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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 54/16
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vom
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10. November 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR54.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und Weinland, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom
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28. Januar 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
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verworfen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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10.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Grundstück der Klägerin ist zu Gunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Beklagten das
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Recht eingeräumt, in das Grundstück eine Wasserleitungsanlage samt dem
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erforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen.
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Im Juni 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über das Vorhaben,
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entlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30 kV-Energietransportkabel zu verlegen. Dem widersprach die Klägerin.
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Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem
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sich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Verlegung des Energietransportkabels zu dulden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht bestehenden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Beklagte wahlweise, die Leitung entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
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wiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch
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entstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Klägerin zu übernehmen.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportkabels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der
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bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
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die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
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Nr. 8 EGZPO).
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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
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EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re-
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visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit
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der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die
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Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss
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vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, das Grundstück der Klägerin für die Verlegung und Nutzung des Energietransportkabels in Anspruch zu
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nehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Zwischenvergleichs entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine
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andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das verlegte Kabel bei Bauvorhaben der Klägerin entstanden sind oder entstehen werden und von dem Beklagten alternativ zu der Entfernung der Leitung zu übernehmen sind.
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b) Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, hat der
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Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
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aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuverlegung des Kabels weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten
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Streitwert von 10.000 € lägen. Eine konkrete Bezifferung dieser Kosten erfolgt
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nicht.
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bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom
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15. Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geeig-
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net, eine Beschwer von 50.000 € glaubhaft zu machen. Aus dem vorgelegten
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Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus
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welchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der
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konkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen Lage des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme abhängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne weiteres
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Rückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen
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werden.
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cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des
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früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine
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konkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von
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1.000 € je Tag für den Fremdbezug des Stroms wegen der Unterbrechung der
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Stromleitung, durch die sich die Klägerin mit selbst erzeugtem Strom versorgen
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will, erwähnt werden, bleibt schon der verlegungsbedingte Unterbrechungszeitraum offen.
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dd) Schließlich führt auch die von dem Beklagten angeführte Signalwirkung der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht
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weiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der
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Bemessung
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der
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Beschwer
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außer
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Betracht
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(Senat,
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Beschluss
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vom
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24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 11;
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Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).
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III.
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Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das
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Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung
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des Berufungsgerichts auf 10.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Kazele
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Weinland
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Göbel
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Vorinstanzen:
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LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2015 - 3 O 96/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2016 - 7 U 136/15 -
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