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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 194/04
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch
den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
1. Die Verfahren X ZR 194/04 und X ZR 89/05 werden unter dem
Aktenzeichen X ZR 194/04 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin wird die Revision gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2004 zugelassen, soweit die Klage in
Höhe von 49.809,44 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist,
und
wird
die
Revision
gegen
das
Schlussurteil
des
16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 zugelassen, soweit darin über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Auf die Revision der Klägerin werden die angefochtenen Urteile
im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Die Sache
wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3. Der Streitwert für die verbundenen Revisionsverfahren wird auf
49.809,44 €
festgesetzt.
-3-
Gründe:
1
I. Im Jahre 1998 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beräumung und Entwässerung der Dünnschlammbecken des Klärwerks W.
. Die Schlämme wurden gemäß Vereinbarung der Parteien zunächst in ein
von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Zwischenlager verbracht. Mit
Schreiben vom 4. November 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass
das Zwischenlager nicht ausreichend dimensioniert sei. Sie transportiere täglich
500 t Schlamm in dieses Zwischenlager. Aufgrund ihres hohen Personal- und
Maschineneinsatzes sei sie gezwungen, Stillstandzeiten für ihre Fahrzeuge, die
durch die nicht ausreichende Lagerkapazität in dem Zwischenlager der Beklagten entstünden, mit 500,-- DM pro Stunde in Rechnung zu stellen. Sie bat mit
Schreiben vom 10. November 1998 die Beklagte nochmals, die Inrechnungstellung von Stillstandzeiten zu bestätigen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit
Schreiben vom 13. November 1998, in dem es heißt: "Hinsichtlich der Stillstandzeiten wird vereinbart, dass täglich 400 t Schlamm durch die B. abzunehmen sind. Stillstandzeiten aufgrund darüber hinausgehender Schlammmengen können den B. nicht in Rechnung gestellt werden."
2
Die Klägerin stellte der Beklagten für Stillstandzeiten im Zeitraum vom
27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 insgesamt 102.080,-- DM (22 Tage x 8
Stunden x 500 DM) in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf 4.661,20 DM. Die
Differenz verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.
3
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil insoweit die
Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Durch Schlussurteil vom 9. Mai
-4-
2005 hat das Berufungsgericht u.a. über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und diese zu 12 % der Klägerin auferlegt. Auch diese Kostenentscheidung
greift die Klägerin an, soweit die Kostenentscheidung auf der angegriffenen
Klageabweisung im Teilurteil vom 18. November 2004 beruht.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und zulässig. Dies gilt
auch für die Nichtzulassungsbeschwerde X ZR 89/05, die sich gegen das
Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet, soweit darin über die Kosten hinsichtlich der abgewiesenen Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € entschieden worden ist. Insofern enthält das Schlussurteil nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und
bildet in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung
in der Hauptsache (BGHZ 29, 126, 127).
5
III. Die Beschwerden sind begründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt, weshalb nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift
des § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden
Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann. Von dieser Möglichkeit macht
der Senat Gebrauch.
6
Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Vergütung für Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar
1999 bis 26. Februar 1999 Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren
Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.
-5-
7
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begründet,
dass die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, täglich 400 t Schlamm in das
Zwischenlager zu übernehmen. Darüber hinausgehende Forderungen der Klägerin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 zurückgewiesen. Stillstandzeiten aufgrund von Schlammmengen, die über 400 t täglich
hinausgingen, könne die Klägerin der Beklagten mithin nicht in Rechnung stellen. Dem entspreche die Rechnung der Klägerin nicht. Dort werde die Stillstandsvergütung nach einem Einheitspreis von 500,-- DM pro Stunde und nicht
nach Tonnen berechnet. Die Klägerin lege zudem nicht dar, welcher Zeitraum
erforderlich sei, um 400 t Schlamm aufzukonditionieren und mit Raupe und
Bagger aus dem Becken zu schaffen. Die Rechnung der Klägerin könne daher
nicht daraufhin überprüft werden, ob die Abnahmebegrenzung auf 400 t täglich
eingehalten worden sei. Auf die Unschlüssigkeit der Klage sei bereits im Termin
vom 18. Januar 2001 hingewiesen worden.
8
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung übersehen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 die Vergütung der Stillstandzeiten mit 500,-- DM pro Stunde akzeptiert und lediglich eine Einschränkung hinsichtlich der täglich abzunehmenden Schlammmenge (nicht 500, sondern 400 t) gemacht hat. Einwände gegen die von der Klägerin geforderte Vergütung von 500,-- DM pro Stunde hat die Beklagte nicht erhoben. Das Berufungsgericht hat weiter den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebenen Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar bis
26. Februar 1999 auf Anweisung der Beklagten Personal und im Einzelnen aufgeführte Geräte vorrätig gehalten. Diese hätten jedoch stillgestanden, denn in
dem genannten Zeitraum seien keine Schlämme entwässert oder aufbereitet
worden. Ferner hat die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt,
dass sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 vorgetragen hatte, dass sich
-6-
die im Schreiben vom 13. November 1998 vorgegebene Menge von 400 t
Schlamm pro Tag in den Grenzen ihrer normalen Tagesproduktion gehalten
habe. Das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung dieses Vortrags nicht zu
der Annahme gelangen können, die Forderung der Klägerin sei nicht schlüssig
dargelegt. Geht man von einer Abrechnung nach Stunden aus, so wären die
Arbeitsstunden eines Tages abzurechnen, da in dem hier interessierenden Zeitraum nach dem Klägervortrag überhaupt kein Schlamm abgenommen worden
ist. Auch wenn man es für entscheidend hält, in welcher Zeit 400 t Schlamm
hätten verladen und ins Zwischenlager geschafft werden können, hätte das Berufungsgericht dazu den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die vereinbarte Grenze von 400 t Schlamm habe sich im Bereich einer normalen Tagesproduktion der Klägerin gehalten. Dies könnte mangels anderer Anhaltspunkte so zu verstehen sein, dass die Klägerin an einem normalen achtstündigen Arbeitstag 400 t Schlamm aufkonditionieren und ins Zwischenlager habe
schaffen können. Sollte das Berufungsgericht Zweifel daran gehabt haben,
dass dieser Vortrag so zu verstehen war, hätte es Anlass gehabt, nachzufragen
und der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag noch zu präzisieren. Ein
allgemeiner Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage genügte hierzu nicht. Im
Sitzungsprotokoll über den Termin vom 18. Januar 2001 gibt es zu dem Hinweis indessen keine Angaben; es wird dort lediglich ausgeführt, die Sach- und
Rechtslage sei eingehend erörtert worden; das reicht nicht aus (BGH, Urt. v.
22.9.2005 - VII ZR 34/04, für BGHZ vorgesehen).
-7-
9
Das Schlussurteil des Berufungsgerichts war hinsichtlich der Kostenentscheidung insgesamt aufzuheben. Nach neuer Verhandlung und Entscheidung
über die Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € nebst Zinsen wird das Berufungsgericht insoweit neu über die Kosten zu entscheiden und deshalb insgesamt eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben.
Scharen
Ambrosius
Meier-Beck
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2000 - 13 O 376/99 KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 16 U 4214/00 -