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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 67/02
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vom
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8. April 2003
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
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Stöhr
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8.
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Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Zwickau vom 10.
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September 2002 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
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erhoben.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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bis 300,00
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Gründe:
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I.
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Der Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen
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Schadensersatz in Höhe von 1.611,33 DM (823,86
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der Kläger
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durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertreten
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worden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben der
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Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger an
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Rechtsanwaltsgebühren neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1
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BRAGO auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
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und eine 10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemeldet.
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Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksichtigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit
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Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40
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gesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit
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Beschluß des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und die
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Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbeschluß des
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Amtsgerichts insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunsten
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Prozeßgebühr von 59,82 ( ( )
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des Klägers mehr als 79,80
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8,97
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sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,
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in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung
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beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-
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lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die
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Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der
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Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003
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- IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur
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Veröffentlichung bestimmt).
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Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde „wegen allgemeiner Bedeutung“ zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen.
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Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
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Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt,
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über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde
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zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv
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willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH,
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Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).
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III.
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Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
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macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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