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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 101/02
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vom
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19. Dezember 2002
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 543 Abs. 2
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a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für
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die Zulassung einer Revision.
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b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die
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Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung
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der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem
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Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires,
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willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn
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die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
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ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.
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-2c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe
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relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde
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darzulegen.
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d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer
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Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem
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Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.
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BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - OLG Braunschweig
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LG Göttingen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
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Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Braunschweig vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
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einem Gegenstandswert von 84.011,72
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Gründe:
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I.
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Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Die Beklagten wenden sich
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gegen den Honoraranspruch und machen Schadensersatzansprüche geltend,
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weil die Baukosten erheblich überschritten worden seien. Das Landgericht hat
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die Klage abgewiesen, weil den Beklagten in Höhe der Honorarforderung
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Schadensersatzansprüche zustünden. Auf die Berufung des Klägers sind die
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Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an ihn 42.005,86
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Zinsen zu zahlen. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche
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hat das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen.
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Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die
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Beschwerde der Beklagten.
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, welche Anforderungen
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an
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einen
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mit
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der
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Mitwirkung
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bei
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der
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Vergabe
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und
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der
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Objektüberwachung betrauten Architekten - im Interesse der Beschränkung der
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anfallenden Kosten auf das Nötige - bezüglich der Anleitung und Überwachung
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eines mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in einem Altbau beauftragten
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Handwerkers (hier: Malers) und welche Anforderungen im Rechtsstreit
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bezüglich der Darlegung der Pflichtverletzung und des Schadens an den
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Bauherren und an den Architekten zu stellen seien, sind nicht von
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grundsätzlicher Bedeutung.
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a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat
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eine Sache,
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die eine
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entscheidungserhebliche,
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klärungsbedürftige
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und
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klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl
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von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW
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2002, 3029). Rechtsfehler, die einen über den Einzelfall hinaus wirkenden
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Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, begründen kein öffentliches Interesse an
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einer Revisionsentscheidung unter einem der gesetzlichen Zulassungsgründe
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(BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).
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b) Welche Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung im
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Zuge der Bauüberwachung und an die Darlegung eines infolge fehlerhafter
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Vergabe entstandenen Schadens zu stellen sind, richtet sich nach den
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Umständen des Einzelfalles. Selbst wenn das Berufungsgericht, wie die
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Beschwerde meint, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft
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nicht angewandt haben sollte, rechtfertigt das die Zulassung der Revision
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wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerde hat nicht dargelegt,
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daß der konkrete Fall Anlaß gibt, die Grundsätze der Darlegungslast in einer
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über den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluß
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vom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02, BGH NJW 2002, 2957). Ihr Hinweis darauf,
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nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnten Bauherren
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wohl niemals Schadensersatzansprüche gegen Architekten wegen schuldhafter
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Verteuerung von Baumaßnahmen durchsetzen, ist so nicht richtig. Eine über
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den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung ist damit nicht
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hinreichend dargelegt.
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2. Der Beschwerde kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden,
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die Revision sei deshalb zuzulassen, weil das Berufungsurteil offensichtlich
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unrichtig sei.
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a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein
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kein
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hinreichender Grund, die Revision zuzulassen. Die Revision ist zur Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn vermieden werden
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soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen
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oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die
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angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese
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Voraussetzungen sind nach der Gesetzesbegründung nicht schon dann
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gegeben, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen
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hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Eine Zulassung der
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Revision kommt in Betracht, wenn materielle oder formelle Fehler bei der
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Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über den Einzelfall hinaus
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allgemeine Interessen nachhaltig berühren. Hierher gehören vor allem die Fälle,
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in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährung
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des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind
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und
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deswegen
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Gegenvorstellung
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erhoben
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und
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Verfassungsbeschwerde
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eingelegt werden könnte (vgl. amtl. Begr. zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,
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S. 104; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030; Beschluß
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vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, aaO). Die abweichende Auffassung des XI.
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Zivilsenats,
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dies
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sei
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keine
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Frage
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der
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Sicherung
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einer
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einheitlichen
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Rechtsprechung, sondern eine Frage der grundsätzlichen Bedeutung (Beschluß
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vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002. 2148, 2150), teilt der VII.
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Zivilsenat nicht.
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor
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aa) Das Berufungsgericht geht, wie die Beschwerde nicht verkennt, von
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der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die
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Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung aus. Danach kommt es auf den
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Einzelfall an, inwieweit die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressen
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des Auftraggebers genügt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 99/99,
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BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102). Aus dem Umstand, daß ein Auftraggeber
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eine Prüfung vorgenommen hat, kann im Einzelfall der Schluß gezogen werden,
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daß die Rechnung prüffähig ist (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – VII ZR
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168/00, BauR 2002, 468 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Unrichtig ist die
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Auffassung der Beschwerde, die Anforderungen an die Prüffähigkeit seien
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verschärft,
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wenn
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der
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Auftraggeber
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Einwendungen
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gegen
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bestimmte
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Rechnungsansätze erhebe.
