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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 121/06
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vom
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8. Februar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
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Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
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beschlossen:
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Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
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des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben.
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Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai
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2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit
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aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von
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194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
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Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gegenstandswert: 194.613,98 €
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Gründe:
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Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzu-
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lassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
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GG.
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Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin
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ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch
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geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten gezahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Berufungsantrag
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mit
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1.121.428,78 €
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abzüglich
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der
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bereits
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geleisteten
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194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich
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übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit
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war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur
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des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen
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Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses
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Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen
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Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar,
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die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der
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Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren
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der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt
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gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegenstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen
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Gehörs der Klägerin nahe.
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3
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Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus
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noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der
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Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden
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Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbe-
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sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen
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Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags
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gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.
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Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544
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Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
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Dressler
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Kuffer
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Safari Chabestari
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Bauner
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Eick
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -
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