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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 27/15
Verkündet am:
25. Oktober 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Scarlett
BGB § 133 C, § 157 Ga; ZPO § 1029 Abs. 1
Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart,
dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese
Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und
zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter
Gröning,
Dr. Grabinski
und
Hoffmann
sowie
die
Richterin
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die vorliegende, den mutmaßlichen
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Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede
unterfällt.
Die Klägerin ist von den Inhabern des gemeinschaftlichen Sortenschut-
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zes (im Folgenden: Züchter) der Getreidesorten Scarlett (Sommergerste) sowie
Magnus und Terrier (beides Winterweizen) ermächtigt, deren Rechte und Ansprüche in Bezug auf Nachbau und Aufbereitung von Saatgut im eigenen Namen vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten geltend zu machen. Der
Beklagte ist Landwirt und erzeugt aufgrund eines Vertrages über die Gewährung einer Produktionslizenz für Saatgetreide vom 7. Februar 2002 (im Folgen-
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den: Vermehrungsvertrag) in einer seiner Betriebsstätten für die Züchter der
genannten drei Sorten Saatgetreide.
Der Vertrag sieht vor, dass der Vermehrer vom Züchter oder über eine
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von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Vertriebsorganisation geliefertes, anerkanntes und von ihm zur Vermehrung bestimmtes Saatgut ("technisches Saatgut") verschiedener Getreidesorten auf nicht ausschließlicher Basis in der Bundesrepublik Deutschland zu nicht zur Weitervermehrung bestimmtem Z-Saatgut ("Verbrauchssaatgut") vermehrt.
Des Weiteren ist in § 10 Abs. 5 des Vertrages in Übereinstimmung mit
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einem ergänzend geschlossenen Schiedsvertrag vorgesehen, dass "Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag" von einem bestimmten Schiedsgericht entschieden werden.
Der Beklagte betrieb auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages die
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Vermehrung der Sorten Scarlett und Terrier im Wirtschaftsjahr 2004/2005 und
diejenige der Sorte Magnus in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und
2006/2007. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin zur Auskunft über
einen Nachbau im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) auf.
Nachdem dies erfolglos blieb, hat die Klägerin vor dem Landgericht Stufenklage
erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu
erteilen, ob er in jenem Wirtschaftsjahr in seinem Betrieb Erntegut, das er durch
Anbau von Vermehrungsmaterial der Züchter der genannten drei Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und ihr bei den Sorten, bei denen dies der Fall ist, Auskunft über die
Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der
Fremdaufbereitung Namen und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen sowie die
erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Daneben hat die
Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von
130,50 € verlangt.
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Der Beklagte hat vor dem Landgericht gerügt, die Angelegenheit sei Gegenstand der getroffenen Schiedsvereinbarung.
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Das Landgericht hat die Klage auf diese Rüge hin als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Begehren vor den ordentlichen Gerichten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Der Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertre-
ten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil,
sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie
sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94,
NJW 1998, 156 f.; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993,
1788 ff.).
II. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, es handele sich um eine
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Streitigkeit, die nach den vertraglichen Regelungen der Entscheidung durch das
Schiedsgericht unterliege, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Vermehrungsvertrag regle als Rahmenvertrag die gesamte Verwen-
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dung des aus dem technischen Saatgut erzeugten Ernteguts einschließlich der
daraus erwachsenen Folgegenerationen. Der Vermehrer habe das gesamte
erwachsene Erntegut - vorbehaltlich einer abweichenden Genehmigung der
Vertriebsorganisation - an den Sortenschutzinhaber abzuliefern oder sonst nach
den von der Vertriebsorganisation erteilten Anweisungen damit zu verfahren.
Alle Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Verwendung von aus technischem
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Saatgut erzeugtem Erntegut und daraus erwachsenen Folgegenerationen und
über Zahlungspflichten für die Verwendung dieses Ernteguts hingen daher im
Sinne von § 10 Abs. 5 des Vermehrungsvertrags mit dieser vertraglichen Regelung zusammen. Dies gelte auch für Auskunftsansprüche, die als Hilfsansprüche der Vorbereitung der Geltendmachung derartiger Ansprüche dienten und
damit deren Schicksal teilten. Unerheblich für die Frage, ob es sich um eine
Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag handele, sei, dass der
Anspruch auf die Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz gestützt sei. Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Grundlage, sondern der vorgetragene Sachverhalt. Die Vertragsparteien gingen bei einer derartigen Schiedsabrede davon aus, dass Tatbestände, die Vertragsverletzungen darstellten oder
vertraglich geregelt seien, im Ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom ordentlichen Gericht beurteilt werden sollten. Daran solle sich auch nicht dadurch
etwas ändern, dass eine Seite eine Vertragsverletzung als unerlaubte Handlung
einordne. Entsprechendes gelte für neben vertraglichen Ansprüchen geltend
gemachte Ansprüche, die sich aufgrund desselben Sachverhalts unmittelbar
aus dem Gesetz ergäben.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben
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ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Streitigkeit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfen ist.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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und des Bundesgerichtshofs gehört zur schlüssigen Darlegung eines den
Nachbau betreffenden Auskunftsanspruchs, dass Anhaltspunkte oder Indizien
dafür vorgetragen werden, dass der Anspruchsgegner tatsächlich Nachbau betrieben haben kann (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00, GRUR 2003,
868 Rn. 65 ff. - Schulin; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00,
BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
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Nach ihrem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Vorbringen stützt sich
die Klägerin für ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte in vorangegangenen
Wirtschaftsjahren Verbrauchssaatgut aus von den Züchtern oder deren Vertriebsorganisationen auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages geliefertem
technischen Saatgut erzeugt hat. Der Sache nach macht sie damit - so hat das
Berufungsgericht diesen Vortrag ausweislich der Gründe des Berufungsurteils
und von der Revision unbeanstandet zutreffend verstanden - geltend, dass der
vermutete Nachbau des Beklagten auf ihm vor dem Hintergrund des Vermehrungsvertrages geliefertes technisches Saatgut zurückgehe.
