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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 22/11
vom
21. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom
15. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
1
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2
1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und
dieses beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Es kann dabei offen bleiben, ob - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an eine verbreitete Instanzrechtsprechung (BayObLG, NJW 1987,
1950 f.; KG, NZM 2003, 718; OLG München, WuM 1993, 607; LG Berlin, GE
2009, 847; GE 2009, 268; WuM 2007, 386 f.; AG Frankfurt am Main, NZM
2005, 217 f.; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2003, 746; kritisch hierzu: Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert,
BGB, 2. Aufl. § 536 Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl. § 536
Rn. 15; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB
Rn. 121 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VIII 387 ff.; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. § 536 Rn. 14) angenommen hat - die Parteien im Streitfall
bei Vertragsschluss eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt
getroffen haben, dass die Beklagten das Risiko von Störungen durch die zehn
Jahre nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete Großbaustelle übernommen haben und es deshalb bereits an einem Mangel der
Mietsache fehlt.
5
b) Denn selbst wenn ein Mangel vorliegt, stellt sich dieser nach der
rechtsfehlerfreien Hilfsbegründung des Berufungsgerichts als unerheblich dar
(§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass die Beklagten dem Anspruch der Klägerin
auf Zahlung rückständiger Miete jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten können, dieser sei im Umfang der Nichtzahlung gemindert.
6
Das Berufungsgericht wertet den von den Pumpen ausgehenden Lärm
deshalb als unerheblich nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst bei Einsatz beider Pumpen im Volllastbetrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber nicht habe festgestellt werden
können. Nachts sei der zulässige Richtwert zwar um 4 dB(A) überschritten wor-
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den. Dies führe aber nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung,
denn die Beklagten hätten die Lärmbelastung durch ein Schließen der Fenster
um 29 dB(A) vermindern können, so dass der des Nachts geltende Richtwert
von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Das sei den Beklagten auch
zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst- und Wintermonaten und
nicht im Sommer betrieben worden seien.
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Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und
damit revisionsrechtlich hinzunehmen.
8
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Lärm der
Pumpen fälschlich isoliert betrachtet und dabei den von der Straße ausgehenden Lärm übersehen, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat
- bezugnehmend auf die Messungen des Sachverständigen - festgestellt, dass
das tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch vom Straßenlärm überlagert
wird. Auch soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts damit in
Frage stellen will, der durch den Zeugen D.
bestätigte Sachvortrag zu den
Schallpegeln sei übergangen worden, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Denn
das Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen D.
in erster Instanz
in seine Gesamtbewertung einbezogen und hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige nachvollziehbar erläutert habe, die von dem Zeugen D.
gemessenen Werte besäßen deshalb keine Aussagekraft, weil die für eine
Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 22.07.2010 - 48-M C 647/08 LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 S 210/10 -