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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 78/09
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vom
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19. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen
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Diederichsen und von Pentz
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
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25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November
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2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
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Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 434,61 €
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher
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ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Mit dem durch Beschluss
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des Landgerichts vom 26. Juni 2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten
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Vergleich haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Beklagte
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50.000 € an die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich der Kostenverteilung haben
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die Parteien vereinbart, dass die Klägerin 44 % der entstandenen Kosten trägt,
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der Beklagte 56 %. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die
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vom Beklagten angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 1.660,10 € zuzüglich Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3,
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Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf 830,05 € zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt
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987,76 €) gekürzt, wodurch sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten um einen Betrag in Höhe von 434,61 € erhöhte. Die sofortige Beschwerde des Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den
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Antrag auf Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr weiter.
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II.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit
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der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG müsse deshalb die vom
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Beklagten angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG wegen der
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Anrechnung der Geschäftsgebühr auf den 0,65-fachen Satz gekürzt werden.
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Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG ändere an der
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Anrechnung nichts. § 15a RVG finde wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende
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Verfahren keine Anwendung, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung
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des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des § 15a RVG (5. August 2009) erteilt
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worden sei. Bei § 15a RVG handle es sich um eine Gesetzesänderung und
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nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Sie macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
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RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a
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RVG beschrieben ist.
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Die Vorschrift in § 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes
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zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht,
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zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses
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Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Der Senat folgt der Auffassung
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der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG auch auf noch
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nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH,
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Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.;
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vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.N.
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zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806
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Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 159; vom 29. April
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2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1. und vom 10. August 2010
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- VIII ZB 15/10, Rn. 9 z.V.b.). Danach ist für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
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angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis
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der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend
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berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr
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nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.
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Auf die Frage, ob im Hinblick auf die vorgerichtliche Korrespondenz der
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Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Streitfall eine Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt es somit nicht an. Die von den Beklagten angemeldete Ver-
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fahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist hiernach mit dem 1,3-fachen Satz
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ohne Kürzung in Ansatz zu bringen.
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Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die
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Sache zu erneuter Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzugeben
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(§ 577 Abs. 4 ZPO).
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Galke
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Zoll
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Diederichsen
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Wellner
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Siegen, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 O 210/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2009 - I-25 W 563/09 -
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