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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 135/02
Verkündet am:
19. März 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
AGBG § 9 (Bb)
BGB § 498 a.F., BGB § 433
Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten
Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel:
"Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin)
ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten abtritt."
ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02 - OLG Köln
LG Köln
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 19. April 2002 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die W.
Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im
folgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I.
GmbH (im folgenden:
I.
) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs
I.
. Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und über-
ließ sie sodann der I.
. Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf
gleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter
Nr. 2 bestimmt war:
"Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen
sollte und die W.
den Leasingvertrag daher fristlos kündigen
muß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W. , das
Leasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie
folgt berechnet:
-3-
...
Mit dem Zugang des Rückkaufverlangens der W.
nung gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen.
nebst Rech-
...
Die W.
wird dem Lieferanten Zug um Zug gegen Zahlung des
Kaufpreises ihre Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt übertragen. Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die
W. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den
Lieferanten abtritt."
Nachdem die I.
Rückstand
geraten
mit ihren Zahlungsverpflichtungen ab Juli 1999 in
war,
kündigte
die
Klägerin
mit
Schreiben
vom
10. September 1999 dieser gegenüber die Leasingverträge fristlos und forderte
sie zur Zahlung eines Betrages von 461.800 DM sowie zur Herausgabe der
Fahrzeuge auf; diesen Aufforderungen kam die I.
nicht nach. Mit Schreiben
vom 20. Oktober 1999 verlangte die Klägerin daraufhin von der Beklagten unter
Bezugnahme auf die getroffenen Rückkaufvereinbarungen den Rückkauf der
fünf Sattelauflieger zum Gesamtpreis von 457.371,14 DM. Gleichzeitig trat sie
Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Herausgabeansprüche gegen
die I.
ab und forderte die Beklagte auf, sich zwecks Vereinbarung der Abhol-
termine unmittelbar mit der I.
in Verbindung zu setzen. Die Beklagte verwei-
gerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin könne der ihr obliegenden
Eigentums- und Besitzverschaffungspflicht nicht genügen, weil sie nicht im Besitz der - unstreitig nach Rußland verbrachten - Fahrzeuge sei und auch den
Standort der Fahrzeuge nicht nennen könne.
Das Landgericht hat der zunächst auf einen Teilbetrag von je 10.000 DM
aus den eingegangenen fünf Rückkaufvereinbarungen beschränkten Klage bis
auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewie-
-4-
sen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer
407.371,14 DM nebst Zinsen begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe
ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu, weil sie ihrer aus § 433 Abs. 1
BGB folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung, der Beklagten die verkaufte
Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, nicht nachgekommen sei und auch nicht nachkommen könne. Die Auslegung der getroffenen Rückkaufvereinbarungen ergebe, daß die Parteien von einer Besitzverschaffungspflicht der Klägerin nicht abgesehen und die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin an die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten.
Auch der Sinn und Zweck der Rückkaufvereinbarungen sowie die Interessenlage der Parteien bei Abschluß der Verträge sprächen dagegen, daß die Parteien
Einvernehmen darüber erzielt haben könnten, die Beklagte solle auch das Besitzverlustrisiko tragen. Anlaß für den Abschluß der jeweiligen Rückkaufvereinbarungen sei das der Beklagten erkennbar gewordene Interesse der Klägerin
gewesen, nach einer berechtigten fristlosen Kündigung der Leasingverträge
infolge Zahlungsverzugs der I.
die Bezahlung der offenstehenden Forderun-
gen durch eine entsprechende Einstandspflicht der Beklagten zu sichern. Auch
die Tatsache, daß die Klägerin die I.
durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen verpflichtet habe, die Sattelauflieger zum Neuwert gegen sämtliche ver-
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sicherbare Risiken zu versichern und insbesondere eine Vollkaskoversicherung
zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen, die gegebenenfalls auch das
Diebstahls- und damit das Besitzverlustrisiko abdeckte, ferner der Umstand,
daß überdies zugunsten der Klägerin Sicherungsscheine ausgestellt werden
sollten, aufgrund derer die Verfügungsbefugnis über eine Versicherungsleistung
allein dieser zugestanden habe, sprächen eher dafür, daß im Verhältnis der
Parteien die Klägerin das Risiko des Besitzverlustes habe tragen und es ihr habe überlassen sein sollen, sich gegebenenfalls bei dem Versicherer der I.
schadlos zu halten.
Es komme daher nicht darauf an, ob eine von dieser Risikoverteilung
abweichende formularmäßige Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG standhalte oder gegen § 3 AGBG verstoße. Ihrer danach obliegenden
Besitzverschaffungspflicht habe die Klägerin nicht genüge getan, da ein Sattelauflieger nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verschwunden und es
auch ungewiß sei, ob sich die Klägerin jemals den unmittelbaren und mittelbaren Besitz an den übrigen vier Sattelaufliegern verschaffen könne; insoweit stehe die vorübergehende Unmöglichkeit der Besitzverschaffung einer dauerhaften
gleich.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings die in den Rückkaufvereinbarungen unter Nr. 2 enthaltene Klausel: "Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die W.
ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besit-
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zer an den Lieferanten abtritt" dahingehend auslegt, daß damit die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft zu verstehen sei (so auch OLG Karlsruhe, MDR 1998, 93
f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen.
a) Die fragliche Regelung ist Bestandteil einer Formularklausel, deren
Anwendungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreicht, so
daß die Auslegung der Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung
unterliegt (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. November
2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001
- VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). Die Formularklausel regelt nicht nur die Art und Weise, wie der Lieferantin/Käuferin das
Eigentum an den Sattelaufliegern verschafft werden soll, sondern die Verpflichtungen der Leasinggeberin/Verkäuferin aus dem noch abzuschließenden
Kaufvertrag insgesamt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß es
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1
Satz 1 BGB nicht bedarf. Für eine Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 929, 931 BGB genügt, worauf die Revision zu Recht
verweist, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der
die Sache nicht aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses besitzt, sowie auch
gegen einen unbekannten Besitzer (BGH, Urteil vom 28. November 1973
- VIII ZR 48/72, WM 1974, 11 unter 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR
156/92, WM 1993, 2161 = NJW 1994, 133 unter II 2; Palandt/Bassenge, BGB,
62. Aufl., § 931 Rdnr. 2; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 931 Rdnr. 5 f.;
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MünchKomm-Quack, BGB, 3. Aufl., § 931 Rdnr. 9). Da die Klausel erkennbar
auf die gesetzliche Regelung des § 931 BGB Bezug nimmt, ist auch für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu
legen (Ulmer in Ulmer/Brandner/Henssen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 23; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 27).
b) Dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise diese Klausel einschränkend
dahingehend verstehen, mit der Abtretung der Herausgabeansprüche seien
lediglich die einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) entspringenden Ansprüche des Leasinggebers, insbesondere gegen den Leasingnehmer, gemeint,
ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Anders als in dem vom Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 1990 (BGHZ 110, 183, 190 f.) entschiedenen Fall
liegt hier eine - von der gesetzlichen Regelung in §§ 433 Abs. 1 BGB, 498
Abs. 1 BGB a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) abweichende - ausdrückliche Vereinbarung vor, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin nicht die Verschaffung des
Besitzes, sondern lediglich die Abtretung der gegen den Besitzer gerichteten
Herausgabeansprüche schuldet.
2. Sind die getroffenen Rückkaufvereinbarungen aber in dieser Weise
auszulegen, so ist die beanstandete Klausel - was das Berufungsgericht von
seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - wegen unangemessener
Benachteiligung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, der auf das zwischen den Parteien bestehende, vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EGBGB), unwirksam. Durch
die Rückkaufvereinbarungen ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begründet worden, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 497
ff. BGB a.F. (jetzt: §§ 456 ff. BGB n.F.) eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (BGHZ 110, 183, 191 f.; 140, 218, 221 f.; BGH, Urteil vom
7. Oktober 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506 unter II 1).
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Zu den Pflichten des Wiederverkäufers gehört es dabei nach § 498 Abs. 1 BGB
a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach
§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand herauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch, da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterscheidet, für den hier vorliegenden Fall. Von dieser Regelung weicht die beanstandete Klausel ab, wenn sie im Ergebnis die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Wiederverkäufers gegen
den Besitzer ersetzt.
Die Leasinggeberin hat ihre Belange in dem vorgesehenen Wiederverkaufsvertrag weitgehend dadurch gewahrt, daß sie der Lieferantin einen Kaufpreis vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert des
Kaufgegenstandes an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag ausgerichtet ist. Durch die Standortklausel wird der Lieferantin ferner abweichend
von § 446 BGB die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt.
Mit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will sich
die Leasinggeberin vor nachteiligen Folgen schützen, wenn die Sache vor
Abschluß des Kaufvertrages abhanden gekommen ist. Zwar kann das Risiko
des Verlusts der Leasingsache durch eine der Leasingnehmerin auferlegte
Pflicht zum Abschluß einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversicherung zum Wiederbeschaffungswert, aufgefangen werden und wurde im gegebenen Fall auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit der I.
abge-
deckt; verblieben ist aber noch das Risiko, daß der Leasingnehmer den Leasinggegenstand veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der Absicherung des Risikos, daß sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sache
der Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertes
Interesse des Leasinggebers bestehen. Es sind Vertragsgestaltungen denkbar,
die dazu herangezogen werden können, die Lieferantin auch mit diesem Risiko
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zu belasten. Ein Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag hinsichtlich des Leasinggegenstandes ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Eine Bestimmung,
die den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn der
Verkäufer ihm nicht den Besitz an dem Kaufgegenstand verschaffen kann, sondern nur das Eigentumsrecht überträgt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klauselverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hinsichtlich des Leasinggegenstandes gewählt hat, durfte von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weitgehend abgewichen werden; zu dieser gehört die Verpflichtung, dem Käufer
den Besitz einzuräumen, als wesentliche Pflicht des Verkäufers (vgl. Staudinger/Köhler, BGB, 1995, § 433 Rdnr. 86). Dabei bedarf es keiner Entscheidung,
ob die Verpflichtung des Verkäufers formularmäßig auf die Übertragung des
mittelbaren Besitzes beschränkt werden kann. Der vollständige Ausschluß der
Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers, der auch aus der fraglichen Klausel
für den Verwendungsgegner nicht deutlich erkennbar wird, ist jedenfalls bei
dem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten unvereinbar und benachteiligt den Lieferanten als Käufer entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen (so auch Reinking/Eggert, Autokauf,
8. Aufl., Rdnr. 878).
3. Ist damit die Klausel in dem beanstandeten Teil unwirksam, verbleibt
es bei der Pflicht der Klägerin zur Herausgabe der Leasinggegenstände (§§ 498
Abs. 1 BGB a.F., 6 Abs. 2 AGBG). Hierzu ist die Klägerin nach den getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Da es der Klägerin somit unmöglich ist, ihrer Verpflichtung
zur Besitzverschaffung an den Sattelaufliegern nachzukommen, sind die bei-
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derseitigen Leistungspflichten aus den Wiederkaufverträgen gemäß §§ 275,
323 BGB a.F. erloschen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Beyer
Dr. Frellesen