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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 223/03
Verkündet am:
10. November 2004
Potsch,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft
der Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in
Anspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von
Leasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebrochene FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte
gezahlt hat.
FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, bestehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezeichneten
Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter
der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaften, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deutschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die
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"KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co.
KG" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsführer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in
betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch
KSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kaufpreiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwendet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten.
Die Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere
Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der
Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Refinanzierung war ein Rahmenvertrag der Parteien vom 20. Januar/28. September 1984 sowie eine Zusatzvereinbarung "Forderungskauf" vom 4. Dezember
1991/17.September 1992 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen.
Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen:
"3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen
...
3.4
LGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Bestand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertrages. ...
LGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für
das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die
mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters
verursacht wird.
...
-4-
3.6
Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die
Forderungsbeitreibung. ...
Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die
Bestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ...
...
Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der
verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere
entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ...
gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über.
3.8
Zur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der
an ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 sowie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4
überträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu
den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen
Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ...
LGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt
verfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der
Lieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen.
Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit
sich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet,
dadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse verwahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbesondere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Sparkasse ab."
Die Parteien kamen erstmals im September 1999 wegen eines möglichen Ankaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kontakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von
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FlowTex ein, die im Dezember 1999 zu einer positiven Beurteilung führte. In der
Folge kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Leasingvertrags
zwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1999 Leasingforderungen
im Barwert von 30.032.769,81 DM an. Die Transaktion ging im einzelnen wie
folgt vor sich:
KSK überließ der Beklagten auf den 1. Dezember 1999 datierte Rechnungen über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von
29.996.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf dieser Grundlage bereitete die
Beklagte einen Leasingvertrag sowie eine Abnahmeerklärung vor, die von
FlowTex ohne Hinzufügung eines Datums unterzeichnet wurden. Am 8. Dezember 1999 nahmen Vertreter der Klägerin an einem Treffen im BadenAirpark, dem Hauptsitz der FlowTex-Gruppe, teil. Nach einer sich anschließenden umfangreichen Bonitätsprüfung entschloß sich die Klägerin am 21. Dezember 1999, ein Leasinggeschäft der Beklagten mit FlowTex zu finanzieren. Am
22. Dezember 1999 unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag und die
sogenannte "Antragseinreichung" über den Ankauf von Leasingforderungen
und erklärte die Annahme des Angebots zum Abschluß des Forderungskaufvertrags gegenüber der Klägerin.
Am 23. Dezember 1999 besichtigte der Mitarbeiter O.
der Be-
klagten die vom Leasingvertrag umfaßten Systeme, die in einer Halle am
Hauptsitz von FlowTex im Baden-Airpark aufgestellt waren. Dabei stellte er fest,
daß alle Bohrsysteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten
Identitätsnummern mit den in den Rechnungen der KSK vom 1. Dezember
1999 angegebenen, in den Leasingvertrag übernommenen Nummern übereinstimmten.
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Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 28. Dezember 1999 an KSK und übersandte ihr eine "Eintrittsvereinbarung", mit der
sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen in die
Bestellung ihres Leasingnehmers FlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den
Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt:
"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern.
5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegenstand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung
richtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung."
Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von 30.032.769,81 DM
im Januar 2000 an die Beklagte.
Anfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden
Geschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwischenzeitlich sind beide – ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK – unter
anderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Die Beklagte kündigte daraufhin den Leasingvertrag, der bis dahin von FlowTex bedient worden war, wegen
wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos.
Mit Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2000 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten zu verschaffen.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erstrangigen
Teilbetrages
des
Forderungskaufpreises
in
Höhe
von
DM
3.000.000,00, umgerechnet 1.533.875,60 €.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in
WM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB
a.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzustehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zu
dem Verbundvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Regelung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe.
Aus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche
herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in
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ihrem Bestand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der Beklagten und FlowTex sei wirksam zustande gekommen. Daß FlowTex den Vertrag zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran
nichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch FlowTex habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem
Opfer freistehe. Den zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Leasingvertrag könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht
als Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte
müsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte
sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch gemacht. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei
auch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu
schädigen.
Auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte
wegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit ausschließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das
Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der
Beklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch
Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen
ausgeschlossen.
Auch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Vertragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein
der Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge
als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren
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Fehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil FlowTex das Fehlen
der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen
nach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne.
Eine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu
Beginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsysteme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Besitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie anschließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhältnisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
den Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt.
Der Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht
verschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jedenfalls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausreiche. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf den
wirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß FlowTex erklärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer
Vorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich
wie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen,
und die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Sicherungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer
Finanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe
oder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und
der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen.
Denn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den
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Bestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert.
Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten
in bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die
Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß
die Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragserklärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen
und in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufvertrags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte
für den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten
Maschinen gekümmert. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt anzunehmen,
daß sich FlowTex nicht an den im Vertrag angegebenen Standort "Leasingnehmer" halten werde.
Über die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex habe die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifikationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern
zu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe
als erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter
Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken
können. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D.
der Beklag-
ten – dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite
der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfolgenden Abnahme nicht vorhanden waren – belege nicht, daß er berechtigten
Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis
setzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten.
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Mißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von
Bohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn
dafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Finanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die
Marktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin
ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe
die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die
Systeme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig
gewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich geltenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex
vorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und
Ausland zu bedienen.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der Parteien
getroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die
Einredefreiheit der verkauften Leasingforderungen einzustehen hat (Ziffer 3.4
Abs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B.
Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der
Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2).
a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte
müsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen
Entstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-
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tragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und daher anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick
über das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der
Lage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizontalbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und
1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgeblichen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten,
keineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der
Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingnehmer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirtschaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne.
Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt
falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den
Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tragende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Leasinggeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen.
Nach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn
dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Ausübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über
die Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden.
Bei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe,
und unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsgedankens sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu
verstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Leasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grunde uneinbringlich seien.
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Schon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des
Leasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers
sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Schaden zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an einen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risiko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der – wie im vorliegenden
Fall die Klägerin – in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist.
Das muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikoverteilung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die
Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschränkung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung,
die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers
übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien
ebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der
Übernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffassung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie
sich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen
und sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist
die Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines möglichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im September 1999 in
eine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasingvertrags vom 22. Dezember 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klä-
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gerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm.
Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die
Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der Beklagten zu
tragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit FlowTex abgeschlossenen Leasingvertrags. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags
durch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engagement verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die
von der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des
von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin.
Daß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte
als die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen
Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für
die ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von FlowTex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei
Jahren.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß
die Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die
verkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären.
a) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften Forderungen resultieren, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhandener geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe des
Leasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
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b) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge
Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherweise nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die
Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des
Leasingvertrags berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht
und kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Bestandshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die
Revision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten.
Nicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen
der Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die
fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im Verhältnis zur Klägerin "funktional betrachtet" als Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim
Abschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung
im Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als
Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Verhältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indessen an.
3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung
des Forderungskaufvertrags daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rahmenvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei,
nicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbestand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen
einzustehen habe.
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Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer
planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 –
VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine
Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Leasingnehmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer dadurch sein
Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der getroffenen vertraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Verschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch für dessen
Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Auslegung des
Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im
Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risikoverteilung
erreichen.
4. Ob dem mit FlowTex geschlossenen Leasingvertrag deswegen die
Geschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich geschlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetreten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie
das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und
Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden
Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres
nicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie
nach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Parteien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begründet worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-
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grundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen
allein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der
Beklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte
wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zurücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung.
5. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von dem Forderungskaufvertrag
zurückgetreten. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte der Klägerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasingobjekten verschafft
hat, so daß eine Haftung nach § 437 BGB a.F. nicht gegeben ist. Die Klägerin
hat das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen jedenfalls gutgläubig erworben, §§ 931, 934 BGB.
a) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe ihre vertragliche Pflicht zur
Sicherungsübereignung der Leasinggegenstände nicht dadurch erfüllen können, daß sie der Klägerin lediglich kraft gutgläubigen Erwerbs Eigentum verschafft habe, greift nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, daß der Eigentumserwerb nicht lastenfrei erfolgt, § 936 Abs. 3 BGB, oder der gutgläubige
Erwerb der Klägerin Anfechtungen ausgesetzt gewesen sei. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Umstände beeinträchtigt die durch den Erwerb des Sicherungseigentums eingetretene Erfüllungswirkung nicht. Der unangreifbare
gutgläubige Erwerb des Eigentums reicht zur Erfüllung einer vertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht grundsätzlich aus (vgl. zu §§ 433, 440 BGB a.F.
MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 440 Rdnr. 10; Staudinger/Köhler,
BGB (1995), § 433 Rdnr. 100).
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b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dingliche Einigung der Parteien der in Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag
getroffenen Abrede in Verbindung mit der spezifizierten, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden Bezeichnung der Leasinggegenstände im Leasingvertrag zu entnehmen. Die Rüge der Revision, die dingliche Einigung zwischen
den Parteien habe dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt, greift demgegenüber nicht durch. Die Antragseinreichung verweist auf den Leasingvertrag und
die Kopien der schriftlichen Bestellungen, die die Leasinggegenstände jeweils
unter Angabe der Identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen.
c) Durch eine Übereignung nach § 931 BGB – nur sie kommt im Verhältnis der Parteien in Betracht – erlangt der gutgläubige Erwerber gemäß § 934
BGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der
Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier
nicht in Betracht. Für die erste Alternative muß feststehen, daß die Beklagte bei
Vollendung des Erwerbstatbestands – das heißt in Anbetracht der bereits mit
Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung bei
Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin – mittelbaren Besitz an
den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Das hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Beklagte hat am 22. Dezember 1999 zeitgleich mit der Annahme des
Forderungskaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung
des leasingrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von
FlowTex unterbreitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung angenommen und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet.
Zur Erlangung des mittelbaren Besitzes an den Leasinggegenständen ist des
weiteren erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch)
den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabe-
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anspruchs zu besitzen (Staudinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl.,
§ 868 Rdnr. 4). Auch diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier
- anders als in den vom Senat am heutigen Tage entschiedenen fünf Parallelfällen - rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Denn nach den dazu getroffenen
Feststellungen trugen die Bohrsysteme, die der Mitarbeiter O.
der Be-
klagten am 23. Dezember 1999 - also nach dem Abschluß des Leasingvertrags - überprüfte, zu diesem Zeitpunkt noch die im Leasingvertrag verzeichneten Identifikationsnummern. Die in den Parallelfällen nicht ausgeräumte Möglichkeit, daß FlowTex bereits vor dem Zeitpunkt des Zustandekommens des
Leasingvertrags die Aufgabe des zunächst erklärten Willens, die ihr von der
Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besitzen zu wollen, dadurch
manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern
ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen
weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen, ist
daher im vorliegenden Fall auszuschließen. Auf eine spätere Aufgabe des Willens von FlowTex, für die Beklagte zu besitzen, kommt es entgegen der Ansicht
der Revision nicht an. Dies wäre nur dann anders, wenn die Abtretung des Herausgabeanspruchs durch die Beklagte an die Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Forderungskaufpreises gestanden hätte. Das
ist nicht der Fall. Das Annahmeschreiben der Beklagten vom 22. Dezember
1999 enthält eine derartige Bedingung nicht.
6. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint.
a) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewissert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-
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pflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine
dahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat
das Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht
als nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts,
die Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertragsdokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die keinen Verdacht erregt
hätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Senats.
b) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten
Bohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflichtet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Beklagten kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt
haben könnte, die Standorte sämtlicher von der Klägerin finanzierter Systeme
zu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. Allein die Tatsache, daß sich 61 Systeme bei FlowTex befanden, gab keinen Anlaß zu Nachforschungen, nachdem
es dafür verschiedene Gründe - wie beispielsweise das Vorhalten von Geräten
in Reserve - geben konnte.
c) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht
die Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine
Verdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem
aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit FlowTex
abgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert,
daß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den entsprechenden Angaben im Leasingvertrag, den Lieferantenrechnungen und den
Shelter-Briefen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglich-
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keiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfungen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von
der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, daß FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifikationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es
auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn
die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswechseln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern "mit einem gewöhnlichen Schraubenzieher" hätten ausgetauscht werden können, wie
die Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden
und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch
zu der im Strafurteil des Landgerichts Mannheim getroffenen Feststellung steht,
die Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten
an den Maschinen angebracht worden.
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Leimert
Dr. Wolst