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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 67/02
vom
15. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel Dr. Kuffer
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert,
daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.
Gründe:
Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.
Auszugehen
ist
von der der Klägerin im
Berufungsrechtszug noch
zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das
Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst
geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in
Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung
anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen
der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM
6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise
geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das
wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu
keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.
Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88
(DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).
Dressler
Wiebel
Kniffka
Kuffer
Bauner