2. Auf der Grundlage dieses für die Beurteilung durch das Revisionsge-
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richt maßgeblichen Vorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat das Berufungsgericht in dem Begehren der Klägerin zu Recht eine i. S. des Schiedsvertrags in
Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehende und damit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit gesehen.
a) Die Auslegung des Vermehrungs- und des im Zusammenhang damit
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abgeschlossenen Schiedsvertrags durch das Berufungsgericht unterliegt der
uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.
Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen
beide Verträge einheitlich zwischen den beteiligten Verbänden ausgearbeiteten
Musterverträgen. Deshalb besteht in Bezug auf sie dasselbe Bedürfnis nach
einheitlicher Handhabung, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell die Behandlung allgemeiner Geschäftsbedingungen
wie revisible Rechtsnormen und deren freie Auslegung durch das Revisionsgericht gebietet (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362
Rn. 25; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 Rn. 21).
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b) Der Senat tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts bei.
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aa) Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung durch das Schiedsgericht
nach den vertraglichen Regelungen nicht nur Streitigkeiten "aus dem Vermehrungsvertrag" unterworfen sind, sondern auch solche, die sich "im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ergeben, ist der in diesem Kontext verwendete Begriff
"Zusammenhang mit dem Vertrag" Ausdruck des Willens der Parteien, eine
möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen. Seiner
Entscheidung sollen auch solche Auseinandersetzungen unterworfen sein, die
den eigentlichen Vertragsgegenstand, die Vermehrung von technischem Saatgut, nicht nur unmittelbar betreffen, sondern dazu nur in mittelbarer Beziehung
stehen.
bb) Der Streit um die Auskunftserteilung des Vermehrers über seinen
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mutmaßlichen Einsatz von in Erfüllung des Vertrages erzeugtem Saatgut zu
Nachbauzwecken weist einen diesem Sinne hinreichenden Bezug zum Vermehrungsvertrag auf. Denn der Nachbau steht in engem sachlichem Zusammenhang zu den im Vermehrungsvertrag getroffenen Regelungen über Inhalt
und Reichweite der Vermehrungslizenz. Diese berechtigt den Vermehrer nach
§ 1 Abs. 1 des Vertrages lediglich dazu, aus dem ihm für eine Erzeugungsperiode überlassenen technischen Saatgut Verbrauchssaatgut zu gewinnen. Vorbehaltlich einer nach § 7 Abs. 3 des Vertrages erteilten Erlaubnis ist er nicht
berechtigt, das erzeugte Erntegut einschließlich seiner Folgegenerationen zu
vermehren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Vermehrungsvertrages).
cc) Bei an den §§ 133 und 157 BGB orientierter Auslegung wird damit
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entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht nur der Umfang der Vermehrungslizenz bestimmt, sondern dem Vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt, mit dem aus technischem Saatgut erzeugten Z-Saatgut ohne die erwähnte Erlaubnis anders zu verfahren, als es den sonstigen vertraglichen Regelungen entspricht, denen zufolge das erzeugte Saatgut in erster Linie an die
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Vertriebsorganisation abzuliefern ist (vgl. im Übrigen insbesondere § 7 des
Vermehrungsvertrages).
Mit dieser Abrede wird im Interesse des von den Züchtern verfolgten Ver20
tragszwecks, das vom Vermehrer erzeugte Z-Saatgut in dem von ihnen selbst
gewünschten Umfang in die Hände zu bekommen, eine - wie die Klägerin es
formuliert hat - den gesetzlichen Nachbauregeln vorgeschaltete schuldrechtliche Regelung getroffen. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Züchter dem
Risiko ausgesetzt, dass der Vermehrer sich unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Nachbauregeln dafür entscheidet, erzeugtes Saatgut zu behalten und nur
die dafür vorgesehene gesetzliche Lizenz (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2004
- KZR 37/02 - Nachbauvergütung) an den Züchter abzuführen.
dd) Ein für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hinreichender Zusam-
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menhang zum Vermehrungsvertrag besteht entgegen der Ansicht der Klägerin
auch in Bezug auf das aus technischem Saatgut erwachsene Saatgut späterer
Folgegenerationen.
Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages schließt diese aus-
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drücklich ein. Ohne eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 dürfen auch die Folgegenerationen von aus technischem Saatgut erzeugtem Saatgut nicht vermehrt oder
vom Vermehrer anderweitig verwendet werden, weil ihre Entstehung auf einem
vertragswidrigen Verhalten beruht. Dass die nach § 7 Abs. 3 Buchst. c des
Vermehrungsvertrages zu erteilende Erlaubnis sich nur auf erzeugtes Verbrauchssaatgut bezieht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht,
die vertraglichen Regelungen dahin auszulegen, dass Folgegenerationen keinen Zusammenhang zum Vermehrungsvertrag aufwiesen. Die Regelung in § 7
Abs. 3 Buchst. c des Vertrages erklärt sich dadurch, dass die Genehmigung
naturgemäß typischerweise jeweils für das in einem Wirtschaftsjahr aus technischem Saatgut (erstmalig) erzeugte Erntegut erteilt wird, bedeutet in Anbetracht
der Folgegenerationen ausdrücklich einbeziehenden Regelung in § 1 Abs. 1
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Satz 2 des Vertrages aber nicht, dass die Verwendung von Folgegenerationen
von Verbrauchssaatgut für Nachbau i. S. der Schiedsabrede nicht (mehr) als im
Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehend zu sehen wäre, sondern
gleichsam als davon unabhängiger Nachbau betrachtet werden könnte. Zu einer solchen Betrachtungsweise gibt auch der Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses der Züchter gerade und nur am Erhalt der erforderlichen "Zielmenge" an Z-Saatgut keinen Anlass, der nach der Darstellung der Revision
Grund für den Erlaubnisvorbehalt in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages sein soll. Der Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag besteht für
alles Saatgut, das einmal aus geliefertem technischen Saatgut hervorgegangen
ist.
c) Die sonstigen erhobenen Rügen der Revision gegen das vom Beru23
fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtfertigen eine abweichende
Beurteilung ebenfalls nicht.
aa) Sie macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht befürwortete
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weite Auslegung von Schiedsabreden sei kein Selbstzweck, sondern dürfe den
damit eigentlich verfolgten Zweck nicht unterlaufen, die Zersplitterung von prozessualen Zuständigkeiten auf staatliche Gerichte und Schiedsgerichten zu
vermeiden. Die Gefahr einer solchen Zersplitterung könne sich bei dem vom
Berufungsgericht entwickelten Verständnis der Reichweite der Schiedsabrede
aber verwirklichen, und zwar dann, wenn der Auskunftsanspruch hinsichtlich
desselben Wirtschaftsjahres einerseits auf den Anhaltspunkt der vertraglichen
Vermehrung und andererseits auf den Zukauf von zertifiziertem Saatgut (Verbrauchssaatgut) gestützt werde.
Dieser Einwand greift nicht durch. Setzt ein als Vermehrer tätiger Land-
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wirt unabhängig davon (auch) im Landhandel erworbenes Verbrauchssaatgut
zum Nachbau ein, handelt es sich bei Letzterem um einen anderen Lebenssachverhalt, für den ein Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag nicht zu
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erkennen ist. Erteilt dieser Landwirt dem Züchter die diesbezüglich geforderten
Auskünfte nicht, handelt es sich dementsprechend um eine eigenständige Streitigkeit. Eine einheitliche Zuständigkeit für Auskunftsbegehren in solchen Fällen
mag zwar aus prozessökonomischen Gründen durchaus wünschenswert sein.
Sie herzustellen kann aber nicht das Resultat einer entsprechenden Auslegung
der Schiedsklausel sein, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, gegebenenfalls Ergebnis einer entsprechenden Gestaltung der vertraglichen Regelungen.
bb) Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand
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der Revision, die Klägerin stütze ihren Auskunftsanspruch darauf, dass der Beklagte von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch gemacht und der Besitz von geschütztem Material infolge der Belieferung mit technischem Saatgut
zu Vermehrungszwecken dafür lediglich die Voraussetzungen geschaffen habe,
dies aber nichts daran ändere, dass sie deliktische und deshalb nicht vom Vermehrungsvertrag und der Schiedsabrede erfasste Ansprüche geltend mache.
Dieser Sichtweise liegt eine Aufspaltung des vorgetragenen einheitlichen
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Lebenssachverhalts zugrunde, der sich schon das Berufungsgericht zu Recht
verschlossen hat. Die Klägerin stützt sich, wie erwähnt, darauf, dass der Beklagte durch die Lieferung technischen Saatguts zu Vermehrungszwecken Material geschützter Sorten besaß und deshalb die Möglichkeit hatte, von seinem
gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch zu machen (Revisionsbegründung S. 10).
Aus diesem vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
einheitlich gewürdigten Geschehen lässt sich der Abschnitt des Nachbaus nicht
isoliert von der Überlassung des Vermehrungsguts als davon zu trennendes,
deliktisches Geschehen zum Gegenstand einer außerhalb des Vermehrungsvertrags stehenden Streitigkeit machen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Gröning
Hoffmann
Grabinski
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.11.2012 - 9 O 3029/11 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.02.2015 - 2 U 165/12 -