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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 45/04
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vom
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16. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst
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und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
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8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
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tragen.
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Beschwerdewert: 4.938,74 €
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem
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eine andere Kammer des Landgerichts - in einer früheren Entscheidung - ihre
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Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die
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damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte.
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Nach entsprechendem Hinweis hat das Kammergericht die dort anhängige Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, nach § 119 Abs. 1
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Nr. 1 Buchst. b GVG sei das Kammergericht für die Berufung der Klägerin nicht
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zuständig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Das
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Landgericht hat die Verhandlung über die bei ihm anhängige Berufung bis zur
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde zurückgestellt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
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Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den
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vom Kammergericht dargelegten Gründen keinen Erfolg.
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Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden,
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die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
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Instanz im Ausland hatte. Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht hinsichtlich der Klägerin zu Recht verneint. Für die Bestimmung des allgemeinen
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Gerichtsstandes einer juristischen Person wie der Klägerin ist deren Sitz maßgeblich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt,
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der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Klägerin nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch
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einen in Berlin ansässigen Direktor vertreten wird und Hinweise darauf fehlten,
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daß die Verwaltung der Klägerin nicht in Deutschland geführt wird und ihr Sitz
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im Ausland liegt, war von einem inländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen. Dieser - vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - Gerichts-
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stand der Klägerin war auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).
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Dr. Deppert
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Ball
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Dr. Frellesen
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