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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 128/07
vom
11. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand
keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur
"mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses
Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände
die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.
Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 279.727,36 €
Müller
Greiner
Pauge
Vorinstanzen:
Diederichsen
Zoll
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -