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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 44/01
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM in
der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts
Berlin vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß
vom 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§
11,
49,
54,
61
GKG
i.V.m.
Nr.
1953
des
Kostenverzeichnisses
eine
Beschwerdegebühr von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte mit
Schreiben vom 29. Oktober 2001 “Widerspruch” eingelegt. Die Rechtspflegerin hat
dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen
Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nicht
abgeholfen.
Der als “Widerspruch” bezeichnete und als Erinnerung gegen den
Kostenansatz zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nicht
begründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind
und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Diederichsen
Dr. Greiner
Pauge