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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 21/13
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vom
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17. September 2014
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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ja
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ja
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UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 850d, § 850c, § 766
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a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie
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übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte
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im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne
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die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und
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sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG
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verlangt.
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b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in
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Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2
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UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an
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ihn erbringt.
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-2c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist
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nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der
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nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
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d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubiger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines Unterhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden
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Unterhaltsforderung zustehen.
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BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13 - LG Ellwangen
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AG Aalen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und
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Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
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beschlossen:
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Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs- und
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Überweisungsbeschluss
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des
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Amtsgerichts
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- Vollstreckungs-
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gericht - Aalen vom 21. Dezember 2012 unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom
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11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag auf 900 € festgesetzt.
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Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.
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Gründe:
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I.
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Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
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wegen von ihm in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 für
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die minderjährigen Kinder des Schuldners M.L. und A.M. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.638 €. Der
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Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art
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mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwie-
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sen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis
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keinen
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Unterhalt
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an
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die
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beiden
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Kinder
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leiste.
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Das
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Amtsgericht
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- Vollstreckungsgericht - hat in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900 € sowie der gegenüber den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtung in Höhe von je 180 € auf insgesamt 1.260 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den
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pfändungsfreien Betrag auf 900 € herabzusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Mit
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der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
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Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die
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gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu belassen. § 850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7
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Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst
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würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände. Der insoweit
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darlegungs- und beweisbelastete Schuldner habe nicht dargelegt, dass er sich
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damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Hierfür sei auch
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sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätten die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder ihre Privilegierung
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gemäß § 850d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangfolge gemäß § 850d Abs. 2
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ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch gingen die Ansprüche der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder auf Zahlung
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des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubigers vor. Dies folge aus
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§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderung der Unterhaltsvorschusskasse sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläubiger habe vielmehr das Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche
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darzulegen. Das Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern, deren Forderungen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen seien, sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der minderjährige Unterhaltsberechtigte Unterhaltsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG "verlange".
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass
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§ 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den
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Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung
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findet. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Berechtigte für die Zeit, für die ihm
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die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil hat, bei dem er nicht lebt, dieser Anspruch in Höhe
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der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Ein Unterhaltsanspruch verliert
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durch Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung
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bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem
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Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03,
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NJW-RR 2004, 362; Urteil vom 5. März 1986 - IVb ZR 25/85, NJW 1986, 1688;
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Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1110; MünchKommZPO/Smid,
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4. Aufl., § 850d Rn. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 12;
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Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 9; Schuschke/Walker/
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Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl.,
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§ 850d Rn. 3; LG Erfurt, FamRZ 1997, 510; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119;
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BAG, NZA-RR 2013, 590 Rn. 42; BAGE 23, 226, 229 ff. m.w.N.; a.A.
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PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 8).
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b) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass eine Herabsetzung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages, wie vom Gläubiger
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beantragt, im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderungen nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, weil davon auszugehen sei, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Von dieser für den Gläubiger günstigen Feststellung ist auch im
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Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
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c) Zu Recht geht das Beschwerdegericht des Weiteren davon aus, dass
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im Anwendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO,
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§ 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere
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Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden. Danach kann der
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Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er
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keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat
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oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem Umfang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen.
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d) Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, ein
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Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhalts-
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gläubigers sei grundsätzlich zu vermuten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG
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zugrunde.
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aa) § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift,
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die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes lösen soll, welches für einen früheren Zeitraum eine Unterhaltsvorschussleistung
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erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006,
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3561 Rn. 12 f.; OLG Celle, NJW-RR 2006, 1520, 1521). Dies entspricht auch
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der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach dient die Regelung des § 7 Abs. 3
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Satz 2 UVG für den Fall der Vollstreckungskonkurrenz übergegangener Unterhaltsansprüche mit später entstandenen Unterhaltsansprüchen des Berechtigten der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten (vgl.
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BT-Drucks. 8/2774, S. 13).
