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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 160/03
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Verkündet am:
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23. März 2004
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Böhringer-Mangold,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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SGB VII § 2 Abs. 2, Satz 1; 105 Abs. 1; 106 Abs. 3, 3. Alt.
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Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung
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einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit
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zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 – VI ZR 337/96 – NJW 1998, 2365 ff.).
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BGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - OLG Köln
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LG Köln
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-3-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
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Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls.
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Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau
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GmbH, mit einem LKW auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten
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Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm
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den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann
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damit, diesen auf die Ladefläche des LKW zu heben. Hierbei riß die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der
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Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf
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der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich
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hierdurch erhebliche Verletzungen zu.
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, daß er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil
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befestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung eines
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Schmerzensgelds, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, daß der
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Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden
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aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Ersatz der bei dem
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Unfall erlittenen Gesundheitsschäden verneint, weil dem Beklagten ein Haftungsprivileg zugute komme. Es hat offengelassen, ob eine Beschränkung der
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Haftung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 105 Abs. 1 SGB VII folge, weil
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der bei dem Verladevorgang geschädigte Kläger und der diesen schädigende
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Beklagte bei der Verladetätigkeit als temporär in denselben Betrieb eingegliederte Versicherte anzusehen seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des
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§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfüllt. Die Parteien hätten vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Sie hätten
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bewußt und gewollt bei der Verladung des Baukompressors zusammengewirkt,
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um dessen Abtransport zu ermöglichen. Der Umstand, daß der Beklagte als
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Gesellschafter der G. GbR Unternehmer sei, stehe der Haftungsprivilegierung
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nicht entgegen. Er sei nämlich selbst aktiv am Unfallgeschehen beteiligt gewesen. Der Beklagte sei auch - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorausgesetzt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Er habe gemäß § 2
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Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da er "wie
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ein Beschäftigter" tätig geworden sei. Hiervon sei nämlich auch dann auszugehen, wenn der Unternehmer nicht überwiegend im eigenen Interesse für sein
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Unternehmen, sondern zugleich wie ein Arbeitnehmer für ein anderes Unternehmen tätig werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Verladeprozeß selbst habe zwar einerseits dem vermietenden Unternehmen des Beklagten gedient, das
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die Firma U. Bau GmbH als Mieterin tatsächlich in die Lage zu versetzen gehabt habe, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen. Das Aufladen des
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Kompressors auf den vom Arbeitgeber des Klägers gestellten LKW habe andererseits aber zugleich dem Interesse des mietenden Unternehmens gedient,
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dem die Abholung des von dem Unternehmen des Beklagten zur Verfügung zu
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stellenden Mietobjekts oblegen habe. Denn die Abholung des Baukompressors
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sei ohne dessen Verladung auf den LKW nicht zu bewerkstelligen gewesen. Die
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Tätigkeit des Beklagten habe sich daher als gleichermaßen eigenen als auch
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fremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung an dem Abtransport der Baumaschine dargestellt und damit keine überwiegend dem eigenen
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Unternehmen dienende, sondern eine in gleichem Maße fremdbezogene Handlungstendenz aufgewiesen. Dies reiche aus, um ihn nach Maßgabe des § 2
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Abs. 2 Satz 1 SGB VII in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten einzubeziehen.
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II.
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Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
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stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugute, erweist sich unter zwei
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Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht ist zum einen auf
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der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen,
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der Beklagte habe im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB
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VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er
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wie ein Beschäftigter der U. Bau GmbH tätig geworden sei (dazu 1.). Selbst
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wenn sich diese Beurteilung jedoch als zutreffend erwiese, ergäbe sich eine
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Haftungsprivilegierung des Beklagten nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII,
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sondern unmittelbar aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (dazu 2.).
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1. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Unfall, aus dem der
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Kläger seine Ansprüche herleitet, auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im
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Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR
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434/01 - NJW 2003, 2984; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.).
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b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen,
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daß die Haftungsfreistellung des Beklagten nicht an seiner Rechtsstellung als
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Mitunternehmer des von der G. GbR betriebenen Vermietungsunternehmens
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scheitert. Zwar erstreckt sich das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt.
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SGB VII grundsätzlich nicht auf den Unternehmer. Etwas anderes gilt jedoch
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dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den
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Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ
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148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.).
