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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 24/00
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vom
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25. Januar 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
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Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1999 wird nicht
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angenommen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
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Streitwert: 174.008,16 DM
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Gründe:
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I.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO).
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Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des Widerklageantrages zu 1 tritt der Senat allerdings nicht bei. Entgegen der Ansicht des
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Berufungsgerichts, das insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
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folgt, umfaßt die Abtretung nicht - zur Sicherung etwaiger Rentenrückstände die gesamte Mietforderung über den Betrag der monatlich fälligen Rente hin-
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aus. Nach II. A der Abtretungsurkunde vom 28. Oktober 1994 sind die Mietforderungen ausdrücklich nur in Höhe der jeweiligen Rente erfüllungshalber abgetreten. Soweit in der Vorbemerkung der Abtretungsurkunde von dem Ziel der
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Sicherstellung künftiger Rentenforderungen die Rede ist, wird noch im selben
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Satz klargestellt, daß die Abtretung nur "in Höhe der Rentenforderungen" erfolgt.
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Allerdings steht der Beklagten ein Freigabeanspruch (§ 812 BGB) deshalb nicht zu, weil die Klägerin bereits die geschuldete Erklärung abgegeben
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hat und damit Erfüllung eingetreten ist. Zwar hat die Klägerin eine Freigabeerklärung unter Benennung des Beklagten als Berechtigten abgelehnt, gleichzeitig aber im Schriftsatz vom 17. Juni 1998 geäußert, daß sie über den Betrag
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von 15.844,50 DM hinaus, "keine weiteren eigenen Rechte an dem dann noch
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verbleibenden hinterlegten Restbetrag geltend machen wird". Diese Erklärung
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reicht - in Verbindung mit dem Prozeßvergleich vom 3. Juni 1998, an dem sich
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die Klägerin trotz des Widerrufs insoweit festhalten lassen will, als sie "auch
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weiterhin" keine Rechte an dem 15.844,50 DM übersteigenden Betrag geltend
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macht - für den Nachweis aus, der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO Voraussetzung einer Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle ist. Sie läßt erkennen, daß die Klägerin die Herausgabe bewilligen will (vgl. Bülow/Mecke/
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Schmidt, HinterlO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28). Unschädlich ist, daß die Bewilligung
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nicht die Beklagte als Berechtigte nennt; denn die Erklärung kann auch ganz
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allgemein gehalten und auf Herausgabe "an den, den es angeht" gerichtet sein
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(vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 29). Dem steht die Rechtsprechung, die von einem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an den Berechtigten ausgeht (vgl. BGHZ 35, 165, 170), nicht entgegen. Grundlage für
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den mit diesem Inhalt formulierten Anspruch ist nämlich ebenfalls § 13 Abs. 2
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Nr. 1 HinterlO, wobei lediglich der sicherste, jeden Zweifel ausschließende
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Weg eines Nachweises gewählt wurde. Die Prozeßvollmacht reicht, wenn wie
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hier der herauszugebende Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist, für die
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Bewilligung regelmäßig aus (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 23, 4)
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und ist durch die Aufnahme des Prozeßbevollmächtigten in die Niederschrift
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über den Prozeßvergleich nachgewiesen (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO,
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§ 13 Rdn. 23, 4).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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II.
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Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die
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wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht gegeben sind.
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Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen und damit
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auch ihr Sparguthaben, von dem ihr allerdings nach §§ 115 Abs. 2 Satz 2; 88
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BSHG; 1 Nr. 1 DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein Betrag von
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4.500 DM verbleiben muß. Das danach der Klägerin für das Revisionsverfahren
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noch
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zur
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Verfügung stehende Sparguthaben reicht zur Begleichung der ihr entstandenen Kosten aus.
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Tropf
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Krüger
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Lemke
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Klein
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Gaier
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