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Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und
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Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wie das Beschwerdegericht
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offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von
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dem Schuldner zu fordern, und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn
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insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsforderung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine
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Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2
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UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf
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das Vermögen des Schuldners voraus.
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bb) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist
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danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den
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Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unter-
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haltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag
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stellt. Das Vollstreckungsgericht hat den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gesetzlich
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angeordneten Vorrang stets von Amts wegen zu beachten. Dies bedeutet, dass
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es einen Vollstreckungsantrag des bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten dahingehend berücksichtigen muss, dass es die Vollstreckung der Unterhaltskasse aus übergegangenem Recht entsprechend beschränkt oder ganz ablehnt.
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Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des
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§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die
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durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des
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Unterhaltsberechtigten wegen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten
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Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstreckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt.
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e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte
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Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu
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berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
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aa) Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen für die
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Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt
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sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein
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Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners
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zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken. Der Voll-
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streckungserfolg des Gläubigers, der auf ihn übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen vollstreckt, wäre darüber hinaus möglicherweise gefährdet,
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wenn er zur Erfüllung einer ihm obliegenden Darlegung, dass der Unterhaltsberechtigte Unterhalt nicht verlangt, vorab Auskünfte bei dem Unterhaltsberechtigten oder dem Unterhaltsverpflichteten einholen müsste.
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Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden
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(vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKommZPO/K.Schmidt/
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Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30;
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a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich
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Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige
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Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3
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Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen
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dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klärung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfahren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen
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Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner
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nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.
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bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann
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demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d
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ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder
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nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags
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zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in
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größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August
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2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15). Würde dem Schuldner für
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den Fall, dass nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte ihm gegenüber die
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Zahlung von Unterhalt verlangt, stets vorsorglich ein erhöhter Pfändungsfreibetrag belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag dem bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt. Ist, was vielfach der
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Fall sein wird, der Schuldner nicht willens oder in der Lage, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung
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hin zu erfüllen, liefe bei diesem Verständnis der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG angeordnete Vorrang des Unterhaltsberechtigten in vielen Fällen faktisch ins Leere.
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Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen
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Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des
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pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners
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in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus
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den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem
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damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass
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der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen an die bevorrechtigten
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Unterhaltsgläubiger erbringt. Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahingehender Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keiner Entscheidung
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darüber, ob dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein
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Pfändungsfreibetrag zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner tat-
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sächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom
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5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16). Gewichtige Gründe sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwiegend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt,
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wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an
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den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt (vgl. Musielak/Becker, ZPO,
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11. Aufl., § 850d Rn. 7; PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 29; Wieczorek/
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Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 36 f.; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl.,
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§ 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/
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Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung,
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16. Aufl., Rn. 1091).
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f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen
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zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrangigen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist,
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werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen
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späteren Zeitraum gegenüber dem Schuldner verlangt, in dem ihm kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus
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§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen-
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über dem vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3
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Satz 2 UVG zugunsten des Unterhaltsanspruchs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene
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Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu beschränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt
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wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber
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dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder
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teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1
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ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der Unterhaltskasse
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insoweit beschränkt oder aufgehoben wird.
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Die Vollstreckung der Unterhaltskasse wegen rückständigen Unterhalts
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darf im Ergebnis auch dann nicht zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3
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Satz 2 UVG vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen, wenn dieses den
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Vorrang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines
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Rechtsbehelfs geltend gemacht hat. Hat sich die Unterhaltskasse wegen der
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auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus
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§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt, steht dem Unterhaltsberechtigten nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwangsvollstreckung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
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BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforderung gegen die pfändende Unterhaltskasse zu.
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3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die unmittelbar
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unterhaltsberechtigten Kinder des Schuldners für einen nach Leistung des Un-
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terhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber
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dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt haben. Der Senat
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kann in der Sache selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem
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Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Betrag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber den minderjährigen Kindern bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 € herabzusetzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Kniffka
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Eick
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Jurgeleit
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Kartzke
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Graßnack
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Vorinstanzen:
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AG Aalen, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 M 1647/12 LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 1 T 32/13 -
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