, deren Entstehungsweise er nicht vorhersehen konnte, wie insbesondere
die durch Zerstörung des Blitzschutzmoduls hervorgerufene Unterbrechung der
Telefonverbindung. Denn insoweit hat er die ihm als Geschäftsherrn zustehende wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade nicht getroffen. Ohne konkrete
Anhaltspunkte - die nicht vorhanden sind - darf ihm nicht unterstellt werden,
dass er diese Entscheidung, wäre er vor die Wahl gestellt worden, im Sinne
- 11 -
einer Risikoübernahme getroffen hätte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger mit Hilfe der Vermutung, dass ein durch die Verletzung einer
Aufklärungspflicht Betroffener sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (st. Rspr.
des BGH, vgl. nur Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 152, 159), sogar den Gegenbeweis erbracht hat. Hätte die Beklagte ihn pflichtgemäß auf das
Risiko hingewiesen, dass das eingebaute Blitzschutzmodul bei Überspannung
zerstört und die dadurch hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung
nicht angezeigt werde, so hätte der Kläger bei aufklärungsrichtigem Verhalten
zunächst gefragt, ob ein Blitzschutzmodul überhaupt nötig sei. Daraufhin hätte
die Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass ohne Blitzschutzmodul nicht
nur die Gefahr einer Beschädigung des FWM, sondern - folgt man den Feststellungen des Berufungsgerichts - auch die weitere Gefahr bestehe, dass diese
Beschädigung nicht durch die Warnleuchte angezeigt werde. Für diesen Fall
aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, gleichgültig, ob er
das Blitzschutzmodul behalten hätte oder es hätte wieder ausbauen lassen, bei
aufklärungsrichtigem Verhalten den allabendlichen Testalarm eingeführt hätte.
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Auch für die weiteren Behauptungen der Beklagten, ohne das Blitzschutzmodul wäre das FWM durch Blitzschlag beschädigt und wäre der Schaden nicht angezeigt worden, spricht kein Anscheinsbeweis. Der Kläger weist
zutreffend darauf hin, dass das ungeschützte FWM in der Zeit von 1997 bis
zum 30. Mai 1999 alle Gewitter unbeschadet überstanden hatte und dass nach
seiner Beschädigung durch Blitzschlag am 31. Mai 1999 die Warnleuchte aufgeleuchtet hatte.
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II. Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe einen Schaden durch Gewichtszunahmeausfall bei den überlebenden Aalen nicht schlüssig dargelegt,
weil er nicht behauptet habe, dass er die Aale aufgrund der "Fresspause" zu
einem geringeren Preis habe veräußern können. Es sei davon auszugehen,
- 12 -
dass die Aale drei Wochen später ihr geplantes Verkaufsgewicht erreicht hätten. Einen Verzögerungsschaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anschlussrevision der Beklagten auch hinsichtlich dieser zweiten Rüge zulässig. Sie bezieht sich zwar,
da sie eine Herabsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten Schadenshöhe anstrebt, auf den Teil des Streitstoffs, für den die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrevision bedarf aber keiner Zulassung. Dies ergibt
sich daraus, dass der Revisionsbeklagte selbst dann, wenn seine selbständige
Revision nicht zugelassen worden ist, noch Anschlussrevision einlegen kann
(§ 554 Abs. 2 ZPO; BRDrs. 536/00 S. 273 f.; BGH, Beschl. v. 23.02.2005
- II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Die Anschlussrevision ist daher auch dann
zulässig, wenn die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränkt
worden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. § 554 Rdn. 3a). Auch die vom Kläger
aufgeworfene weitere Frage, ob eine Anschlussrevision unzulässig ist, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit
dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren
rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so BGH, Urt. v.
21.06.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 zu § 556 ZPO in der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung), kann im vorliegenden Fall, in dem Revision
und Anschlussrevision denselben Lebenssachverhalt betreffen, offenbleiben (so
auch BGH NJW-RR 2005, 651).
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2. Die Rüge ist indessen nicht begründet. Aale werden nach Gewicht veräußert. Wann auch immer der Kläger die überlebenden Aale verkauft hat, war
der erzielte Verkaufspreis geringer als ohne das Schadensereignis, weil die
Aale weniger wogen. Dass die Aale bei drei Wochen späterem Verkauf denselben Preis erzielten, den sie ohne das Schadensereignis drei Wochen früher
erbracht hätten, gleicht den Schaden des Klägers nicht aus, weil er in diesen
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drei Wochen neue Setzlinge hätte mästen können, die ein zusätzliches Aalgewicht erbracht hätten.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1
Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Asendorf
Ambrosius
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 4 O 3317/99 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2004 - 11 U 78/03 -