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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 31/02
Verkündet am:
18. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F.
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig
von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden
kann.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum
Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten
hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus
ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor
dem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem
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Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies
unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der
Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg
links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die
vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten
S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1
mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und
leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den
Kläger mit dessen Rennrad erfaßte.
Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden
schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1
mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW
infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-
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sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr
lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen
können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick
darauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten
zu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit
seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger
sei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die
Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über
der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn
der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im
Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem
Schluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer
Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige
Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu
bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung
leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob
fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit
beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich
in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in
völlig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei
zum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und
habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-
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ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters
in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls
nicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und
unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und
des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch
im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht
geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung
geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom
12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile
vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom
26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des
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Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des
Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.
kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis
im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt
aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht
hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000
- VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat
selbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert
abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung
gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt
des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden
PKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte,
erfaßt wurde.
b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung
(vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom
27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000
- VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers
dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.
Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen
Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-
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reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es
dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der
erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000
- VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).
c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des
Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhaltung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend
darauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im
Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger
- falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich
geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob
man dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann,
wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht
hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen
wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen
Feststellungen nicht getragen.
d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-
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rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967,
457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von
ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die
bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1
jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer
Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann
- mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die
Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn
auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers
auszuweichen.
3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers
berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.
Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom
12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein
Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach
§§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende
Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen
Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil
vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von
Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-
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halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch
reicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen
zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter
und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch
wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs
gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen
Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte
Sperrfläche erreicht hatte.
4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit
haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen.
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr