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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 183/04
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Verkündet am:
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22. Dezember 2005
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Heinzelmann,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGB §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355
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a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
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Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112).
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b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1,
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355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499
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Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.
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BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04 - OLG Koblenz
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LG Koblenz
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
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Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin fordert von den Beklagten, die einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses widerrufen haben, eine um ersparte
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Aufwendungen verminderte Vergütung.
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Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Die Parteien schlossen am
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11. November 2002 einen weitgehend vorformulierten Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses und weiterer Leistungen zum Gesamtpreis von 99.990 €. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses,
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das den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenauf-
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bau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Der Preis war in drei Raten zu zahlen, nämlich 5 %
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30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80 % nach Fertigstellung
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des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen, Einbau der Fenster und der
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Hauseingangstür sowie 15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und
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Hausübergabe. Es wurde ein Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall vereinbart, dass das Eigentum an dem vorgesehenen Grundstück von den Erwerbern
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nicht zum Preis von 40 € pro qm erworben werden kann. Am 17. und am
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28. November 2002 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich
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den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 widerriefen
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sie ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.
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Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Kalkulation unter Abzug ersparter Aufwendungen eine Vergütung in Höhe von 12.929,79 € geltend gemacht.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf
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die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2004, 1951 abgedruckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den Beklagten erklärten Widerruf gegenstandslos geworden. Den Beklagten stehe ein Widerrufsrecht sowohl nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB als auch nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355
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BGB zu.
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Der Vertrag habe unter anderem die Lieferung mehrerer als zusammengehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand gehabt. Die zur
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Errichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile seien als abgrenzbare
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Einzelteile geschuldet gewesen. Wegen der von der Klägerin neben der Lieferverpflichtung übernommenen Errichtungsverpflichtung, die das wesentliche, die
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Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal darstelle, handele es
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sich um einen Werkvertrag. Grundlage der Lieferung einer Sache im Sinne des
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§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB könne auch ein Werkvertrag sein. Da gemäß
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§ 499 Abs. 2 BGB Werkverträge auch Teilzahlungsgeschäfte sein könnten, erscheine es ausgeschlossen, § 505 BGB nur auf Kaufverträge anzuwenden, was
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auch der Wortlaut nicht erfordere. Die Anwendbarkeit des § 505 Abs. 1 Satz 1
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Nr. 1 BGB auf Werkverträge könne nicht mit Hinweis auf den Gesetzeszweck,
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den Verbraucher vor einer übereilten vertraglichen Bindung zu schützen, verneint werden.
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Der Vertrag sei zugleich ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501
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BGB. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zu vermuten, dass der Aufschub der
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Fälligkeit entgeltlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon
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auszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leiste.
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II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Beklagten waren nicht berechtigt, ihre auf den Abschluss des Vertrags über die Lieferung und die Errichtung eines Ausbauhauses gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.
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a) Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß §§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
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355 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BGB findet auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, grundsätzlich keine Anwendung.
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aa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Der Vertrag über die Lieferung
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und Errichtung des hier geschuldeten Ausbauhauses ist wie der Vertrag über
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die Errichtung eines Fertighauses (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983
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- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112 und vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83,
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BauR 1985, 79 = ZfBR 1985, 81) rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631
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BGB zu qualifizieren.
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(1) Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin zu erbringenden
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Leistungen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten nach
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dem Vertrag hinsichtlich der Erstellung der Fundamentplatte und des Innenausbaus Eigenleistungen zu erbringen hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten
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ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur
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wenig Zeit beanspruchte. Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Vertrages ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl.
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BGH, Urteile vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, 117 und vom
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15. April 2004 - VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152, 1153 = ZfBR 2004, 555).
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Nach dem Inhalt des Vertrags stellt die Errichtung des Ausbauhauses die
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für die Rechtsbeziehungen der Parteien wesentliche Vertragspflicht dar. Vertraglicher Zweck, der für die rechtliche Zuordnung von Grenzfällen bedeutsam
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sein kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121,
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125), war die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die
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Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich
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Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenaufbau, den Einbau der Außentüren,
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Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Die
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Klägerin war neben der Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten
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Bauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses verpflichtet, das hinsichtlich seiner
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Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderungen genügen musste.
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An einer die Annahme eines Kaufvertrags nahelegenden Verpflichtung,
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Eigentum und Besitz an den Einzelteilen auf die Beklagten zu übertragen, fehlt
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es. Das Interesse der Beklagten war nicht auf die Übereignung der vorgefertigten Bauteile, sondern auf die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes gerichtet. Die Lieferung der zur Herstellung
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erforderlichen Bauteile tritt in diesem Fall hinter die Verpflichtung zur Erstellung
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des Ausbauhauses als dem eigentlichen Vertragsziel zurück.
