Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

60 lines
1.9 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 296/00
vom
25. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.
Kniffka und Wendt
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages
gemäß § 134 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR
388/83 = BauR 1985, 197 = ZfBR 1985, 116). Dem entgegenstehende
Entscheidungen
der
Landgerichte
(LG
Bonn,
NJW-RR 1991, 180; LG Mainz NJW-RR 1998, 48) sind mit dieser
Rechtsprechung nicht vereinbar.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Vertrag zwischen
der Klägerin und dem Beklagten als wirksam erachtet. Der Beklagte hat von dem Umstand, daß der Kläger lediglich für das
Metallbauerhandwerk und nicht für das Spengler- und Dachdekkerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war, erst nach
-3-
Durchführung der Arbeiten erfahren. Ein Verstoß des Beklagten
gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt
demnach nicht in Betracht. Ob der Kläger gegen das Gesetz verstoßen hat, kann dahinstehen. Allein der Umstand, daß er für das
ausgeübte Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen war,
führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (BGH, Urteil
vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 = ZfBR 1984, 31).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 133.997,75 DM.
Ullmann
Haß
Kniffka
Kuffer
Wendt