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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 197/03
vom
20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung
der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der
Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG
angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis
genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.;
LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art.
103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht
aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.251,52 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr