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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 506/17
Verkündet am:
15. Januar 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Ai, G, H, § 1004 Abs. 1
Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in
der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist
allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von
vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon
ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:150119UVIZR506.17.0
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als
Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und
den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember
2017 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" durch Telefax zu unterlassen.
2
Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik
"Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der sogenannten Boulevard- oder
Regenbogenpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2,
ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige
- 3 -
Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage "presserechtliche Informationsschreiben".
3
Im Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem
Verteiler für den Versand von "presserechtlichen Informationsschreiben" oder
"presserechtlichen Warnschreiben" zu nehmen. Sie wünsche diese Schreiben
in Zukunft weder per Telefax noch per E-Mail oder per Post zu bekommen. Diese verursachten einen erheblichen Mehraufwand bei ihrer Rechtsabteilung, ohne dass dem ein Mehrwert an Information gegenüberstehe. Außerdem forderte
die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, den Beklagten zu 2 darauf hinzuweisen,
dass sie zukünftig keine "presserechtlichen Informationsschreiben" oder "presserechtlichen Warnschreiben" per Telefax, E-Mail oder Post von ihm wünsche.
Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz durch Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom 28. Oktober 2015 Folgendes mit:
"[…] ich bitte um Verständnis, dass ich nicht rechtsberatend für die […] tätig
sein darf. Gehen Sie davon aus, dass diese Rechtsproblematik entschieden ist.
Wir werden auch weiterhin presserechtliche Informationsschreiben an Sie senden. Es ist Ihnen anheimgestellt, uns bereits jetzt zu verklagen, ggf. Feststellungsklage zu erheben. Wir haben keinen Anlass, von unserer bisherigen Praxis Abstand zu nehmen, auch gegenüber der […] und der […]."
"[…] es geht nicht darum meine Mandanten zu verklagen. Ich hatte angeregt,
dass Sie unsere Kanzlei verklagen, weil wir Ihnen ja diese Briefe schicken. […]
Es ist meine vornehmste Pflicht, für den Mandanten dafür zu sorgen, dass
rechtswidrige Berichterstattung nicht übernommen wird und ich werde daran
weiter festhalten. […]"
4
Am 11. Mai 2016 übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin ein Telefax
mit der Überschrift "Presserechtliches Informationsschreiben" und folgendem
Inhalt:
- 4 -
"Im Auftrag von [Beklagter zu 2] und seiner Lebensgefährtin weise ich namens
und in Vollmacht meiner Klienten aus Anlass der aktuellen BUNTEBerichterstattung auf Folgendes hin:
Ich werde gegen die aktuelle Berichterstattung in der `BUNTEN` rechtliche
Schritte einleiten und sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung verbieten. Die Berichterstattung greift massiv in die Privatsphäre meiner Klienten ein
und ist gegen ihren Willen erfolgt. Zudem enthält der Artikel mannigfaltige Unwahrheiten bereits auf der Titelseite der `BUNTEN`. Die Paparazziabschüsse
unserer Klienten stellen besonders schwere Eingriffe dar. Wir sind daher auch
beauftragt, hier nicht nur sämtliche zivil- sondern auch strafrechtliche Schritte
einzuleiten. Das Recht am eigenen Bild ist auch durch das Strafrecht geschützt
und wurde hier vorsätzlich verletzt. Wir bitten daher von einer Übernahme der
Berichterstattung vollständig und/oder in Teilen unbedingt Abstand zu nehmen.
Wir sind beauftragt, gegen weitere Berichte unverzüglich dieselben Schritte einzuleiten. Wegen der Massivität der Rechtsverletzung werden wir auch Geldentschädigungsansprüche bei der `BUNTEN` anmelden.
Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Information und nicht
zur Veröffentlichung bestimmt."
5
Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagten auf, dies zu unterlassen.
6
Das Landgericht (K&R 2017, 342 mAnm Hoene) hat die Beklagten nach
teilweiser Klagerücknahme entsprechend dem von der Klägerin erstinstanzlich
zuletzt gestellten Antrag verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin sogenannte
presserechtliche Informationsschreiben, die ein rechtliches Vorgehen gegen
eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse
oder Umstände in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils, hilfsweise gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin im Auftrag von
Mandanten per Telefax "presserechtliche Informationsschreiben" zuzusenden,
in welchen aus Anlass über eine Berichterstattung über einen Mandanten da-
- 5 -
rauf hingewiesen wird, dass der Mandant diese Berichterstattung ganz oder
teilweilweise für rechtswidrig erachte, und gebeten wird, von einer gänzlichen
oder teilweisen Übernahme der Berichterstattung Abstand zu nehmen, bezüglich des Beklagten zu 2 das Verbot auszusprechen, solche Schreiben zuzusenden, die Berichterstattungen über ihn, den Beklagten zu 2, betreffen, wenn dies
geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016.
