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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 125/04
Verkündet am:
27. April 2005
Potsch,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Die Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung "Hessentag 2000" war keine
Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 125/04 - OLG Jena
LG Meiningen
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten besuchten am 11. Juni 2000 die Veranstaltung "Hessentag 2000" in Hünfeld sowie die in ihrem Rahmen stattfindende Landesausstellung. Am Messestand der Klägerin unterzeichneten sie nach einem ca.
90minütigen Verkaufsgespräch mit den Zeugen H.
und K.
einen
Kaufvertrag über eine Heizungsanlage als "Komplett-Bausatz zur Selbstmontage" einschließlich Fracht, Abnahme und Prüfzeugnis zu einem Kaufpreis von
19.780,00 DM. Auf dem Vertragsformular ist handschriftlich vermerkt: "Festpreisgarantie bis März 2002, (…), Bereitstellungskosten werden in Höhe von
5.934,00 bis 31.12.00 gezahlt." Mit der Klägerin am 16. Juni 2000 zugegangenem Schreiben erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin den Rücktritt
-3-
vom Kaufvertrag. Unter dem 20. Juni 2000 wies die Klägerin den Rücktritt zurück und bestand auf der Erfüllung des Kaufvertrages.
Der Hessentag 2000 war ein von der Hessischen Staatskanzlei und der
Stadt Hünfeld veranstaltetes Landesfest mit über 900 Programmbeiträgen politischer, wirtschaftlicher, gewerblicher, künstlerischer, folkloristischer und allgemein der Unterhaltung und dem Freizeitvergnügen dienender Art, die an unterschiedlichen Veranstaltungsorten im gesamten Stadtgebiet der Stadt Hünfeld
stattfanden. Im Rahmen des Hessentages wurde von der Messe- und Ausstellungsgesellschaft mbH F.
auf dem Messegelände der Stadt Hünfeld eine
Landesausstellung durchgeführt, die nicht durch Zäune oder andere Absperrungen von dem übrigen Hessentagsgeschehen abgegrenzt war und für deren
Besuch, ebenso wie für den Hessentag insgesamt, kein Eintritt zu entrichten
war. Die Landesausstellung bestand aus den Bereichen ‚Sonderschauen’, ‚Modernes Leben’, ‚Bauen und Wohnen’, ‚Sport Hobby und Freizeit’ sowie ‚Das
moderne Büro’ in insgesamt zwölf Messehallen sowie einem Freigelände. Der
Messestand der Klägerin befand sich zusammen mit 44 weiteren gewerblichen
Anbietern aus dem Baubereich und einem Informationsstand des Hessischen
Landeskriminalamts in Halle 6 "Bauen und Wohnen, Hessisches Landeskriminalamt".
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung der Bereitstellungskosten in Höhe von 5.934,00 DM nebst Zinsen verlangt und hierüber ein Versäumnisurteil erstritten. In der Folge hat sie die Klage um die Zahlung weiterer
13.846,00 DM nebst Zinsen, mithin auf den Gesamtkaufpreis in Höhe von
19.780,00 DM (10.113,36 €) erweitert, Zug um Zug gegen Auslieferung des
Heizungsbausatzes zur Selbstmontage, und begehrt ferner die Feststellung,
daß die Beklagten sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug
befinden. Die Beklagten machen geltend, ihnen habe ein Widerrufsrecht zuge-
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standen und im übrigen sei ihnen ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Das
Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des
Kaufvertrages nicht zu, da die Beklagten diesen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
vom 16. Januar 1986 (HWiG) wirksam widerrufen hätten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche
Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck
hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktrete. Eine Freizeitveranstaltung liege danach vor, wenn
Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander
verwoben seien, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die
Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung
versetzt werde und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot
nur schwer entziehen könne. Der Hessentag sei eine solche Freizeitveranstaltung, was aus der Gesamtschau der vorgelegten Materialien und der vom Senat bei der Hessischen Staatskanzlei eingeholten Auskunft folge.
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Im Vordergrund - auch der Werbung - stehe eindeutig das Freizeitangebot des "Festes der Hessen" mit einer Fülle von Veranstaltungen, einem Jahrmarktbetrieb und einem Festumzug. Die Landesausstellung dagegen werde
gegenüber dem breiten Publikum nicht in besonderer Weise beworben und nur
auf einer Seite des Veranstaltungsprogramms als eine von zahlreichen Ausstellungen angekündigt. Für ein Fachpublikum sei sie nicht gedacht. Die Verbraucher seien deshalb bei ihrem Besuch in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt worden, die geeignet gewesen sei, ihre Entschließungsfreiheit zu
beeinträchtigen. Dieser Stimmung hätten sie sich durch Verlassen des Freizeitgeschehens nicht einfach entziehen können, weil sich die Landesausstellung in
unmittelbarer Nähe verschiedener Attraktionen befunden habe. Zwar spiele für
die Beurteilung der Frage, wie schwer es den Verbrauchern gemacht werde,
sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen, der Gesichtspunkt der Dankbarkeit der Verbraucher gegenüber dem Aussteller keine Rolle. Die Veranstaltung
werde von den Verbrauchern aber wegen ihres Volksfestcharakters besucht,
wo sie überraschend auf ein gewerbliches Angebot stießen, auf das sie nicht
eingestellt seien. Die Verbraucher würden nicht nur durch ein Unterhaltungsprogramm zu einer Verkaufsausstellung gelockt, sondern sie nähmen aufgrund
der Werbung bei der Entscheidung über den Besuch des Hessentags nur den
Volksfestcharakter wahr. Dabei sei es zwar für die einzelnen Verbraucher möglich, sich von den Ständen abzukehren. Eine verwobene Organisationsform, die
die Abkehr von Verkaufsbemühungen schwer möglich mache, liege aber auch
dann vor, wenn der Verbraucher, der eigentlich eine reine Volksfestveranstaltung besuchen wolle, ständig und immer wieder auf gewerbliche Aussteller und
deren Verkaufsbemühungen treffe, so daß für ihn die Gefahr bestehe, sich diesem Angebot zu irgendeinem Zeitpunkt doch nicht mehr entziehen zu können.
Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,
daß der Stand der Klägerin sich in einer Halle der Landesausstellung befunden
-6-
habe. Die Landesausstellung sei keine reine Verkaufsausstellung gewesen, in
deren Rahmen es für den Besucher klar erkennbar gewesen sei, daß es um
den Abschluß von bedeutenden Rechtsgeschäften gehe. Auch bei der Landesausstellung habe der Freizeitcharakter dominiert, weil sie in ganz erheblichem Umfang allgemein informativen und unterhaltenden Zwecken gedient habe. Ihr Charakter habe nicht mehr einer Verkaufsausstellung, sondern einer
Freizeitveranstaltung mit bunt gemischtem Programm entsprochen. Jede Halle
habe auch von den Verkaufsständen unabhängige Attraktionen enthalten. In
Halle 6 habe sich - auch wenn dort die Anzahl der gewerblichen Anbieter überwogen habe - neben dem Themengebiet Bauen und Wohnen ein Informationsangebot des Hessischen Landeskriminalamts befunden.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die
Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Kaufvertragsabschluß im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 2 HWiG angenommen und deshalb ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht
hat.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 6. Juni 2000 geschlossen wurde (§ 6
Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom
27. Juni 2000, BGBl. 2000 I, 837).
-7-
2. Unzutreffend nimmt es indes an, daß den Beklagten das Recht zustand, den von ihnen geschlossenen Kaufvertrag über die Heizungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu widerrufen.
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der
Erklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von
einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen
einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Dabei kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf das Wortverständnis nicht
entscheidend an. Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung
des Gesetzes im Ganzen bestimmt. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr
schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und
dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu
unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden.
Soweit es um Bestellungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWiG eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in
einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom
Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber
stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des
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Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der
Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen
machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden
erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom
21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992
- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002
- VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober
2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).
Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann folglich nur gesprochen werden, wenn
Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander
verwoben sind, daß der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der
Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich
dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen
kann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer
dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot,
ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der
Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum
-9-
anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur
schwer entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in
deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und
gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 aaO).
b) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht
die Landesausstellung im Rahmen des Hessentags zu Unrecht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen.
Das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß es dem einzelnen Besucher
des Hessentags und der Landesausstellung unschwer möglich war, sich von
dem offenen Stand der Klägerin abzukehren und wieder in der Anonymität der
Besuchermasse "abzutauchen". In Anbetracht der Vielzahl der Besucher und
der Verkaufsstände in den 12 Ausstellungshallen wurde es dem einzelnen nicht
besonders schwer gemacht, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Landesausstellung tätigen Händler zu entziehen. Den Besuchern war es ohne weiteres möglich, die Messehallen unmittelbar wieder zu verlassen und das an anderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen, nachdem sie erkannt hatten, daß auf der Landesausstellung, insbesondere in der Ausstellungshalle 6, vorrangig gewerbliche Anbieter tätig waren.
Ferner geht das Berufungsgericht zu Recht von der Annahme aus, daß
sich ein Gefühl der Dankbarkeit gegenüber den ausstellenden Unternehmern
nicht einstellen konnte. Ein Gefühl, den ausstellenden gewerblichen Unternehmern aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot in irgendeiner Weise verpflichtet
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zu sein, konnte schon deshalb nicht entstehen, weil diese - wie aus der Ankündigung und dem Programm des Hessentages unschwer erkennbar war - für das
Freizeitangebot des von der Hessischen Staatskanzlei und der Stadt Hünfeld
veranstalteten Hessentages nicht verantwortlich waren.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nicht aus, daß
die durch das umfangreiche Freizeitangebot des Hessentages angelockten Besucher auch Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt
waren. Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine
Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober
2003 aaO unter II 4). Die Tatsache, daß Besucher bei einer sich über ein gesamtes Stadtgebiet erstreckenden Großveranstaltung auch auf gewerbliche
Anbieter treffen, begründet keine von dem Gesetzeszweck erfaßte Überrumpelungsgefahr. Daß der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern
eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen
geweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1
Abs. 1 Nr. 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO unter II 2).
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die gewerblichen Aussteller in der Ausstellungshalle 6 gemeinsam oder die Klägerin selbst durch besondere Aktivitäten in der Messehalle oder am Stand der Klägerin ihrem Messeauftritt das Gepräge einer Freizeitveranstaltung gegeben hätten, der sich der
Besucher nur schwer hätte entziehen können. Wie die Revision zu Recht rügt,
reicht dafür jedenfalls der Umstand, daß sich die Beklagten ca. 90 Minuten am
Messestand der Klägerin aufhielten, nicht aus. Weiteren Vortrag hierzu in den
Tatsacheninstanzen zeigt auch die Revisonserwiderung nicht auf.
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es
noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, insbesondere zu der Frage,
ob die Parteien eine Rücktrittsvereinbarung geschlossen haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Ball
Dr. Wolst