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bb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 10
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Abs. 3 a HOAI eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten
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der vorhandenen Bausubstanz verlange, ist schon deshalb unbeachtlich, weil
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die Beschwerde nicht darlegt, daß im konkreten Fall ein möglicher Verstoß
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gegen § 10 Abs. 3 a HOAI in Betracht kommt. Die Revision zur Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die
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aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt.
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Insoweit gilt nichts anderes als für die Zulassung der Revision wegen
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grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Zulassung der Revision setzt
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allgemein voraus, daß die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall
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entscheidungserheblich ist. Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidung
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des Rechtsstreits nicht ankommt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 4).
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Die Entscheidungserheblichkeit ist mit der Beschwerde vorzutragen.
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Ergibt sie sich nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil, ist in der
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Beschwerde darzulegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warum
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dieser gemäß § 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist die
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Entscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den das
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Berufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht
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festgestellt hat, ist eine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 b) ZPO
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notwendig. Ob die Revision zuzulassen ist, kann nicht ohne Einbeziehung der
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Verfahrensrüge in die nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Beurteilung
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entschieden werden, wobei sich die Frage stellen kann, ob sich aus dem
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Verfahrensfehler bereits - etwa im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten - ein Zulassungsgrund ergeben muß. Allein der Hinweis
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darauf, daß das Berufungsgericht zu einer Sachverhaltsvariante, für die es auf
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die Rechtsfrage ankäme, keine Feststellungen getroffen hat, reicht nicht. Die
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Beschwerde hat sich auf diesen Hinweis beschränkt. Sie hat schon nicht
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dargelegt, warum davon auszugehen wäre, daß eine schriftliche Vereinbarung
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über die anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz nicht getroffen
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worden ist. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich dazu nichts.
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cc) Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht
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berücksichtigt, daß der Kläger nach der Senatsrechtsprechung nach Treu und
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Glauben gehindert sei, ein höheres als das unter Verstoß gegen die HOAI
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vereinbarte Honorar zu verlangen. Dazu habe es keine Feststellungen
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getroffen. Die Beschwerde führt nicht an, daß das Berufungsgericht überhaupt
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Anlaß hatte, diese Frage zu prüfen.
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dd) Ob das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast
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des Auftraggebers zur Pflichtverletzung des Architekten oder zum daraus
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entstandenen Schaden überspannt hat, kann dahin stehen. Ein derartiger, auf
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den Einzelfall bezogener Fehler gäbe keine Veranlassung, die Revision
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zuzulassen.
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Die Zurückweisung von Vorbringen als unschlüssig oder unsubstantiiert
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kann einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, wenn dadurch
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das rechtliche Gehör versagt wird oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des
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willkürfreien Verfahrens vorliegt. Eine Revision ist in der Regel zuzulassen,
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wenn nach den Darlegungen der Beschwerde der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist und die
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angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002
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– V ZB 16/02, aaO S. 3030). Das ist hier nicht der Fall.
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Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör kommt nicht in
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Betracht. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß ein
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Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
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materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (BVerfGE 60, 1, 5;
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69, 141, 143; 85, 386, 404). Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103
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Abs. 1 GG dar, wenn ein Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt,
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jedoch als unschlüssig wertet.
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In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht der
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betroffenen Partei auf ein faires, willkürfreies Verfahren. Ein derartiger Verstoß
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kann unter den sonstigen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision führen,
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wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires
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Verfahren verkannt hat, rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr
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gewahrt sind oder das Willkürverbot verletzt ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 404;
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BVerfGE 87, 273, 278). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein belegt keine
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Willkürlichkeit einer Gerichtsentscheidung. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn
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eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer
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Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 83, 82, 85;
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86, 59, 62). Danach ist auch die Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig
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oder unsubstantiiert in aller Regel erst dann ein Verstoß gegen das Grundrecht
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auf ein faires, willkürfreies Verfahren, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt
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rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.
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BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, aaO S. 3031).
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Das Berufungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, daß die
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Vergabe zum Stundenlohn nur dann zu einem Schaden führt, wenn die
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Vergabe zu Einheitspreisen günstiger gewesen wäre. Auf dieser nicht
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sachfremden Grundlage ist es konsequent, den Schaden in der Differenz des
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Stundenlohns zum Werklohn nach einem Einheitspreisvertrag zu sehen. Zu
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dieser Differenz haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ein offen zu Tage
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tretender Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte liegt in der Zurückweisung
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ihrer andersartigen Schadensberechnung als unsubstantiiert nicht.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dressler
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Hausmann
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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