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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZB 4/02
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vom
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13. März 2003
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in der Rechtsbeschwerdesache
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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PatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4
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Automatisches Fahrzeuggetriebe
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Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende
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Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen.
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BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - X ZB 4/02 - Bundespatentgericht
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
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am 13. März 2003
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
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des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. November 2001 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
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50.000,--
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Gründe:
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I. Das Verfahren betrifft das deutsche Patent 34 36 190 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes" mit elf Patentansprüchen, darunter vier Nebenansprüche. Ge-
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gen das Patent, dessen Erteilung am 22. Juni 1995 veröffentlicht wurde, hat die
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Einsprechende mit am 22. September 1995 eingegangenem Schriftsatz Einspruch erhoben und beantragt, das Patent wegen mangelnder Neuheit oder jedenfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach § 21 PatG zu widerrufen. In
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der Begründung hat sie angegeben, aus der Druckschrift "D1" sei eine Einrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatents
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bekannt. Aus ihr seien darüber hinaus für den Fachmann zumindest auch Anregungen zum Auffinden der Lösung nach dem Anspruch 1 entnehmbar, so
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daß der Gegenstand von Anspruch 1 des strittigen Patents auf jeden Fall keinerlei erfinderischer Tätigkeit bedurft habe. Auch die übrigen Ansprüche, insbesondere die Ansprüche 2 und 3, seien im Hinblick auf die Offenbarung der
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Druckschrift "D1" nicht neu und ließen keinen erfinderischen Gehalt erkennen.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Einspruch als zulässig,
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aber nicht begründet angesehen und das Patent mit Beschluß vom 26. Februar
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1999 aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß aufgehoben
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und unter Zurückweisung der Beschwerde den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Einspruchsvorbringen enthalte keine hinreichend substantiierten
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Angaben zu dem Nebenanspruch 4 des angegriffenen Patents, so daß der Einspruch insgesamt unzulässig sei. Dagegen richtet sich die - zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie ihren Einspruch weiterverfolgt.
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II. Das aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht statthafte, zulässig eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
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das Beschwerdegericht.
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1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die vom Deutschen Patentund Markenamt bejahte Zulässigkeit des Einspruchs eigener Prüfung unterzogen. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium des
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Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Hält das Beschwerdegericht den Einspruch für unzulässig, darf eine sachliche Entscheidung nicht ergehen; vielmehr muß der Beschluß zum Ausdruck bringen, daß
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der Einspruch wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg hat (Sen.Beschl. v.
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29.4.1997 - X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.
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2. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht ferner davon ausgegangen, daß die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Anforderungen an die Darlegung von Einspruchsgründen bei einem Einspruch gegen
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mehrere Ansprüche eines Patents zu stellen sind, zunächst die Zulässigkeit
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des Einspruchs betrifft. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG gehört das Erfordernis,
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die Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zu
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den förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs (BGHZ 93, 171, 174
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- Sicherheitsvorrichtung).
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3. Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Einsprechende, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht angenommen, der Einspruch sei hinsichtlich
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Patentanspruch 4 - selbst bei nur isolierter Betrachtung - nicht ausreichend begründet worden. Alles das, was die Einsprechende gegen die Neuheit und eine
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ausreichende erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 vorgebracht habe, gelte unmittelbar auch für den Gegenstand des Anspruchs 4,
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der im kennzeichnenden Teil nur geringfügig von Anspruch 1 abweiche. Hier-
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von abgesehen, sei der Einspruch auch dann zulässig, wenn mit der Begründung nur die Ansprüche 1 bis 3 hinreichend substantiiert angegriffen seien.
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Die Rüge hat Erfolg.
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a) Eine Einspruchsbegründung genügt der formalen gesetzlichen Anforderung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe
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maßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber und
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insbesondere das Deutsche Patent- und Markenamt daraus abschließende
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Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes
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ziehen können (Sen.Beschl. v. 30.3.1993 - X ZB 13/90, GRUR 1993, 651, 653
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- Tetraploide Kamille, m.w.N.). Der Vortrag des Einsprechenden muß erkennen
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lassen, daß ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seine
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Richtigkeit nachgeprüft werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptung
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gestützt werden kann, einer oder mehrere der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe liege vor (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), muß die überprüfbare Tatsachenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund beziehen
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(BGHZ
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100,
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243,
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246
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- Streichgarn;
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Sen.Beschl.
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v.
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29.4.1997
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- X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose). Beruft sich der Einsprechende
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auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge fehlender
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Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit, sind Angaben zum Stand der Technik
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und dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, damit die Voraussetzungen
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der §§ 3 Abs. 1 und 4 PatG überprüft werden können.
