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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 53/02
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vom
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25. März 2003
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in der Rechtsbeschwerdesache
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-2-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
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Stöhr
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf
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Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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133,15
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht
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einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des
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Rechtsstreits zu tragen.
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Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hinsichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich
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Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das
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Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und
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die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2
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und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Veröffentlichung bestimmt).
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Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl
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der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO,
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15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Arbeitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht erstattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten
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Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von
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Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
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a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
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Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin
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angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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