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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 411/12
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des
Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember
2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom
15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni
2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die
Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
2
Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S.
an-
genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte
Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte
bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem
"Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen
-3-
sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit
der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. S.
zur Schadstoffbelastung für genügend er-
achtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren
Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug
der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die
Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte
verpflichtet sind.
Ball
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.05.2012 - 432 C 487/11 LG München I, Entscheidung vom 06.12.2012 - 14 S 12138/12 -