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c) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Haftungsprivilegierung dem Schädiger nur dann zugute kommt,
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wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 24. Juni 2003
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- VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984, 2985; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. jeweils
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m.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch
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rechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
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SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen
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Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen
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zu dienen bestimmt sei.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
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des Bundessozialgerichts zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 1
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SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 RVO genügte eine gleichermaßen
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eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem
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Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen. Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2
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RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen
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Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 216, 219 f.; vom 8. April 86 - VI ZR 61/85 VersR 1986, 868, 869), war es vielmehr erforderlich, daß seine Tätigkeit diesem
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Unternehmen zuzuordnen war. Sie mußte der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden
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sein (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987,
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384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom
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24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57,
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91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 32200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.;
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VersR 1999, 1517, 1518). Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des
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fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (vgl. BSGE
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5, 168, 171 f.; 46, 232, 234; OLG Stuttgart, ZfS 2002, 384; Bereiter/Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2003, § 2 Rdn. 34.1,
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34.12). Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen
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deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. Senatsurteile
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vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR
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67/88 - aaO; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57,
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91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR
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3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.;
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VersR 1999, 1517, 1518).
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Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es
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darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller
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Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung
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(vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737) zu
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beurteilen. Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein
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Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst
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wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung
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seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April
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1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR
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181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996
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- VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 aaO; BAG, VersR 1991, 902). Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in
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den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war. Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß
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er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war
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und dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975
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- VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 VersR 1978, 150; vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom
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22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom 8. April 1986 - VI ZR
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61/85 - aaO; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und
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vom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174).
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bb) Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105
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Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im übrigen die Vorschriften über den
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Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht
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verändert worden (vgl. BSG, HVBG-Info 2000, 2316, 2318; HVBG-Info 2002,
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1175, 1180; OLG Hamm, OLGR 2000, 171; NJW-RR 2002, 1317, 1318; NJWRR 2003, 239, 240 f.; OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; RIW 2002, 880, 882;
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Urteil vom 5. Mai 2003 - 12 U 291/02 - mit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisendem Senatsbeschluß vom 16. Dezember
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2003 - VI ZR 162/03). § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1
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Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz
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- wie bisher § 539 Abs. 2 RVO - auf Personen, die wie Beschäftigte tätig werden (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 75). Auch die Schaffung eines zusätzlichen Haftungsprivilegs für die Fälle, in denen Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten (§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII), gibt keine Veranlassung, von der
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bisherigen Rechtsprechung zur Reichweite des § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen
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und auch solche Tätigkeiten in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2
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Satz 1 SGB VII einzubeziehen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht
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fremdwirtschaftlich geprägt, sondern gleichermaßen dem eigenen wie dem
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fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR
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2003, 239, 240 f.). Der Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats
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bestand gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen diente, die notgedrungen auftretenden
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Schwierigkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einem bestimmten Unternehmen durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli
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1996 - VI ZR 155/95 - aaO). Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung besteht auch noch nach Einführung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Diese Bestimmung setzt einen Versicherungsschutz der Tätigen nämlich voraus
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und baut insoweit auf den §§ 2 ff. SGB VII auf. Sie verschafft hingegen keinen
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über diese Regelungen hinausgehenden Versicherungsschutz. Eine andere
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rechtliche Beurteilung liefe auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung zuwider. Es widerspräche dem Grundsatz der Solidargemeinschaft, wenn der Unternehmer für Tätigkeiten, die seinem eigenen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragsfrei unfallversichert wäre und damit die beitragspflichtige freiwillige Versicherung umgehen könnte (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16, S. 61; BSG, VersR 1999,
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1517, 1518).
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cc) Ob sich nach diesen Beurteilungsgrundsätzen der für die Beschäftigten der U. Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz auf den Beklagten
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erstreckt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat sich bislang lediglich mit der Frage befaßt, wem die Tätigkeit des Beklagten objektiv nützlich war. Es hat hingegen
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keine Feststellungen dazu getroffen, in wessen Aufgabenbereich nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen das Aufladen des Kompressors fiel. Die Revision weist in diesem
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Zusammenhang darauf hin, daß die Verpflichtung zum Aufladen des Kompressors nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben kann
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(vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
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2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich darüber hinaus
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aus einem anderen Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. Wäre der Beklagte, wie
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das Berufungsgericht angenommen hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als
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Versicherter der U. Bau GmbH anzusehen, so könnte sich eine Haftungsfrei-
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stellung nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, sondern unmittelbar aus
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§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergeben. Denn da § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den
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Tätigen unfallversicherungsrechtlich dem für ihn fremden Betrieb als einen seiner Beschäftigten zuweist (vgl. BGHZ 79, 216, 219, 221), wären in diesem Fall
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nicht - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII vorausgesetzt - Versicherte
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mehrerer Unternehmen, sondern solche eines einzigen Betriebs tätig geworden.
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III.
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Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig
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von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar
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griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 Satz 1
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SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau
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GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.
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In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg - und zwar gemäß § 104
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SGB VII - nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche wie ein Beschäftigter der G. GbR im Sinne des § 2
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Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend
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dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, daß die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge
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gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die
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Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG
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Karlsruhe, VersR 1989, 110). Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage
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fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.
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IV.
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Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu
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neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Diederichsen
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Stöhr
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