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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 95/15
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die
Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 2. Februar
2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den
Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
1
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsacheninstanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar
2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16
mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund
der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend
anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2
nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen
Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von
dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun-
-3-
gen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR
61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
.Wellner
Oehler
Stöhr
Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 355/11 Me OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 60/13 -