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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 40/10
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vom
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14. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27.
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Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
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1.800 €.
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Gründe:
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I.
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Die Beklagten wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-
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1
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nem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, in das Grundstück der Kläger
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hineinragende Betonfundamente zu entfernen sowie eine Aufschüttung an der
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Außenwand einer an der Grundstücksgrenze stehenden Garage der Kläger zu
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beseitigen.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert
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der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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Die Beschwer einer Partei, die zur Beseitigung eines Bauwerks oder ei-
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3
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ner ähnlichen Anlage verurteilt worden ist, bemisst sich nach dem Kostenaufwand, der ihr aus der Befolgung des Urteils oder bei einer Ersatzvornahme entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124,
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313, 319; BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005,
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1011, 1012), hier also nach den Kosten der Beseitigung der Betonfundamente
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und der Aufschüttung an der Garagenwand. Diese überschreiten 20.000 €
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nicht.
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4
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Die Beklagten haben zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer den Kostenvoranschlag einer Gartenbaufirma über 20.692,23 € (brutto) eingereicht. Er umfasst neben der Beseitigung der Fundamente und der Aufschüttung allerdings
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auch Folgearbeiten auf dem Grundstück der Beklagten, insbesondere die Errichtung einer Trockenmauer und die Wiederherstellung von Oberboden, Bepflanzung und Sichtschutzzaun. Inwieweit diese Kosten bei der Ermittlung der
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Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember
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2008 - V ZR 110/08, juris für die Kosten der Wiederherstellung eines überbauten und deshalb teilweise abzureißenden Bungalows), kann offen bleiben. Nicht
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berücksichtigungsfähig sind jedenfalls die in der Position 6.2. enthaltenen Kosten für einen neuen Sichtschutzzaun. Denn es ist weder erkennbar noch glaubhaft gemacht, dass der vorhandene Zaun mit den Fundamenten so fest verbunden ist, dass er nach deren (Teil-)Beseitigung nicht mehr verwendet werden
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kann. Nach Abzug der Position 6.2. (2.216,40 € netto) beläuft sich die Beschwer der Beklagten auf weniger als 20.000 €. Dass diese Position nicht nur
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die Lieferung, sondern auch die Montage der Weidensichtschutzelemente umfasst, also Kosten, die für die Wiederherstellung des alten Zauns ebenfalls entstünden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies könnte nur beachtlich
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sein, wenn die Montagekosten mehr als 70 % der Position 6.2. ausmachten;
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hierfür ist indessen nichts ersichtlich.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Streitwert erster Instanz (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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AG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 27.07.2009 - 2 C 840/08 LG Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 S 3330/09 -
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