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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 63/03
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vom
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26. November 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
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Dr. Leimert und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5.
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Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Karlsruhe vom
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5. Februar 2003 aufgehoben.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
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erhoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
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zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: bis zu 300
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Gründe:
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Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Bretten einen Prozeßvergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits "wettgeschlagen" wurden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2002 hat das Amtsgericht angeordnet, daß die Beklagten der Klägerin 68
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es sich um die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten, welche die Klägerin als
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Kostenvorschuß gezahlt hatte. Die Beklagten haben gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihnen
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für den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen hätten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser
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wenden sich die Beklagten weiter gegen die zu ihren Lasten getroffene
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Kostenfestsetzung.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
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Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums
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entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist
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wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß
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vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ
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best.).
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Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen
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fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach
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§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren
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wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertra-
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gen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit
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grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot
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des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem
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nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).
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III.
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Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
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macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
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Zur weiteren Behandlung der Sache wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (III ZB 11/03, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen.
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Dr. Deppert
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Dr. Hübsch
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Dr. Leimert
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Dr. Beyer
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Dr. Frellesen
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