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(2) An dieser Beurteilung ändert nichts die Entscheidung des Senats vom
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15. April 2004 (VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 555), in der die
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Verpflichtung, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim
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zu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen, nach
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Kaufvertragsrecht beurteilt wurde. Im Hinblick auf die serienmäßige Herstellung
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solcher Mobilheime stand dort die den Warenumsatz prägende Verpflichtung
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zur Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Verpflichtung
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zur Montage, die im wesentlichen darin bestand, das Mobilheim auf die vom
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Erwerber zu errichtenden Fundamente aufzusetzen, kam kein solches Gewicht
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zu, dass sie die Annahme eines Werkvertrags rechtfertigte (vgl. BGH, aaO,
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S. 1153).
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bb) Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, weder direkt noch
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entsprechend anwendbar.
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(1) § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut den Verkauf mehrerer zusammengehörender Sachen voraus, die in Teilleistungen geliefert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die
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Klägerin nicht abgrenzbare Einzelteile und daher keine Lieferung in Teilleistungen. Sie war zur Errichtung des Hauses unter Einsatz der gelieferten Materialien verpflichtet. Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu
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liefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. BGH, Urteil
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vom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79, BGHZ 78, 375 f.).
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(2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BGB ergibt sich, dass diese Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar ist.
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Mit § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist die Regelung des § 2 Nr. 1
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VerbrKrG, die der Vorschrift des § 1c Nr. 1 AbzG nachgebildet ist, ohne inhaltliche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (vgl. BTDrucks. 14/6040, S. 258). Die Aufnahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz
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enthaltenen Regelungen dient nach der Gesetzesbegründung der Integration
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der in verschiedenen Nebengesetzen enthaltenen Verbraucherschutzvorschrif-
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ten; sie soll gewährleisten, dass das zivilrechtliche Verbraucherrecht an den
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Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgerichtet wird (BT-Drucks.
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14/6040, S. 97). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden
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Rechtslage war dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. aaO S. 258).
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Mit § 2 VerbrKrG sollte wiederum gewährleistet werden, dass der bestehende Verbraucherschutz in Form eines dem Käufer eingeräumten Widerrufsrechts nach §§ 1c, 1b AbzG beibehalten wird (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 21).
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§ 1c AbzG ist dahin ausgelegt worden, dass er auf Werkverträge über Fertighäuser nicht anzuwenden ist, bei denen das Entgelt in Teilbeträgen zu leisten
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war (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79,
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82 = ZfBR 1985, 81 und vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112,
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116). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufnahme dieser Regelung in das
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Verbraucherkreditgesetz der Schutz des Verbrauchers auf Werkverträge erstreckt werden sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
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(3) Eine entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 1 BGB auf Werkverträge kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits, dass in § 505 Abs. 1
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Satz 1 BGB im Einzelnen bezeichnete Vertragsarten aufgeführt sind (vgl.
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Staudinger/Kessal-Wulf (2004) § 505 Rn. 7).
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Eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann auch
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nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein dem Zweck dieser Vorschrift entsprechendes Schutzinteresse des Verbrauchers vorhanden sei. Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auf
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Verträge über Dienstleistungen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen mit der
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Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe mit § 505 BGB wie mit den Vorgängerregelungen in § 2 VerbrKrG und in § 1c AbzG gerade keinen allgemei-
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nen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall ein Widerrufsrecht
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zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932,
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1933 m. Nachw.). Nichts anderes gilt für eine analoge Anwendung auf Werkverträge.
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b) Die Beklagten waren ferner nicht gemäß §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2,
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495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB berechtigt, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete
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Willenserklärung zu widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen
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Vertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499
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Abs. 2 BGB.
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Teilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des § 499 Abs. 2
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BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung
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einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben. Die Annahme eines Teilzahlungsgeschäfts setzt voraus, dass die Fälligkeit
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der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem
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Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2004) § 499 Rn. 1, 28; MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl.,
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§ 499 Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. § 499 Rn. 4 f.; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 499 Rn. 19, 30).
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Die Parteien haben mit der Vereinbarung, die Vergütung in drei Teilbeträgen zu entrichten, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart. Hierdurch
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wird die nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme eintretende Fälligkeit des
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Anspruchs auf Schlusszahlung nicht hinausgeschoben.
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III.
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Danach kann das Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat, von seinem Standpunkt
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aus folgerichtig, zu den weiteren Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen,
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insbesondere zu den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittrechts und zur
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Höhe der geltend gemachten Vergütung, auch unter Berücksichtigung der in
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Nr. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Schadensersatzpauschalierung, die auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 649
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Satz 2 BGB von Bedeutung sein könnte. Der Senat weist auf sein Urteil vom
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30. März 2000 - VII ZR 167/99, BauR 2000, 1194, 1195 = ZfBR 2000, 413 hin.
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Insoweit erhalten die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, auch im
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Hinblick auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Rügen.
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Dressler
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Hausmann
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 O 171/03 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 U 106/04 -
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