Entscheidungsgründe:
A.
7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (WRP 2018, 597) bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf eine mögliche Unbestimmtheit des Klageantrags zwar nach Stellung des Hilfsantrags nicht mehr.
Die Klage sei jedoch - auch bezüglich des Hilfsantrags - unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagten weder wegen Eingriffs in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch. Zwar sei von der Betriebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die
Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichten. Allerdings führe die Interessen- und Güterabwägung zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin.
B.
8
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten haben, wie von der Klägerin mit
dem Hauptantrag geltend gemacht, es zu unterlassen, der Klägerin "presserechtliche Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016.
- 6 -
I.
9
1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung,
weil der Umfang der Entscheidung des Berufungsgerichts unklar wäre. Das Berufungsurteil ist dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht bereits
den Hauptantrag für hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber - ebenso
wie den zulässigen Hilfsantrag - nicht für begründet gehalten hat.
10
2. Die Beurteilung, der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne
von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
a) Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober
2018 - I ZR 136/17, juris Rn. 13 - Tork; vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16,
GRUR 2018, 203 Rn. 9 - Betriebspsychologe; vom 20. Februar 1997 - I ZR
13/95, BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; vom 28. Januar 1994 - V ZR
90/92, BGHZ 125, 41, 44).
12
b) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen
der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - I
ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rn. 28 - Kraftfahrzeugfelgen II; vom 26. April
2018 - I ZR 121/17, juris Rn. 10 - Applikationsarzneimittel; vom 22. März 2018 -
- 7 -
I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; vom
16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung;
vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75 unter II.1.a. - "SOOOO ...
BILLIG!"?; vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 unter III.1.a. TCM-Zentrum).
13
So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin wendet sich mit ihrem
Hauptantrag ausschließlich gegen die konkrete Verletzungshandlung in Form
der Übermittlung des Schreibens vom 11. Mai 2016 durch Telefax. Sie verlangt
nicht, darüber hinausgehend die Übermittlung "presserechtlicher Informationsschreiben" allgemein und unabhängig vom konkreten Inhalt oder mit einem anderen Inhalt zu unterlassen.
II.
14
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1
Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, es zu unterlassen, der Klägerin "presserechtliche
Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies geschieht wie mit
dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016.
15
1. Durch die Übermittlung dieses Schreibens haben die Beklagten in das
das durch Art. 12 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
16
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn
die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis
darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in
- 8 -
seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH,
Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur
Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16
- Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81
BVerfGE 66, 116, 132 f.; Hager, in: Staudinger, BGB [2017], § 823 Rn. D 2).
Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und
über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen
(vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317;
BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
17
b) In diesen Schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen. Die Übermittlung des Schreibens zielte unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit der Klägerin als Presseunternehmen ab. Dies führte auch nicht zu
einer bloßen Belästigung. Bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach
dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags verursachten zusätzlichen Arbeitsaufwand. Darüber hinaus war ungeachtet der Überschrift "Presserechtliches Informationsschreiben" nicht auf den ersten Blick erkennbar und
bedurfte daher der Prüfung, was Inhalt und Gegenstand des von einer Rechtsanwaltskanzlei stammenden Schriftstücks war. Dadurch erfolgte schließlich keine lediglich sozial übliche Behinderung, da die Klägerin zuvor erklärt hatte, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen.
18
2. Dieser Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb war rechtswidrig.
- 9 -
19
a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt
einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer
Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn
das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018,
2877 Rn. 19; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 16;
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 15 - Aufruf
zur Kontokündigung; jeweils mwN).
20
b) Im Streitfall sind die oben (B.II.1.) genannten Schutzinteressen der
Klägerin mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
GG) des Beklagten zu 2, dem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1
GG) der Beklagten zu 1 und - zu Gunsten der Beklagten unterstellt - deren
Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuwägen. Hier
überwiegt das Interesse der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten.