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt hieraus jedoch nicht, daß der Einsprechende bei mehreren angefochtenen Ansprüchen
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zu jedem einzelnen Widerrufsgründe substantiiert vortragen muß, die nach seiner Einschätzung geeignet sind, die Schutzfähigkeit des jeweiligen Anspruchs
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in Zweifel zu ziehen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG setzt die Zulässigkeit
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eines Einspruchs lediglich die Behauptung voraus, daß einer der in § 21 PatG
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genannten Widerrufsgründe vorliegt und daß entsprechende Tatsachen vorgetragen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht Voraussetzung der
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Zulässigkeit, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Hauptund Nebenansprüche eines Patents geltend macht. Bereits die substantiierte
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Darlegung von Umständen, die einen Widerrufsgrund für einen Teil des erteilten Patents stützen, rechtfertigt den (Teil-)Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
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PatG. Dem Einsprechenden bleibt es deshalb unbenommen, von mehreren
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Widerrufsgründen nur einen geltend zu machen oder bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzugreifen. Durch diese
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Beschränkung des Einsprechenden wird das Patentamt nicht gebunden (§ 61
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Abs. 1 Satz 1 PatG). Das durch den fristgerechten Einspruch eröffnete Verfahren ist ein einheitliches Verfahren, in dem unter Berücksichtigung sämtlicher
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Einsprüche und sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich über die Aufrechterhaltung des Patents zu entscheiden ist. Ebenso wie das Verfahren nicht auf das
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rechtzeitige Einspruchsvorbringen des einzelnen Einsprechenden beschränkt
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werden kann, ist der Einsprechende auch nicht gezwungen, alle Hauptansprüche gleichermaßen anzugreifen, auch wenn er sich hiervon keinen Erfolg verspricht. Das Patentamt ist nicht an Anträge des Einsprechenden gebunden (vgl.
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Sen.Beschl. v. 14.2.1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeeinrichtung).
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c) Auch die weiteren Überlegungen des Bundespatentgerichts, bei einem substantiierten Tatsachenvortrag hinsichtlich nur einiger, aber nicht aller
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Ansprüche fehle dem Einspruch die erforderliche umfassende Auseinandersetzung mit dem erteilten Patent, verfangen nicht. Mit den Teilen des Patents, bei
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denen nach Meinung des Einsprechenden oder tatsächlich keine einspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, braucht sich der Einspruch, soweit sie
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nicht für die angegriffenen Teile von Bedeutung sind, nicht zu befassen. Das
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Gebot, daß das Vorbringen des Einsprechenden sich mit dem Patent, wie es
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erteilt ist, auseinanderzusetzen hat (BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin), wird
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dadurch nicht in Frage gestellt. Nicht anders ist auch die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1987 (X ZR 28/86, GRUR 1988, 346, 366 - EpoxidationsVerfahren) zu verstehen. Vor allem kann ihr nicht entnommen werden, daß die
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Einspruchsbegründung sich auch gegen solche (selbständigen) Teile des Patents wenden muß, hinsichtlich derer substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht werden können oder sollen (vgl. EPA ABl. 1997, S. 447 ff.; EPA Sonderausgabe zum ABl. 1998, S. 100 f.).
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d) Nach diesen Grundsätzen ist der Einspruch vom 21. September 1995,
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mit dem die Einsprechende beantragt hat, das angegriffene Patent nach § 21
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PatG zu widerrufen, zulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich die geltendgemachten Widerrufsgründe nur auf die Ansprüche 1 bis 3 oder auch auf
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Anspruch 4 beziehen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung
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der Einsprechenden der Gesamtzusammenhang der Einspruchsschrift erkennen läßt, daß sich die gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 1 bis 3 vorgetragenen Gründe in gleicher Weise auch gegen Anspruch 4 richten. Der vom Bundespatentgericht festgestellte Vortrag der Einsprechenden ermöglicht Patentamt und Patentinhaberin die Überprüfung der
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geltend gemachten Widerrufsgründe. Die Einsprechende hat sich zur Begründung ihres Einspruchs insbesondere auf die Druckschrift "D1" gestützt. Auf
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Seite 2 der Einspruchsschrift ist jeweils unter Verweisung auf den Inhalt dieser
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Druckschrift im einzelnen ausgeführt, warum der Gegenstand von Anspruch 1
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nicht neu sei und es jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, um
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von der Druckschrift D1 zu ihm zu gelangen. Nach weiteren Ausführungen zu
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den "Unteransprüchen" 2 und 3 heißt es abschließend auf Seite 3 der Einspruchsschrift: "Schließlich sind auch die Merkmale der weiteren Unteransprüche ganz überwiegend schon aus der Druckschrift D1 bekannt."
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4. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107
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Abs. 1 PatG abgesehen.
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Melullis
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Jestaedt
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Mühlens
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Scharen
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Meier-Beck
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