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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 88/11
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vom
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11. Oktober 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 durch den
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Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter
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Dr. Achilles
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und
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Dr. Schneider
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sowie
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die
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Richterin
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Dr. Fetzer
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
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des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar
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2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
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an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
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wird auf 24.109,20 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin verlangt nach einer mit Schreiben vom 24. Januar 2006 wegen Zahlungsverzugs erklärten fristlosen Kündigung restliche Zahlung aus einem Leasingvertrag über eine Parkettfertigungsstraße. Das Landgericht hat den
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Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von
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24.109,20 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
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Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sicherstellungskosten nicht zustehe, weil sie nicht im Einzelnen dargelegt habe, wofür
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diese angefallen seien. Auch im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch aus
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dem Leasingvertrag nicht zu, weil die vom Beklagten erklärte Aufrechnung
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durchgreife. Die Klägerin habe gegen ihre vertragliche Nebenpflicht, sich um
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den bestmöglichen Verkauf der Maschinen zu bemühen, verstoßen und sei
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deshalb dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Maschinen seien
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weit mehr wert gewesen als der zwischen den Parteien noch streitige Betrag
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von rund 25.000 €; ein Erlös in mindestens dieser Höhe hätte durch einen Verkauf an den Zeugen R.
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auch erzielt werden können.
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II.
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Der Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das
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Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103
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Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544
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Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
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ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für
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das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt
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des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE
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86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009,
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2139 Rn. 2, 5 f.). Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last.
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1. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des - erstmals in der
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Berufungsinstanz vernommenen Zeugen R.
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- einen Schadensersatzan-
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spruch des Beklagten wegen unsachgemäßer Verwertung der Leasingsache
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bejaht, ohne sich mit den Aussagen der von der Klägerin benannten und in der
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ersten Instanz vernommenen Zeugen M.
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Vortrag der Klägerin zum Schreiben der S.
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und S.
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und dem
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GmbH vom 17. Novem-
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ber 2006 auseinanderzusetzen.
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a) Die mit der Sicherstellung der Leasingsache beauftragte S.
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GmbH berichtet in dem genannten Schreiben vom 17. November 2006, dass es
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sich bei dem Leasinggut um gebrauchte Maschinen (Baujahr 1985) handele;
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von den zu der Fertigungsstraße gehörenden Maschinen seien vier (näher bezeichnete) Maschinen gar nicht mehr vorhanden, die übrigen Maschinen stünden seit einem Jahr in einer feuchten und unzureichend beheizten Halle und
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befänden sich in einem schlechten Zustand. Ein Verkauf in Westeuropa sei
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ausgeschlossen, weil die Maschinen zu viel Energie benötigten, zu langsam in
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der Produktion seien und überdies Ausbau- und Transportkosten anfielen; es
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sei deshalb eine Veräußerung zum Schrottwert angezeigt. Die Vorstellungen
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des Leasingnehmers über einen Verkauf nach Rumänien zu einem Kaufpreis
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von 165.000 € - der zudem im Wege der Lieferung von Parkett entrichtet werden solle - seien völlig unrealistisch; die Anlage habe nur noch einen Wert von
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schätzungsweise 2.000 €.
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Das Berufungsgericht führt zu diesem Scheiben lediglich aus, dass es
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den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen nicht ge-
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nüge, weil es die einzelnen Maschinen und die vorhandenen Mängel nicht konkret beschreibe. Im Übrigen meint das Berufungsgericht, dass das Schreiben
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der S.
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GmbH die Klägerin wegen der darin erwähnten Bemühungen
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des Beklagten um einen Verkauf zum Preis von 165.000 € hätte veranlassen
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müssen, Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachzugehen.
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Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass die S.
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GmbH,
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die ausweislich ihres Briefkopfs als Sachverständige für Maschinenbewertung
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tätig ist, einen derartigen Erlös für die Fertigungsstraße aus nachvollziehbar
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dargelegten Gründen (Alter, schlechter Zustand, Fehlen mehrerer Maschinen)
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als völlig unrealistisch bezeichnet und eine Verwertung der noch vorhandenen
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Teile zum Schrottwert von ca. 2.000 € angeraten hat. Hinzu kommt, dass bei
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dem vom Beklagten ins Auge gefassten Verkauf nach Rumänien der Kaufpreis
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durch Lieferung von Waren beglichen werden sollte, die vom Käufer mit Hilfe
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der Fertigungsstraße nach deren Lieferung erst noch hätten produziert werden
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müssen. Damit hat das Berufungsgericht bezüglich des Schreibens der S.
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GmbH den Kern des Sachvortrags der Klägerin verkannt.
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b) Auf die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen M.
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und S.
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geht das Berufungsgericht nicht ein, obwohl das Land-
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gericht es aufgrund der Aussage des Zeugen M.
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als bewiesen erachtet
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hat, dass die Klägerin beziehungsweise das von ihr beauftragte Unternehmen
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die vom Zeugen geschilderten umfangreichen Verkaufsbemühungen (etwa: Anschreiben von 400 Holz verarbeitenden Betrieben) unternommen und ihre
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Pflicht zur angemessenen Verwertung der Leasingsache nicht verletzt habe. Da
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eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen
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macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses den Anspruch
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der Partei auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (BGH,
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Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6;
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Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn.13).
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Dies ist hier der Fall, denn eine Vertragsverletzung bei der Verwertung des
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Leasinggutes fällt der Klägerin nicht zur Last, wenn dieses schon zwei Jahre
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vor der späteren Verwertung nur noch einen Schrottwert von etwa 2.000 € hatte.
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Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht der Aussage des erstmals
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in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen R.
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nicht folgen dürfen,
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ohne die von der Klägerin benannten und bereits in der ersten Instanz vernommenen Zeugen erneut zu hören. Denn das Landgericht hatte die Angaben des
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Zeugen M.
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, die von der Fertigungsstraße beim Beklagten noch vorhan-
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denen Teile hätten bereits Ende 2007 nur noch einen Schrottwert von etwa
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2.000 € gehabt, für glaubhaft erachtet und hierauf entscheidend abgestellt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht einen vom erstinstanzlichen Gericht vernommenen Zeugen gemäß
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§ 398 Abs. 1 ZPO selbst erneut vernehmen, wenn es dessen Aussage anders
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würdigen will als das erstinstanzliche Gericht; auch ein Verstoß hiergegen ist
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als Verletzung des rechtlichen Gehörs der davon nachteilig betroffenen Partei
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zu werten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR
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2009, 1291 Rn. 4 mwN).
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2. Auch die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der vom
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Landgericht zugesprochenen "Sicherstellungskosten" in Höhe von insgesamt
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1.147,44 € durch das Berufungsgericht beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Denn die Klägerin hatte zur Notwendigkeit dieser
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Auslagen eingehend in den Schriftsätzen vom 22. April 2009 und vom 29. Oktober 2009 vorgetragen. Die erste Fahrt nach D.
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damit erklärt worden, dass die S.
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ist von der Klägerin
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GmbH telefonisch niemanden habe
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erreichen können. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen, indem
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es die Fahrtkosten mit der Begründung abgelehnt hat, der Standort der Maschinen hätte auch telefonisch in Erfahrung gebracht werden können.
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Dr. Frellesen
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Dr. Milger
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 11.03.2010 - 4 O 77/09 OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2011 - 5 U 57/10 -
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