21
aa) Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben fällt sowohl
in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten zu 2
als auch in den der Berufsausübung der Beklagten zu 1. Derartige Schreiben
zielen auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam
werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen - vergleichbar einer Schutzschrift - dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder
jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai
- 10 -
2017
- VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 33 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. April
2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 1, 26 mAnm Wanckel, NJW 2018, 2741; Hoene,
K&R 2017, 345). Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben bereits im Vorfeld einer möglichen Presseberichterstattung kann für den Betroffenen von besonderer Bedeutung sein, da sich aufgrund der Schwierigkeit, die für
einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr konkret darzutun (vgl. Senat, Urteile vom 15. September 2015 - VI ZR
175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 36; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR
2009, 1413 Rn. 30), auch durch eine einstweilige Verfügung in der Regel nur
der weiteren Verbreitung einer bereits veröffentlichten persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung entgegen wirken lässt. Je länger die Verbreitung
angedauert hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt bereits zur Kenntnis genommen und weiterverbreitet worden ist. Dem Interesse des Beklagten zu 2 am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts korrespondiert das von Art. 12 geschützte Interesse
der Beklagten zu 1, die Rechtsposition ihres Mandanten in der Weise wahrzunehmen, die sie für richtig hält (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1
BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; Senat, Urteil vom 16. November 2004
- VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter II.1.b)). Zu Gunsten der Beklagten kann
unterstellt werden, dass die Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben darüber hinaus in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl.
dazu BVerfG [K], Beschluss vom 1. August 2002 - 2 BvR 2135/01, NJW 2002,
2938; Heese, JZ 2012, 487, 493 f.; ders. JZ 2016, 529; Grabenwarter, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn.
81, 87 mwN).
22
bb) Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines
Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten,
- 11 -
in der Regel zurückzutreten. Zwar verursacht die Übersendung derartiger
Schreiben auf Seiten des Empfängers einen gewissen Aufwand und Kosten.
Der mit dem Empfang eines Informationsschreibens verbundene Aufwand wird
sich jedoch regelmäßig auf dessen Sichtung und Zuordnung beschränken. Darüber hinaus hat es das betroffene Presseunternehmen selbst in der Hand, ob
und inwieweit es sich weiter damit befasst (vgl. zur vorbeugenden Rechtsverteidigung durch unaufgeforderte Übersendung einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwerfungserklärung BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Auch etwaige Kosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen.
Abgesehen davon liegt die Übersendung derartiger Informationsschreiben auch
im Interesse des Presseunternehmens, da sie es ihm aufgrund des mit einer
Befassung mit dem Schreiben zu erwartenden Erkenntnisgewinns ermöglicht,
Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zwar mag die Übersendung eines Informationsschreibens dazu führen, dass das betroffene Presseunternehmen bei der
Berichterstattung besondere Vorsicht walten lässt. Angesichts des Umstands,
dass es zur Aufgabe der Presse gehört, beabsichtigte Berichterstattungen daraufhin zu überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechte davon Betroffener verletzen
würden, kann hierin aber jedenfalls grundsätzlich nicht der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar
2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 21 f., 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
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Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven
Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.
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24
cc) So verhält es sich im Streitfall. Dem Schreiben lässt sich schon der
Inhalt der von den Beklagten für rechtswidrig gehaltenen Vorberichterstattung
nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welche Rechtsverletzungen der
"BUNTEN" konkret vorgeworfen werden. Weder wird klar, welche unrichtigen
Behauptungen konkret aufgestellt worden sein sollen, noch welche Fotos aus
welchen Gründen in rechtswidriger Weise veröffentlicht worden sein sollen. Die
Darstellung ist so allgemein gehalten, dass sie der Klägerin eine Prüfung und
Beurteilung des Sachverhalts nicht ermöglicht.
25
3. Für die dargestellte Rechtsverletzung haften die Beklagten als Störer.
26
a) Der Beklagte zu 2 ist Störer, da er die Beklagte zu 1 beauftragte und
bevollmächtigte, in seinem Namen das Informationsschreiben vom 11. Mai
2016 an die Klägerin zu richten.
27
b) Unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls ist auch die
Beklagte zu 1 als Störerin verantwortlich.
28
aa) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der
Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und
wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich
im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als persönliche zu Eigen. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen
gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter
II.1.b.). Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände
eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BVerfG [K],
Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Ver-
- 13 -
säumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 23 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
29
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Die Beklagte zu 1 hat
sich nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2 beschränkt. Vielmehr hat sie
bereits im Vorfeld und unabhängig von einer Vertretung eines bestimmten
Mandanten für sich selbst in Anspruch genommen, in der von der Klägerin beanstandeten Art und Weise vorgehen zu dürfen. Sie hat sogar ausdrücklich angeregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, für diese Vorgehensweise - bis zur vorliegend erfolgten gerichtlichen Klärung - persönlich die Verantwortung zu übernehmen.
III.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs.
3 Satz 2 ZPO.
von Pentz
Offenloch
Roloff
Oehler
Allgayer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.03.2017 - 2-03 O 219/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2017 - 16 U 60/17 -