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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 209/04
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vom
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30. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
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Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird
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zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
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Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken
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mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ
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144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff
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verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
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Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom
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21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein
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spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum
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Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;
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vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine
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Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der
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Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,
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182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.
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Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung
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nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des
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Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich
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aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
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Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht
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dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung
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der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch
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verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht
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vernünftig zu verhalten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
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abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 43.520,51 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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